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Autor Thema: Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06  (Gelesen 20862 mal)

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Offline Solaria

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #45 am: 03. September 2007, 14:26:05 »
Vielen Dank für die Antworten!

Leider sind meine ersten Fragen nicht beantwortet worden.

Was  ist denn nun besser?

1. Nicht reagieren? (Was passiert dann?)

2. Oder den Musterbrief absenden?

(Der von Herrn Fricke mal kritisiert wurde.

3. Ist er so abgeändert worden, daß die Kritikpunkte behoben wurden und man ihn nun ruhigen Gewissens so absenden kann? Und dieser Musterbrief bezieht sich nur auf Gas.

4. Was ist mit dem Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung in diesem Zusammenhang?)

Ist hier eine Frist einzuhalten?

5. Ist die Lage, denn jetzt so, daß die EVU jetzt eher bereit sind, ihren Standpunkt gerichtlich durchzusetzen?


Mfg

Solaria

Offline RR-E-ft

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #46 am: 03. September 2007, 14:33:10 »
@Solaria

Warum schreiben Sie nicht einfach im EWE- Thread, wo das Thema hingehört und wo auch andere Betroffene sich zu Wort melden?

Offline Solaria

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #47 am: 03. September 2007, 16:11:44 »
Oh Entschuldigung!

Ich nahm an, da der Brief oben schon zitiert wurde, daß mein Anliegen genau hier  hin paßt.

Habe meine Fragen wie empfohlen unter EWE eingestellt und hoffe nun sehr auf Antworten.

Vielen Dank im voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Solaria

Offline eislud

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #48 am: 19. November 2007, 14:29:53 »
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG).
Gleichzeitig ist es für eine einheitliche Rechtsprechung notwendig, dass sich Richter an den Entscheidungen anderer Gerichte orientieren, insbesondere wohl an den Grundsatzentscheidungen des BGH.
Meines Erachtens kann ein Richter nicht immer beiden Dingen gerecht werden.

Hat ein Richter, beispielsweise beim Amtsgericht oder beim Landgericht, die Möglichkeit, eine anderslautende Entscheidung zu treffen, als in einer Grundsatzentscheidung des BGH vorgegeben wurde? Schließlich ist er doch unabhängig. Unabhängigkeit heißt doch, dass er selbst für sich alleine unabhängig ist und nur dem Gesetz unterworfen ist und dass eine Entscheidung, auch wenn es eine Grundsatzentscheidung vor dem BGH ist, ihm nicht seine Entscheidung vorgeben kann, wenn er denn das Gesetz anders versteht.  

In den Entscheidungen, die ich mir erarbeitet habe, ist es noch nicht vorgekommen, dass sich ein Richter in seiner Urteilsbegründung gegen eine andere, höhere Entscheidung eines anderen Verfahrens gestemmt hat. Meines Erachtens versucht man sich bei solchen Entscheidungen lediglich von den anderen Entscheidungen abzugrenzen, mit mehr oder weniger einsichtigen Argumenten.

Mein armseliger Überblick, ist aber für eine wirkliche Erkenntnis schon gar nicht geeignet.
Sofern diesbezüglich Erfahrungen vorliegen, ob so etwas vorkommt, würde ich mich über eine kurze Information freuen.

Außgehend von folgendem Posting, das auch hier gelten sollte:
(Von @RR-E-ft hier)
Zitat
Nähere Nachweise siehe hier Seite 7 bis 15.
Gruss eislud

Offline Zusan

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #49 am: 23. November 2007, 15:46:47 »
Hallo,

als fleißiger \"Widersprecher\" von Gaspreiserhöhungen und juristischer Laie fällt es mir nicht ganz leicht die Konsequenzen des BGH-Urteils vom 13.06.2007 einzuschätzen. Nach allem was ich gelesen habe, war doch eines der Probleme des dort gescheiterten Gaskunden, dass sein Widerspruch sich nur gegen die Gaspreiserhöhungen und nicht auch gegen den Gesamtpreis gerichtet hat, oder?
Wenn dem so ist, dann wäre doch in einem Widerspruchsschreiben, besser nicht nur der Erhöhung zu widersprechen, sondern auch dem Gesamtpreis, oder? Wäre es dann nicht sinnvoll die Musterbriefe entsprechend anzupassen?
Macht so ein Widerspruch auf Basis der Unbilligkeit des Gesamtpreises rechtlich überhaupt noch Sinn, wenn man die letzten Jahre schon mehrfach, aber immer nur auf Basis der Unbilligkeit der Preiserhöhung widersprochen hat?

