Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neuer Sondervertrag  (Gelesen 7924 mal)

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Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« am: 13. Juni 2007, 17:46:27 »
Hallo,

habe heute von meinem EVU einen neuen Sondervertrag für Wärmespeicherstrom bekommen.
Laut EVU sind die verpflichtet, die Verträge für die AVBEltV gilt anzupassen. Für mich gelten diese noch.
Bei Unterschrift würden dann aber StromGVV gelten.
Dann bekomme ich sogar 6 Wochen vor einer Preisänderung eine schriftliche Mitteilung. JUCHU!

Der bestehende Vertrag wird zum 30.09.2007 gekündigt.
Sollte ich nicht unterschreiben, komme ich in die Grundversorgung.

Sollte man unterschreiben?
Ach ja, Vertragslaufzeit 2 Jahre!

Wenn ich mich gegen die Preise wehren will, was wäre besser?

Offline Cremer

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #1 am: 14. Juni 2007, 00:16:42 »
@Onkl,

war bereits alles hier schon mehrmals beschrieben worden.

Bitte nutzn Sie die Suchfunktion und blättern fleisig :( in den Threads.

Kurz:
Nicht unterschreiben, der Kündigung wiedersprechen
MFG
Gerd Cremer
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Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #2 am: 15. Juni 2007, 20:35:09 »
@Cremer: Danke. Habe mich jetzt mal durchgewühlt und auch mal das neue Vertragswerk studiert, wo noch Fragen offen sind.

In den Bestimmungen zum Sondervertrag steht:

3.3 Preisanpassung
Der EV ist berechtigt die Preise abzuändern. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.
Ziffer 3.3 gilt nicht für Preisänderungen gem. Ziffer 3.4 und 3.5

3.4 Energiesteuern und sonstige Abgaben
Der EV ist berechtigt, den Arbeitspreis bei Änderungen der Belastungen (ziemlich viele aufgezählt) entsprechen anzupassen.

3.5 Umsatzsteuer
Das Entgelt aus den Ziffern 3.1 bis 3.4 erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Steuersatz.

Frage nun: Wenn sich zu 3.4 etwas erhöht, habe ich kein Sonderkündigungsrecht, weil es ja durch 3.3 ausgeschlossen wurde?

Dann steht zur Vertragslaufzeit noch, daß dieser endet, wenn es von einer der beiden Seite mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
Es steht aber niregends, wie es nach der Vertragslaufzeit weiterläuft (Verlängerung um ein Jahr, o.ä.).
Ist das so korrekt?

Leider habe ich meinen alten Sondervertrag nicht mehr. Muss ich erst beim EV anfordern. Deswegen weiss ich nicht, was in meinem alten Vertrag zur Kündigung steht.
In der Änderung steht: \"Den bestehenden Liefervertrag kündigen wir zum 30.09.2007\"
Unterschrieben i.V. Leiter Kundencenter Service und Leiter Vertrieb Privat- und Gewerbekunden.
So wie ich das sehe, wäre das dann in diesem Sinne keine ordentliche Kündigung. Korrek?

Danke im Voraus.

Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #3 am: 17. Juni 2007, 17:35:02 »
Niemand eine Idee?

Offline Cremer

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #4 am: 17. Juni 2007, 19:07:34 »
@Onkel,

nun, der Kündigung wierdersprechen.

Nach Ansicht des Versorgers fallen Sie nach der Kündigung in die Grundversorgung.

Sollte kein Vertrag zu stande kommen, so wäre er berechtigt, die Versorgung zu sperren.

Soweit jedenfalls die Ansicht des Versorgers
MFG
Gerd Cremer
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Offline terminator3

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #5 am: 30. Juni 2007, 14:19:52 »
@onkel:

Genau wie cremer gesagt hat:

- Widerspruch einlegen und sih auf $ 315 berufen
- den neuen Vertrag nicht unterschreiben
- nach passenden Musterschreiben hier auf der Seite suchen

Alles Gute !

