Zitat von Cremer:
@Tauberspatz,
wo (Versorger) soll das denn der Fall sein?
Man könnte zwar meinen, das müßte so sein.
Wenn ein Monopolist einen Anschluß herstellt und diese Kosten dann auf die Netzdurchleitungsgebühren aufgeschlagen werden würden.
Dies ist aber leider nicht der Fall.
Schreiben um des Schreibens Willen, Schade, wenn Leute, die Foren Gott sich nennen dürfen, keine Ahnung haben und trotzdem schreiben.
Die Regelung ist in der NAV nachzulesen:
§ 11
Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstel-lung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Trans-formatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leis-tungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durch-schnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprüngli-chen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Massgeblich ist Satz 3, der Schluss umsonst passt nur dann, wenn 30 kW nicht überschritten werden, und wenn keine Zusatzarbeiten anfallen. Kosten fallen aber trotdem noch an, z.B. bei der Erstellung des HA. BKZ müssten spätestens entfallen, wenn nach dem 30.06.2007 angeboten/fertiggestellt wird.
Gruß
NN