Bei der Kündigung bisheriger Sonderverträge ist nach dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21 zunächst einmal zu fragen, was zu Kündigungen überhaupt vereinbart wurde.
Findet sich keine Regelung in dem Verrtrag selbst und beruft sich der Lieferant deshalb auf die als AGB einbezogenen Regelungen der AVBEltV (dort § 32), stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der AVBEltV überhaupt gem. § 305 BGB wirksam in den Vetrag einbezogen waren.
Waren sie es nicht und gibt es auch sonst keine Regelung aus dem Vertrag selbst, so finden sich weder im EnWG noch im BGB Vorschriften über das Kündigungsrecht von Energielieferverträgen.
Wenn es aber keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung gibt, so muss man fragen, ob eine solche dann überhaupt zulässig ist oder ob nicht weiter pacta sunt servanda gilt.
Es kann durchaus Fälle geben, wo im Vertrag überhaupt nichts wirksam zu einem Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Durch eine Gesetzesänderungen ändern sich selbstredend die in einem Vertrag durch Einigung bei Vertragsabschluss einbezogenen AGB inhaltlich nicht.
Es bedarf vielmehr zu einer entsprechenden Vertragsänderung regelmäßig einer erneuten Einigung durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen.
In Verträgen verstoßen AGB- Klauseln, mit denen sich der Verwender auch die einseitige Änderungen der AGB nach Vertragsabschluss vorbehält regelmäßig gegen § 307 BGB (vgl. Urteil OLG Frankfurt/M.).