Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zweiter neuer Wärmespeichervetrag  (Gelesen 12288 mal)

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Offline dani

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« am: 23. Februar 2007, 11:34:16 »
Erhielten gestern einen neuen Wärmespeichervetrag, da der vorherige von uns (vom 15.8.06) nicht bestätigt wurde und unterschrieben wurde.
Text:
Mittlerweile haben sich neue gesetzl. Neuerungen ergeben für die Belieferung mit elektrischer Energie ergeben. Seit dem 08.11.06 sind die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und die Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und dier Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom GW) in Kraft. Bei diesen Bedingungen handelt es sich um Verordnungen, die von der Bundesregierung erlassen wurden und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ersetzen. Die hierdurch bewirkte Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen hat auch Einfluss auf das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis und macht den Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich.
Der Gestzgeber hat in dieser Verordnung die Rechte des Kunden an vielen Stellen wesentlich verbessert ........ (Aufführung der Veränderungen gegenüber Kunden)
In dem beiliegenden Vertrag Vertrag und den Allgemeinenen Lieferbedingungen haben wir diese Vorteile aufgenommen.

Klingt alles toll, aber damit aktzeptiere ich automatisch das neue Preisblatt, Preis ab 01.01.07 12,469 Cent ....... usw...... usw......
Habe ja nicht ohne Grund des letzten Vertrag nicht unterschrieben.

Sollte ich jetzt auf den nochmaligen Vertrag antworten und mit welcher Begründung, das ich an meinem alten Vertrag aus 2004 festhalte.
Haben die Änderungen nach NAV überhaupt unmittelbaren Einfluss auf einen Neuabschluss des Vertrages, benötigt der Versorger wirklich einen neuen Vertrag .......   ?
danke
dani

Offline RR-E-ft

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #1 am: 23. Februar 2007, 12:59:59 »
@dani

Sollte der alte Vertrag bisher nicht wirksam gekündigt worden sein, stellen sich die Fragen gar nicht.

Offline dani

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #2 am: 23. Februar 2007, 13:48:18 »
Der alte Vertrag ist aus dem Jahr 2004, besser gesagt wir sind damals eingezogen und haben es den EV mitgeteilt und dieser hat eine Bestätigung des Versorgungsvertrages/Mitteilung über Abschlagszahlung
an uns übersendet.
"Gerne bestätigen wir Ihnen den Abschluss des Versorgungsvertrages zum 11.05.2004 über Strom + Gas. " ..........

Aber es gibt keine Verträge wo 2 Vertragspartner unterzeichnet haben, es liegt uns dazu auch keiner vor, weder Wärmespeicher,Strom oder Gas.

Wo ich auch bei dem Thema bin, der EV kann mir meinen Vertrag nur kündigen, wenn er mir einen anderen nennt, der Nachtstrom liefert --
diesen gibt es ja aber nicht. (Richtig??)

dani

Offline RR-E-ft

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #3 am: 23. Februar 2007, 14:43:09 »
@dani

Sie haben diesen nichtschriftlichen Vetrag, dessen Abschluss vom Versorger bestätigt wurde, schon länger und dieser Vertrag wurde bisher nicht ordnungsgemäß gekündigt, so dass dieser weiter fortbesteht.

Dann braucht man keinen neuen Vertrag, weil man schon einen hat.

Offline superhaase

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #4 am: 24. Februar 2007, 20:34:38 »
@dani:
nicht irre machen lassen, keinen neuen Vertrag unterschreiben.
Selbst wenn eine schriftliche Kündigung kommt, muss diese noch lange nicht wirksam sein bzw. hingenommen werden.
Und falls doch, dann fällt man in die Tarifkundenversorgung und kann weiter die Unbilligkeit einwenden und wenig bezahlen. Also kein Problem in Sicht.
Aber wenn Du unterschreibst, dann akzeptierst Du den neuen Preis, wie Du richtig erkannt hast. Finger weg!

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline dani

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #5 am: 18. April 2007, 14:17:13 »
haben heute folgende Kündigung erhalten:
hiermit kündigen wir den bestehenden Sondervertrag über die Lieferung von elektrischer Energie für Elektrowärmespeicher zum 31.05.2007.

Leider haben Sie bis heute mit uns noch keinen neuen Sondervetrag auf basis des neuen Energiewirtschaftsgesetzes und der neuen Gundversorgungs - und Netzanschlussverordnung abgeschlossen.

Am 08.05.2007 treten die neuen Verordnungen über allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung für Tarifkunden nach einer 6-monatigen Übergangsfrist als Vertragsgrundlage des bisherigen Liefervertrages außer Kraft. Wesentliche vertragliche Bedingungen sind dadurch nicht geregelt. Unter wirtschaftlichen Aspekten ist uns eine Fortsetzung des vertrages nicht möglich.

