@lelas
Ich weiß nicht, wer wo pfeift oder auch nur hierher kommt und dicke Backen macht.
Ich habe die Pressemitteilung des BGH gelesen und die Ausführungen mit denen im Urteil vom 28.03.2007 verglichen und habe die Schlussfolgerungen daraus dargetan.
Wer die Preiserhöhungen als unbillig gerügt und nicht beanstandungslos hingenommen hat, für den sind die Erhöhungen nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen, was der Versorger nachzuweisen hat.
Geschieht dies erst in einem Zahlungsprozess, besteht in engen Grenzen die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses, so dass der Versorger die Prozesskosten zu tragen hat (vgl. etwa Energiedepesche Sonderheft oder WuM 2005, 547 ff.).
Zudem besteht weiterhin die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gaslieferanten gem. § 307 BGB (BGH, OLG Köln, OLG Stuttgart, LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, LG Kassel, LG Essen..).
Für Kunden mit Sonderverträgen, wo der Versorger gerade kein gesetzliches Preisänderungsrecht in Anspruch nehmen kann, weil ein solches gar nicht besteht, ändert das Urteil rein gar nichts.
Hätte es nämlich in dem konkreten Fall kein gesetzliches Preisänderungsrecht gegeben, so wäre der Gaslieferant gar nicht dazu berechtigt gewesen, die Preise einseitig abzuändern.
Nicht völlig auszuschließen, dass eine Auslegung ganz bestimmter Sonderverträge nach § 157 BGB auch ergeben kann, dass die Parteien von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart hatten, so dass in diesen ganz konkrteten Fällen deshalb der Gesamtpreis zur Billigkeitskontrolle steht.
Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Sonderverträge an, die von Ort zu Ort und teilweise bei ein und dem selbsen Versorger abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sehr verschieden sein können.
Von mir gibt es hier nur ehrliche Antworten.
Mal ganz ehrlich:
Haben Sie schon vom Anwalt prüfen lassen, aufgrund welchen Vertragstyps die Belieferung konkret erfolgt und ob ggf. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) überhaupt gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen und
b) anhand der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Transparenzkontrolle von Preisänderungsvorbehalten gem. § 307 BGB überhaupt wirksam sind?
Es bedarf sicher in jedem Einzelfall einer konkreten Prüfung der entsprechenden Umstände.
Kein einziger Verbraucher wird in eine Gerichtskostenfalle getrieben.
Das müssen Sie wohl ehrlicherweise zugeben.
Jedem war und ist es überlassen, sich einem Anwalt (mit bestehender Berufshaftpflichtversicherung) anzuvertrauen oder aber - unter Begebung der eigenen Rechtsposition - Rechnungsbeträge widerstandslos zu zahlen.
Oder was?
Wer nicht zum Anwalt geht, und eine Prüfung im konkreten Fall vornehmen lässt, der ist genauso eigenverantwortlich unterwegs, wie derjenige, der sich bei Glatteis auf der Straße bewegt.