Gruß t3

Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #6 am: 18. Juli 2007, 08:51:35 »
Hallo,

muss den Thread nochmal ausgraben, da es ein \"Update\" gibt:

Ich habe ja der Kündigung meines alten Vertrages widersprochen, da diese nicht fristgemäß war.
Habe nun ein Schreiben meines Versorgers bekommen, daß es sich dabei um eine \"außerordentliche\" Kündigung handelt und es deshalb keiner Frist bedarf.

Zum Widerspruch gem. §315 beruft sich der Versorger auf das BGH Urteil vom 28.03.2007.
In diesem Urteil geht es doch um den \"erstmalig\" vereinbarten Preis, jedoch nicht um die Preiserhöhungen.
Korrekt?

Offline Cremer

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #7 am: 18. Juli 2007, 09:01:03 »
@Onkel,

wieso steht dem Versorger ein außerordentliches Kündigungsrecht zu?

Steht das irgendwo in den Bestimmungen, AVB\'s?

Gekündigt wurde doch zum 30.9.07, ist m.e. fristgerecht.

Mit erscheint dies ein normales Kündigugnsrecht.

Es fehlt aber an der Begründung der Kündigung m. Ansicht nach oder habe ich da was überlesen?

Als Sondervertragskunde gilt die AVBeltV ja weiter.

Es wird extra in der StromGV hingewiesen, dass es keiner Kündigung sondern nur einer Ergänzung bedarf
MFG
Gerd Cremer
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Offline ESG-Rebell

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #8 am: 18. Juli 2007, 09:07:57 »
Zitat
Original von Onkel
Leider habe ich meinen alten Sondervertrag nicht mehr. Muss ich erst beim EV anfordern. Deswegen weiss ich nicht, was in meinem alten Vertrag zur Kündigung steht.
Das ist schlecht. Falls Ihr Versorger das noch nicht weiss, so behaupten sie einfach, dass er gar kein Recht zur Kündigung hatte. Dann wird er Ihnen schon eine Kopie des Vertrags zuschicken um das Gegenteil zu belegen.

Dies können Sie tun, um in Ihrem Sondervertrag zu bleiben, falls dieser etwa einen günstigen Anfangspreis und eine fehlende/unwirksame Preisanpassungsklausel enthält.

Zitat
Original von Onkel
Zum Widerspruch gem. §315 beruft sich der Versorger auf das BGH Urteil vom 28.03.2007.
In diesem Urteil geht es doch um den \"erstmalig\" vereinbarten Preis, jedoch nicht um die Preiserhöhungen.
An dem Termin fand eine Verhandlung zum BGH-Urteil vom 13.06.07 statt.
Dieses wurde bereits umfangreich diskutiert.

Was Ihren Fall betrifft: Da Ihr Versorger auch Grundversorger in Ihrem Gebiet ist, muss eine Einstufung als Tarifkunde Sie nicht beunruhigen.
Erheben Sie umgehend Unbilligkeitseinwand gegen den geforderten Gesamtpreis mit Musterschreiben. Damit sind Sie bis auf weiteres auf der sicheren Seite.

[Disclaimer: Ich bin kein Anwalt! Ratschläge erfolgen ohne Gewähr!]

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #9 am: 18. Juli 2007, 10:45:40 »
@ESG-Rebell:

Die alten Bedingungen habe ich von meinen Nachbarn bekommen...

Laut diesen Bedingungen wurde vom EVU die Frist versäumt mir meinen Versorgungsvertrag \"ordentlich\" zu kündigen.
Das habe ich denen mitgeteilt.

Ich nehme an, im Zusammenhang mit den neuen gesetzl. Bedingungen (StromGVV) sieht mein Versorger jetzt ein Recht zur \"außerordentlichen\" Kündigung, weil die Verträge \"angeblich\" umgestellt werden müssen.
Diese \"außerordentliche\" Kündigung ist dann auch nicht an Fristen gebunden...

