@joebi
Das hat mit § 315 BGB rein gar nichts zu tun:
§ 315 BGB greift immer dann, wenn und soweit der eigene Vertragspartner bei oder nach Vertragsabschluss den Preis einseitig (neu) festlegen darf und von diesem vertraglich/ gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, also den Preis einseitig festsetzt.
Erst recht hat das Ganze nichts mit § 307 BGB zu tun.
Beide Paragraphen handeln schon nicht vom Energie- oder gar Strommarkt. Sie gelten in jedem Vertragsverhältnis, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, also auch beim Zeitungsabo, dem Kabelfernsehen usw. usf.
Hintergrund Stromverbund