Nach Ablauf des Vertrages werden Sie automatisch nach den Bedingungen und Preisen der Ersatzversorgung beliefert, es sei denn, Sie haben einen neuen Sondervertrag mit unserem Hause oder einen anderen Lieferanten abgeschlossen.

Meine Fragen:
Kündigung widersprechen, auf welcher Grundlage .....
Bedeutet dies wir rutschen in die Grundversorgung und können dagegen nach wie vor Widerspruch einlegen

??????????

danke dani

Offline dani

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #6 am: 20. April 2007, 09:24:29 »
Hallo

kann mir bitte jemand helfen, wie wir uns nun verhalten sollten ???????????

Danke
dani

Offline Cremer

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #7 am: 20. April 2007, 15:22:00 »
@dani,

Ich setze voraus, Sie hatten Widerspruch nach § 315 eingelegt

Der Vertrag wurde einseitig gekündigt.

Es kommt genau drauf an, was im jetzigen Vertrag steht.

Z.B. bei mir steht drin "Änderungen und Ergänzung bedürfen der schriftlichen Anerkenntnis beider Vertragspartner"

Wurde auch bei Gas-Sondervertrag gekündigt und in die Grundversorgung genommen. Dem habe ich - entgegen der Meinung von Rechtsanwalt H. Fricke - widersprochen. Ganz passiv wollte ich mich nicht verhalten.

Wenn Sie in die Grundversorgfung kommen, können Sie mit § 315 BGB widersprechen.

Wichtig ist, dass Sie die Abschläge kürzen, um eine Überzahlung zu vermeiden und am Ende eine eigene Jahresrechnung erstellen.

Jetzt zu diesem Fall:

Die GasGVV und StromGVV gelten nur für Haushaltskunden in der Haustarif- und Grundversorgung.

Sie waren/sind im Sondertarif.

Da gelten weiterhin die AVBGasV bzw. AVBELtV !!!

Was der Versoger Ihnen da auftischt, ist nonsens.

Der will Sie aus dem Vertragsverhältnis deswegen haben, damit mit dem neuen Vertrag der § 315 nicht mehr gelten soll.

Also kein Blutdruck und stillhalten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline fortunato

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #8 am: 20. April 2007, 15:52:39 »
@Cremer, @Superhaase

Also wenn ich es richtig verstanden habe: sollte mir tatsächlich ein Sondervertrag für Wärmestrom gekündigt werden, käme ich automatisch in die Ersatzversorgung/Grundversorgung. Würde ich in so einem Fall einen neuen Vertrag erhalten ? Kann ich mich dann immer noch definitiv auf §315 berufen und die Abschläge kürzen (bzw. eigene Jahresabrechnung erstellen) ? Oder wird in so einem neuen Grundversorgungsvertrag die §315-Option ausser Kraft gesetzt ?

Vielen Dank nochmals für die ausführlichen Ratschläge und Ihre kompetente Hilfe.

Offline dani

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #9 am: 20. April 2007, 18:02:43 »
danke erstmal

Werde meinen Versorgen in einem Schreiben daraufhinweisen, das für uns die AVBELtV gelten und dann werden wir mal weiter schauen.
Neuer Vertrag wird definitiv nicht unterschrieben, wenden seit 2004
§ 315 an und übweisen monatlich.

So richtig wie ich das denke.

dani

Offline Cremer

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #10 am: 20. April 2007, 23:25:24 »
@fortunato,

Im Grundversorgungsvertrag, wenn Sie sodann nach meinung des Versorger eingestuft sind - er wird dies sicherlich schriftlich Ihnen mitteilen - , sollten sie dann umgehend erneut Widerspruch einlegen, obwohl der vorher schon bestanden hat.

Aber man sollte hier für klare Verhältnisse sorgen.

Aber:
Sie berechnen ja am Jahresende mit Ihrer eigenen Jahresrechnung natürlich die Preise auf der grundlage des Widerspruchs (Sept. 2004)
MFG
Gerd Cremer
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Offline dani

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #11 am: 03. Mai 2007, 10:39:19 »
Habe heute folgende Post zu meinem Widerspruch erhalten:
"Ihren Widerspruch gegen unsere Kündigung weisen wir zurück.
Die verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden waren Vertragsgrundlage für die Belieferung von elektrischer Energie für Elektrowärmespeicher.
Am 08.05.2007 treten diese Verordnungen außer Kraft. Wesentliche vertragliche Bedingungen sind dadurch mit Ihnen nicht mehr geregelt.
Die von Ihnen aufgestellte Behauptung, dass die AVBEltV weiterhin für Sondertarifkunden gültig wäre, ist für uns nicht nachvollziehbar und juritisch in keiner Weise beründbar.
Darüber hinaus können wir nicht verstehen, warum Sie den neuen Vertrag nicht abschließen, darin sind alle verbesserungen für den Verbraucher StromGW abgebildet, so dass Ihnen keine Nachteile entstehen".

