Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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J.S.:
Ein Frage die sich mir jetzt stellt:
Bislang war doch die Hürde für die Versorger, dass sie für eine Festellung der Billigkeit ihrer Preise möglicherweise ihre gesamte Kalkulation offenlegen mussten, damit der Preis in seiner Gesamtheit überprüft werden kann.
In der Pressemitteilung hört es sich jetzt so an, als wäre es für die Feststellung der Billigkeit der Erhöhungen ausreichend, wenn die Versorger nur darlegen, dass ihre Bezugspreise gestiegen sind. Und dazu sind sie doch sicher in der Lage.
Damit würde also einen Prozess aus deren Sicht nicht mehr viel im Weg stehen, oder?

RR-E-ft:
@J.S.

Soweit man es übersehen kann, sind die meisten Heizgas- Sonderkunden, für die das AGB- Recht gilt.

Das Urteil hat primär nur Bedeutung für echte Tarifkunden.

Im vom BGH zu beurteilenden konkreten Fall fiel es dem Versorger deshalb leicht, weil der Kläger den entsprechenden Vortrag nicht substantiiert bestritten hatte, so dass der Vortrag des Versorgers als wahr unterstellt wurde. Eine Beweisaufnahme fand deshalb gar nicht statt. Das sieht man, wenn man das voraus gegangene Urteil des LG Heilbronn liest. Das Urteil gründet also - neben der Tatsache, dass nur die eine Preiserhöhung streitig gestellt wurde,  auch auf einem unzureichenden Bestreiten des Klägers.

Möglicherweise hätte sich aus den Verträgen und Bezugskostenrechnungen etwas anderes ergeben, wenn das Gericht solche kritisch zu prüfen gehabt hätte.

kamaraba:
@RR-E-ft

wollte eigentlich keinen neuen Thread eröffnen, bin aber auf den falschen Button gekommen. Sollte nur ein kurzer Presseabriss sein, für alle....
Als Sondervertragskunde der STW KA fühle ich mich von dem Urteil auch nicht betroffen.

lelas:
Noch mal an den RA aus Jena:

Alles klar soweit, danke. Aber was machen wir, wenn der Versorger nicht vor Gericht geht sondern einfach absperrt, so dass wir dann klagen müssen?

Free Energy:
Hallo Herr Fricke,

auch ich habe da jetzt gewisse Verständnisfragen:

wenn ich das alles jetzt richtig gedeutet habe, sollten diejenigen Mitstreiter, die bisher bereits Widerspruch eingelegt haben und die Abschläge auf der Preisbasis von 2004 gekürzt haben, wie bisher weiter kürzen und wie bisher jeder Preisänderung widersprechen.

Habe ich somit auch richtig verstanden, dass diejenigen, die bisher noch keinen Widerspruch eingelegt haben und die bisherigen Preise deshalb vorbehaltlos gezahlt haben, zwar Widerspruch einlegen sollten, (sowohl bei Gas, als auch bei Strom), aber die Arbeitspreise und die Rechnungen nicht mehr mehr auf die Preise des Jahres 2004 kürzen können, sondern nur noch die Preise weiterzahlen sollten, die in dem Rechnungsjahr, in dem Widerspruch eingelegt worden ist, gültig waren ?

Oder habe ich das falsch verstanden und auch hier ist eine Kürzung auf den Arbeitspreis von 2004 möglich ?

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

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