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Wärmepumpentarif kündigen Anbieter wechseln

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bjo:
kündigen ist möglich!

vorgehensweise
- WP Zähler Rundsteuerempfänger durch Fachfirma demontieren lassen
- Anlage auf einen Zähler umstellen
- Fachfirma meldet den Zähler ab
- das wars!

Achtung auf die Termine!
- ein anderer Anbieter kann dich erst Nach Umstellung auf einen Zähler nehmen

i

Cremer:
@Eddy,

Der Bezug von Wärmepumpenleistung wird im Jahr sicherlich über 900 kWh liegen.

Dann zahlt man mit dem normalen Haushaltsstrom sicherlich mehr als mit dem Tarif \"Wärmepumpenstrom\"

Es gibt aber auch AGB\'s von Versorgern, darin steht, dass Wärmepumpen und nachtstrom übder eigene Zähler/Tarife laufen müssen.

Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Eddy:
Da der Wärmepumpenstrom so teuer ist wie der billigste Tagstrom und ich da keinen  Meß und Schaltpreis zahlen muß bin ich doch auf der sicheren Seite finanziell oder??
Und außerdem zieht jeder Durchlauferhitzer beim duschen ca 24kw und meine WP nur 4kw.  Meine alte Kreissäge hat auch 4 kw und dafür brauche ich keinen extra Zähler.

Gridpem:
der Tarif für Nachtspeicher oder Wärmepumpen ist kein muss. Es ist nach der BTOElt, die nebenbei gesagt morgen endet, eine Angebotspflicht des Versorgers gewesen, die einen preislichen Vorteil darstellte. Da die BTO außer Kraft ist, werden solche (Sonder)Tarife bestimmt bald verschwinden.

Als Kunde hatte und habe ich immer die Wahl, ob ich das nutze oder nicht. Ich kann eine Wärmepumpe auch über den normalen Zähler laufen lassen, das ist ganz allein meine Entscheidung.
Der Elektriker meiner Wahl braucht dann die Installationsanlage ändern und diese Geräte auf den normalen Zähler umklemmen. Dann kann ich den Wärmepumpenzähler abmelden, um auch die Gebühren dafür zu sparen.

Gruß aus Meck-Pomm

RR-E-ft:
@Gridpem

Wer so einen Vertrag (Schwachlastregelung) in der Vergangenheit abgeschlossen hat, dem kann ein solcher Vertrag nur gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Lieferanten überhaupt wirksam vereinbart wurde.

Wo dies nicht der Fall ist, bleibt der Lieferant an den bestehenden Vertrag gebunden.

Ob es solche Verträge dann noch weiter angeboten werden, damit Neukunden diese abschließen können, ist dafür vollkommen ohne Belang.

Im bestehenden Vertrag stellt sich zudem die Frage, ob ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart wurde.

Es handelt sich dabei wohl nicht um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG. In der Grundversorgung gilt gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, dass der Grundversorger bestehende Verträge grundsätzlich nicht kündigen darf.

Nur deshalb weil der Grundversorger grundsätzlich nicht zur Kündigung befugt ist, ist für diesen in § 5 StromGVV ein Recht zur einseitigen Preisänderung vorgesehen, dessen Ausübung gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.

Wo hingegen für den Lieferanten ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung vereinbart wurde, fehlt für ein einseitiges Preisänderungsrecht innerhalb von AGB wohl schon die sachliche Rechtfertigung. Zudem ist § 307 BGB bei einseitigen Preisänderungsvorbehalten in AGB zu beachten.

Bevor man also solche Überlegungen anstellt, am satus quo etwas zu ändern, sollte man sich überlegen, wie denn überhaupt die derzeitige Vertragslage aussieht, ob einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis überhaupt zulässig sind. Wo dies nicht der Fall ist, fährt man mit dem alten Vertrag womöglich recht gut.

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