1. Frage (1.Absatz Tarifkunde dann Sondertarifkunde)
2. Wie soll ich jetzt dagegen arkumentiren
3. soll ich einfach Einstufung in Grundversorgung zu lassen

danke
dani

Offline ESG-Rebell

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #12 am: 03. Mai 2007, 11:41:32 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Sie haben diesen nichtschriftlichen Vetrag, dessen Abschluss vom Versorger bestätigt wurde, schon länger und dieser Vertrag wurde bisher nicht ordnungsgemäß gekündigt, so dass dieser weiter fortbesteht.

Dann braucht man keinen neuen Vertrag, weil man schon einen hat.
Meines Erachtens gilt diese Aussage noch immer - auch nach der neuesten Korrespondenz. Ich kann keine rechtswirksame Kündigung erkennen. Für mich sieht dies wie eine unzulässige Änderungskündigung aus. Such mal nach "Schikaneverbot" im Forum "Grundsatzfragen".

Zitat von: \"dani\"
1. Frage (1.Absatz Tarifkunde dann Sondertarifkunde)
2. Wie soll ich jetzt dagegen arkumentiren
3. soll ich einfach Einstufung in Grundversorgung zu lassen

Zu 1) Nicht verschaukeln lassen. Deinen Schilderungen zufolge ist der Vertrag doch mündlich durch telefonische Anfrage beim EVU und schriftliche Annahme durch dieses zustande gekommen. Folglich hat das EVU nichts in Händen das auf eine Preiseinigung mit Dir hinweist. Folglich hast Du keinen Sondervertrag mit dem EVU. Die Bezeichnung der Tarife durch das EVU ist irrelevant.

Zu 2) Garnicht. Das EVU kennt schon alle Argumente, die Du bringen könntest  :wink: Ich würde darauf hinweisen, dass der Altvertrag ja noch ungekündigt fortbesteht (s.o.) und dass Du Dich wegen der Schikane-Kündigung beim Kartellamt beschweren wirst. Dass Dir keine Nachteile entstehen, ist natürlich glatt gelogen - Du erkennst den aktuellen Preis an. Genau aus diesem Grund werde ich auch meinen Auftragsentwurf, den ich von der Erdgas Südwest bekommen habe, nicht unterschreiben.

Zu 3) Das ist ja erst recht unbestreitbar eine einseitige Preisfestsetzung durch das EVU. Es kann nicht schaden, diese wie von Cremer empfohlen ebenfalls als unbillig zu rügen.

Gruss,
ESG-Rebell

Offline Cremer

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #13 am: 03. Mai 2007, 13:11:35 »
@dani,

meinen Ausführungen zuvor brauche ich nicht ergänzen.

Ist alles schon gesagt.

Siehe hierzu was Fricke schreibt: Vertrag wurde nicht ordnungsgemäß gekündigt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
« Antwort #14 am: 03. Mai 2007, 21:00:38 »
Bei der Kündigung bisheriger Sonderverträge ist nach dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21 zunächst einmal zu fragen, was zu Kündigungen überhaupt vereinbart wurde.

Findet sich keine Regelung in dem Verrtrag selbst und beruft sich der Lieferant deshalb auf die als AGB einbezogenen Regelungen der AVBEltV (dort § 32), stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der AVBEltV überhaupt gem. § 305 BGB wirksam in den Vetrag einbezogen waren.

Waren sie es nicht und gibt es auch sonst keine Regelung aus dem Vertrag selbst, so finden sich weder im EnWG noch im BGB Vorschriften über das Kündigungsrecht von Energielieferverträgen.

Wenn es aber keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung gibt, so muss man fragen, ob eine solche dann überhaupt zulässig ist oder ob nicht weiter pacta sunt servanda gilt.  

Es kann durchaus Fälle geben, wo im Vertrag überhaupt nichts wirksam zu einem Kündigungsrecht vereinbart wurde.

Durch eine Gesetzesänderungen ändern sich selbstredend die in einem Vertrag durch Einigung bei Vertragsabschluss einbezogenen  AGB inhaltlich nicht.

Es bedarf vielmehr zu einer entsprechenden  Vertragsänderung regelmäßig einer erneuten Einigung durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen.

In Verträgen verstoßen AGB- Klauseln, mit denen sich der Verwender auch die einseitige Änderungen der AGB nach Vertragsabschluss vorbehält regelmäßig gegen § 307 BGB (vgl. Urteil OLG Frankfurt/M.).

 

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