Was den §315 angeht, bezieht er sich auf dieses Urteil:
http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6241

@Cremer:

\"wieso steht dem Versorger ein außerordentliches Kündigungsrecht zu?\"
Das frage ich mich ja auch...

\"Steht das irgendwo in den Bestimmungen, AVB\'s?\"
Nein.

\"Gekündigt wurde doch zum 30.9.07, ist m.e. fristgerecht.
Mit erscheint dies ein normales Kündigugnsrecht.\"
Eben nicht. Gekündigt hätte werden können:
a) drei Monate vor Ende des Abrechnungszeitraums (bei mir Ende Mai)
b) zum 30.06.
Die Kündigung kam aber Mitte Juni zum 30.09.
Insofern denke ich mal, daß mein Versorger das eingesehen hat und deshalb aus der versuchten \"ordentlichen\" Kündigung eine \"außerordentliche\" zu machen. Begründung ist wie gesagt die Umstellung auf die StromGVV und das alle Verträge bis zum 08.11. umgestellt sein müssen.

Offline RR-E-ft

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #10 am: 18. Juli 2007, 11:11:39 »
@Onkel

Sien Sie sicher, dass im ursprünglichen Vertrag dem Versorger überhaupt ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam eingeräumt wurde?

Das kann nur dann der Fall sein, wenn entsprechende AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 BGB).

Möglicherweise wurden in den Vertrag mit Ihrem Nachbarn entsprechende AGB wirksam einbezogen, nicht aber in Ihren. Ihr Nachbar kann also etwas anderes bei Vertragsabschluss vereinbart haben, als Sie selbst.

Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #11 am: 18. Juli 2007, 12:12:28 »
@RR-E-ft:

Sorry, wenn mir hier das Abstraktionsvermögen fehlt.
Ich habe auch schon in mehreren Threads gelesen, daß es zuerst darauf ankommt.
Aber wenn ich ganz ehrlich bin, kann ich mir nicht vorstellen, wie der \"wirksame\"Einbezug von AGB´s von Statten gehen soll.
Ein Satz wie \"Es gelten weiterhin die ergänzenden Bestimmungen...\"
wird sich bestimmt in den Vertragsunterlagen wiederfinden.
Besonders darauf hingewiesen, hatte man mich (soweit ich mich erinnere) nicht.

Aber wie ist denn überhaupt der Hinweis auf das BGH Urteil zu deuten?
Da geht es um den Haushaltsstrom, den ich beziehe. Diesen aber im Grundversorgungstarif. Dieser Preiserhöhung habe ich ja auch widersprochen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 18. Juli 2007, 13:06:04 »
@Onkel

Viel Abstraktionsvermögen braucht man nicht, weil der Wortlaut des § 305 Abs. 2 BGB eigentlich ganz eindeutig ist.

Grundversorgungsverträge wurden an die StromGVV automatisch angepasst, ohne dass es schriftlicher Erklärungen bedarf.

Sonderabkommen - Belieferung zu anderen Preisen  als die Allgemeinen Tarife - fallen nicht in den Anwendungsbereich der StromGVV.

Klauseln in den AGB solcher Verträge, dass die AGB nach Vertragsschluss vom Verwender einseitig abgeändert werden können, verstoßen ihrerseits zumeist gegen § 307 BGB und sind deshalb unwirksam.

So sieht es das OLG Frankfurt/M

Offline Onkel

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Neuer Sondervertrag
« Antwort #13 am: 18. Juli 2007, 15:02:33 »
@ RR-E-ft:

O.k.
Da hilft mir wohl doch erstmal nur der Originalvertrag weiter...

Zu meinem Einwand gegen die allgemeinen Tarife hatte ja schon ESG- Rebell bemerkt, daß es sich bei der BGH- Entscheidung um einen Tarifkunden handelte.
Somit dürfte dieses Argument auch nicht ziehen...

 

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