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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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kamaraba:
Stimme da mit Wulfus überein.
Die Anzahl der Fragezeichen ist größer geworden  ?(
und von Kontinuität, wie anfangs des Beitrages von RR-E-ft
beschrieben, kann wohl keine Rede mehr sein.

ktown:
Also ich denke  das BGH hat für beide Seiten nicht direkt Stellung bezogen. Was wichtig ist das es die grundsätzliche Anwendbarkeit von §315 ansetzt. Ärgerlich ist, dass es auf die Preiserhöhung begrenzt. Aber auch hier müßten bei jedem Versorger die Gerichte einzeln entscheiden. Tja und wie die Gerichte da entscheiden hat man schon in vielen Fällen gesehen.
Letztlich müßte jeder Versorger bis zur letzten Instanz gehen um die Billigkeit prüfen zu lassen. Ob sie das durchziehen werden (Kosten-Nutzen-Faktor) bleibt abzuwarten.
Ich gebe Wulfus Recht bezüglich der Aussage des Gerichts auf die Monopolstellung. Nach dieser Erklärung müßte ein Eigenheimbesitzer für alle Energiebranchen jeweils die Technik vorhalten um entsprechend reagieren zu können.
Was viel wichtiger ist, meiner Meinung nach hat das Gericht die Mieter vollkommen außen vor gelassen. Die haben nämlich kein Wahlrecht.

RR-E-ft:
@Alfred W.

Zunächst stellt sich die Frage, ob man von dem Urteil überhaupt selbst betroffen ist.

Das ist dann nicht der Fall, wenn man zu einem Sonderpreis als Sondervertragskunde beliefert wird.

Ist man echter Tarifkunde und hatte den Erhöhungen widersprochen, so sind die Mehrforderungen nur dann verbindlich, wenn die Angemessenheit der Erhöhungen nachgewiesen wird.

Gestiegenen Beschaffungskosten sind infolge der Regulierung gesunkene Netzkosten gegenzurechnen.

Es müssen entsprechende Belege vorgelegt werden. Belegen lassen sich Bezugskostensteigerungen etwa mit den entsprechenden Gasbezugsabrechnungen des Vorlieferanten.

Geänderte Netzkosten lassen sich durch die Unterlagen des Genehmigungsverfahrens bei  der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen. Zumeist wurden die Netzkosten deutlich abgesenkt, teilweise um über 25 Prozent.

Ist man Sondervertragskunde, so erfolgt die Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, was zumeist zur Folge hat, dass solche Klauseln unwirksam sind und gar keine Preisänderungsbefugnis besteht.

Darauf, warum der Lieferant dabei die Preise einseitig erhöhen wollte, kommt es dabei nicht an. Eine Billigkeitskontrolle findet dabei nach h.M. nicht statt.

Dies sollte man von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.


Zudem lassen sich Erhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts immer auf ihre Billigkeit überprüfen. Eine Monopolstellung ist dafür gerade nicht erforderlich.

Deshalb lassen sich auch Erhöhungen der Grundversorgungstarife Strom/ Gas auf ihre Billigkeit überprüfen.

Vielen Kunden ging es nur um die Frage der Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen, nicht jedoch um die Frage der Angemessenheit der erhöhten Preise.

Für echte Tarifkunden hat der BGH nun entschieden, dass einseitige  Preisänderungen zulässig sind, diese jedoch selbst angemessen sein müssen, was gerichtlich überprüfbar ist.

uwes:

--- Zitat --- In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte.
Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.
--- Ende Zitat ---

Man muss diese Pressemitteilung auf Richtigkeitsgehalt kontrollieren. Zwar ist das Urteil des BGH von vorgestern noch nicht veröffentlicht, jedoch lässt sich bereits jetzt grundsätzlich feststellen, dass der BGH eine direkte Anwendung des § 315 BGB auf Gas- und Strompreiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis vornimmt.

Im Rahmen einer solchen Überprüfung käme für Zeiträume, in denen die Abrechnungen  vom Kunden unbeanstandet geblieben seien, eine Billigkeitskontrolle  aber nicht (mehr)  in Betracht.

Soweit bis hier.

Uwes

Koch:

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---
...
Im Rahmen einer solchen Überprüfung käme für Zeiträume, in denen die Abrechnungen  vom Kunden unbeanstandet geblieben seien, eine Billigkeitskontrolle  aber nicht (mehr)  in Betracht.
...

--- Ende Zitat ---

Dieser Aspekt des Urteils ist für mich nicht nachvollziehbar.
Das Forum dokumentiert zahlreiche Fälle bei denen widersprechende Kunden mit Drohgebärden und Nötigungsversuchen eingeschüchtert wurden. Erst mit diesem Urteil wird doch für die verunsicherten Gaskunden das Widerspruchsrecht höchstrichterlich bestätigt.
Haben die Kunden, nur weil sie zu schwach waren, die Preise akzeptiert?
--- Ende Zitat ---

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