Ist es ratsam so eine Ergänzung in einem Schreiben selbst vorzunehmen? Vorschlag: \"Ich halte die von Ihnen beabsichtigte Erhöhung des Gaspreises und den Gesamtpreis für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB...\"

Bis dann,

Zusan

Offline RR-E-ft

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #50 am: 23. November 2007, 17:47:13 »
@Zusan

Der Bund der Energieverbraucher hat einen Musterbrief nach dem Urteil des BGH vom 13.06.2007 veröffentlicht und zur Verfügung gestellt. Dieser berücksichtigt auch die Situation von Sondervertragskunden, auf die das vorgenannte Urteil keine Anwendung findet.

Ggf. sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen:

Möglicherweise besteht im konkreten Vertragsverhältnis gar kein Recht zur einseitigen Neufestsetzung  der Preise, so dass einseitige Preisfestsetzungen durch den Lieferanten per se unwirksam sind, weil es schon an einem Rechtsgrund für solche fehlt.

Offline Zusan

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #51 am: 23. November 2007, 19:25:55 »
@RR-E-ft:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich finde auf der Webseite des Bundes der Energieverbraucher allerdings nur unter dem folgenden Link ein Musterschreiben:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1703&search_artikel_id=1703

Dieses ist vom Januar 2007 und enthält, wenn ich nichts überlesen habe, keinen Hinweis auf die Gesamtpreis-Problematik. Das BGH-Urteil ist ja aber auch erst vom Juni 2007 und daher neuer als der Musterbrief. Oder habe ich etwas übersehen?

Nach meiner Einschätzung betrifft der von mir geschilderte Sachverhalt den allergrößten Teil der Gaspreisverweigerer, zumal ich auch in verschiedenen anderen Musterbriefen den Punkt \"Unbilligkeit des Gesamtpreises\" nach meiner laienhaften Einschätzung nicht berücksichtigt gefunden habe. Daher wäre doch die Beantwortung der von mir aufgeworfenen Fragen von allgemeinem Interesse. Ich verstehe, dass Sie als Anwalt hier vorsichtig sein wollen und müssen, aber es wird doch vielleicht auch von anderer Seite eine einigermaßen fundierte Meinung zu den folgenden beiden Fragen geben:

1. Wäre es nicht besser in einem Widerspruchsschreiben, nicht nur der Erhöhung, sondern auch dem Gesamtpreis zu widersprechen?
2. Macht so ein Widerspruch auf Basis der Unbilligkeit des Gesamtpreises rechtlich überhaupt noch Sinn, wenn man die letzten Jahre schon mehrfach, aber immer nur auf Basis der Unbilligkeit der Preiserhöhung widersprochen hat?

Bis dann,

Zusan

Offline superhaase

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #52 am: 23. November 2007, 20:49:23 »
@Zusan:
gerade der von Dir verlinkte Musterbrief spricht von \"einseitiger Preisfestsetzung\" bzw. \"Preisforderung\".
Damit ist eindeutig der Gesamtpreis gemeint, und nicht nur eine Erhöhung.

Freilich sollte man seinen Widerspruch notfalls aktualisieren, um den Gesamtpreis zu rügen. Oder man hat einen Sondervertrag, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält..... dazu lies mal die häufig gestellten Fragen zum Preisprotest
da ist sehr viele recht ausführlich erklärt.

Bzgl. des Urteil lies mal hier

und den von RR-E-ft erwähnten Musterbrief findet man nicht so leicht - da sollte der BDE mal eine etwas bessere Struktur in seinen Sauhaufen von Website bringen ! ;)

Ich muss auch immer wieder danach suchen, um ihn zu verlinken.
Er ist hier

HALLLLOOOO ADMIN!
Bitte diesen Musterbrief mal zu den anderen gesellen!
Sonst kommen immer wieder die Fragen danach und ich muss immer wieder langwierig danach suchen.... ;)
8) solar power rules

Offline Zusan

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Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #53 am: 23. November 2007, 21:39:26 »
Nochmals danke für eine erneut schnelle Antwort und den Link zum Musterbrief.

Ok, ich muss gestehen ich habe die juristischen Feinheiten nicht im Griff gehabt. Der von mir verwendete Musterbrief enthielt Texte, die sich ausschliesslich auf die Erhöhung bezogen und daher rührte auch meine Unsicherheit.

Der auf der Webseite des BdE verlinkte Brief spricht allgemein von Preisfestsetzung. Da hat superhaase recht. Sorry, mein Fehler. Ich habe nicht schnell genug den Unterschied zwischen \"Preiserhöhung\" und \"Preisfestsetzung\" im juristischen Sinne verinnerlicht. Ich werde für den aktuell anstehenden Widerspruch zur Gaspreiserhöhung den Musterbrief des BdE verwenden. Dann sollte alles passen. Danke für die Hilfe und Informationen.

Zusan

 

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