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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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Zeus:
Der BGH hat entschieden, dass wenn ein Versorger den Nachweis erbringt, dass seine Preiserhöhungen nur auf der Weitergabe höherer Bezugskosten basiert die Anhebung rechtens sei.
Bedeutet dies, dass diese Vorgabe erfüllt ist wenn ein Versorger für die Vergangenheit oder die Zukunft ein entsprechendes Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (z.B. AC christes & Partner oder PricewaterhouseCoopers) dem Gericht vorlegt? Und wie soll der Kunde
dann nachweisen, dass diese Bescheinigung nicht der Realität entspricht?

AlfredW:
Hallo habe dazu dies gefunden.
Hat sich dadurch nun der Unbilligkeitseinwand erledigt?
Und sollte man nun den vollen vom Versorger verlangten Betrag wieder zahlen?

Quelle:
http://www.rtl.de/news/rtl_aktuell_artikel.php?article=5325&pos=12

Preisanhebung kann rechtens sein

Unter Billigkeit verstehen Juristen einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen.

Weist der Versorger aber nach, dass er damit nur höhere Bezugskosten weitergegeben hat, ist die Anhebung rechtens. Eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises - über die einzelnen Erhöhungsschritte hinaus - lehnte das Karlsruher Gericht ab: Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden. (Az: VIII ZR 36/06 vom 13. Juni 2007).

Damit lehnte das Karlsruher Gericht die Klage des pensionierten Heilbronner Richters Klaus von Waldeyer-Hartz ab.
Die Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) hatte die Tarife zum 1. Oktober 2004 angehoben, so dass der Kläger
nach eigenen Angaben Mehrkosten von rund 800 Euro im Jahr hatte. Dem BGH zufolge hat das Landgericht festgestellt,
dass damit nur höhere Kosten des Unternehmens weitergegeben wurden. Damit sei die Preiserhöhung rechtens.
Bundesweit beziehen rund 17 Millionen Kunden Gas.

\"Ich bin nicht zufrieden mit dem Urteil\", sagte der Kläger nach der Verkündung. Zwar sei eine richterliche Kontrolle jetzt grundsätzlich möglich.

Allerdings sei es für die Unternehmen relativ einfach, die Billigkeit der Erhöhungen durch Rechnungen nachzuweisen.
Das Hauptanliegen - die Kontrolle des Gesamtpreises - habe der BGH nicht erfüllt. HVG-Anwalt Bernd Kuhnt dagegen begrüßte das Urteil. Damit stehe fest, dass die Bezugskosten rechtsfehlerfrei an die Kunden weitergegeben worden seien.

Streitpunkt in dem Verfahren, über das der BGH bereits Ende Dezember verhandelt hatte, war die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Gaspreise anwendbar ist, wie dies der BGH früher beispielsweise bei Fernwärme, Wasserversorgung und Stromnetzentgelten angenommen hatte. Nach dieser Vorschrift können einseitige Preisfestsetzungen von den Gerichten auf ihre Billigkeit kontrolliert werden. Für Gas hat der BGH dies nun teilweise bejaht - allerdings nur für die einzelnen Tarifschritte.

Eine umfassende Preiskontrolle wäre dem Urteil zufolge dann möglich gewesen, wenn die Gasversorger eine Monopolstellung hätten.
Dies lehnte das Karlsruher Gericht nun auch für die Fälle ab, in denen - wie bei der HVG - eine Region nur durch einen einzigen Gasanbieter beliefert wird. Weil Gas auf einem «Wärmemarkt» in Konkurrenz zu anderen Energieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle bis hin zu Holzpellets stehe, wirke sich der Wettbewerbsdruck zu Gunsten der Verbraucher auf die Preise aus.
«Darin sehen wir uns auch durch Äußerungen des Gesetzgebers bestätigt», sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Preise bis zu 30 Prozent gestiegen

Nach Angaben des Verbraucherverbandes Bundeszentrale sind die Gaspreise in den vergangenen Jahren um 20 bis 30 Prozent gestiegen. In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte.
Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.

Der Bund der Energieversorger sieht das Urteil kritisch.
«Das ist sicher keine gute Entscheidung für die Verbraucher»,
sagte ein Sprecher des Verbands. Das eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises dem Urteil zufolge nicht möglich ist, weil Gasversorger keine Monopolisten sind, sei «nur schwer nachvollziehbar».

elmex:
Nein! Ein privates Gutachten ist vor gericht als Nachweis regelmässig ungeeignet. Darüber hinaus kann der Kunde das etwaige Vorbringen des Versorgers vor Gericht bestreiten, da dieser auch nach der neuerlichen Entscheidung die Beweislast trägt.

ktown:
Meiner Meinung nach haben sie schon die Antwort gegeben. Wie soll man als Laie dies prüfen können. Letztlich wird ein Wirtschaftsprüfer den eigenen Auftraggeber nicht in die Pfanne hauen.
Die Überprüfung muß weiterhin von einer unabhängigen Stelle getätigt werden. Tja und am unabhängigsten sollte ein Gericht sein.

wulfus:
http://www.welt.de/wirtschaft/article942828/Verbraucher_koennen_Gaspreise_anfechten.html

Na, denn, Prost!


--- Zitat ---\"Kann das Unternehmen allerdings nachweisen, dass mit der Erhöhung lediglich ein höheres Bezugsentgelt weitergegeben wurde,
entsprechen die erhöhten Preise der Billigkeit und sind damit durch die Verbraucher nicht angreifbar.
Unter Billigkeit verstehen Juristen einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen.\"
--- Ende Zitat ---
Gratulation, nun können die GVU ihre Bezugskosten, juristisch abgesegnet, so manipulieren, wie sie sie für ihre Schröpfkampagnen brauchen;
so wie beim Strom auf dieser ominösen Leipziger Strombörse.
Für mich ist das Beschiss des Verbrauchers auf höchstem Niveau.
Ich bin gespannt, mit welchen Billigkeitsbeweisen mein GVU seine abgewehrten Preiserhöhungen einfordern wird.
Ich bin auch gespannt, welche Daten als \"Meßlatte\" für gestiegene Bezugskosten hergenommen oder anerkannt werden.
Dazu gehören doch sicher auch die neuen Netzentgelte, also weitere manipulierbare Kostenfaktoren.


--- Zitat ---\"Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden.\"
--- Ende Zitat ---
Doll, die GVU-Bosse haben bestimmt die Sektgläser klingen lassen! Nun haben sie neben einigen Regierungspolitikern auch noch das höchste Bundesgericht auf ihrer Seite.
Sie haben es nun schriftlich, daß sie keine Monopolisten sind und daß sie tatsächlich in einem \"Wettbewerb\" stehen - mit ihren eigenen Energiebranchen.
Ganz schön blauäugig, die Herren BGH-Richter.
Und wir Verbraucher? Wir können ja wechseln! Wohin denn? Zum Öl-, Kohle- oder Holzlieferanten???
Sollen wir uns dafür z.B. drei verschiedene Heizanlagen oder Kombianlagen einbauen lassen und vorhalten?
Nur, um den \"Wettbewerb\" zu stärken?

Machen wir uns nichts vor - unser Vorkämpfer Richter a.D. Waldeyer-Hartz hat verloren ....wir alle haben verloren.

Ich bitte um Empehlungen, wie wir uns weiter gegen Gaspreiserhöhungen wehren
oder jetzt zu erwartende Klagen abwehren können.

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