Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

Preisanpassungsklausel der Gasag

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up:
Die Gasag in Berlin hat in ihren AGBs einen Abschnitt über Preisanpassungen (steht unten). Ich frage mich, ob der als \"Preisgleitklausel\" zu verstehen sein könnte, der die Anwendung von BGB § 315 ausschliessen würde?

Grüsse aus Berlin


§ 3
Preisanpassungen

1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen
Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die
GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich
der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB auch
während der laufenden Vertragsbeziehung an
die geänderten Gasbezugskosten der GASAG
anzupassen. Die Preisänderungen schließen
sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.
2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und
der Sonderkundenpreise erfolgt entsprechend
§ 4 AVBGasV durch öffentliche Bekanntmachung.
3. Sollte der Erdgasverkauf, -bezug, die Erdgasfortleitung
oder der Netzbetrieb mit Steuern,
Gebühren, Abgaben oder gesetzlich veranlassten
Mehrbelastungen direkt oder indirekt belegt
werden, die bei Abschluss des Vertrages noch
unbekannt oder nicht wirksam waren, oder
sollten solche auf der Erdgasversorgung lastenden
Steuern, Gebühren, Abgaben oder gesetzlich
veranlassten Mehrbelastungen erhöht werden,
so ist die GASAG berechtigt, sämtliche sich daraus
ergebenden Belastungen – soweit dies gesetzlich
zulässig ist – an den Kunden weiterzugeben. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV.

RR-E-ft:
§ 315 BGB gilt. Es handelt sich um eine Preisanpassungsklausel und keine Preisgleitklausel.

GASAG ist demnach unter bestimmten Voraussetzungen nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Preise anzupassen. Daraus folgt das entsprechende Ermessen des Versorgers, welches gem. § 315 BGB der Billigkeit zu entsprechen hat.

Bei einer Preisgleitklausel hingegen hätte man eine feste Formel vereinbart, nach welcher sich der Preis zu bestimmten, vorher festgelegten Zeitpunkten neu berechnet ohne jedwedes Ermessen des Versorgers.

Hier bleibt doch schon vollkommen offen, welche Notierungen an welchem Marktort und für welche Sorte Öl welcher Qualität maßgeblich sein sollen:

- kaltgepresstes, natives Olivenöl auf dem Markt in Korfu-Stadt oder
- Rohöl in Rotterdam der Qualität BRENT oder
- leichtes Heizöl auf der sog. \"Rheinschiene\" nach der amtlichen
  Statistik des Statistischen Bundesamtes oder
- doch nur Feinmechaniker - und Nähmaschinenöl 500 ml bei ALDI-Süd

Das ist doch vollkommen intransparent und überhaupt nicht nachvollziehbar.

Welcher Verbraucher soll entsprechendes auch nur annähernd überprüfen können?

Ob die Klausel überhaupt bestimmt genug ist, in jeden Vertrag wirksam einbezogen wurde, darf dabei zudem bezweifelt werden.

Vielleicht sollte man einfach einmal beginnen, Versorger wegen des Gebrauchs unbestimmter Klauseln abzumahnen, d. h. ihnen in Bezug auf die Verwendung unzulässiger Klauseln Unterlassungserklärungen abzuverlangen oder die Versorger im Weigerungsfalle durch Gerichte auf Unterlassung der Verwendung solcher Klauseln in Anspruch zu nehmen.

Das könnte ggf. wohl einiges bewirken.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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