Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag Gas  (Gelesen 14992 mal)

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Offline dani

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Sondervertrag Gas
« am: 11. Juni 2007, 09:25:25 »
Hallo

erhielten am 08.01.2007 einen neuen Gasliefervertrag, wir sind
gewerblicher Kunde und sind 2004 in den damaligen Vertrag durch Gasabnahme eingetreten, Einstufung erfolgte nach den günstigsten Tarif. Bis heute habe ich auf den neuen Gasvertrag nicht geantwortet und Ihn auch nicht unterschrieben, heute erhielten wie folgendes Schreiben:

Sehr geehrter Kunde
vor einigen Wochen hatten wir Ihnen einen neuen Sondervertrag für die Lieferung von Erdhas zu gesandt, mit der Bitte, uns ein Exemplar unterschreiben zurück zu senden.
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) waren bisher Grundlage für unser Lieferverhältnis. Diese verordnungen sind am 08.05.2007 unwiderruflich außer Kraft getreten. Für die Lieferung von Erdgas für berufliche, gewerbliche oder wirtschaftliche Zwecke muss ein Sondervertrag abgeschlossen werden.
Leider haben Sie uns den Vertrag noch nicht unterschrieben zurückgesandt. Wir möchten auch in Ihrem Interesse ein weiterhin rectssicheres und einwandfreies Lieferverhältnis sicherstellen. Bitte senden Sie und bis zum 21.06.2007 den Vertrag unterschrieben zurück.

Niutzen Sie Erdgas überwiegend privat, können wir Sie ohne Sondervertrag auf Grundlage der GasGW versorgen.

Erhalten wir bis zum o.g. Termin von Ihnen keine Nachricht, gehen wir davon aus, dass der Vertrag zustande gekommen ist, da Sie weiterhin Erdgas entnehmen und die entsprechenden monatlichen Abschlagszahlungen leisten.

Wie sollen wir uns auf dieses Schreiben verhalten ???
Antwortscheriben - mit welchen Begründungen??????

danke
dani

Offline dani

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Sondervertrag Gas
« Antwort #1 am: 11. Juni 2007, 09:39:46 »
Haben heute ebenfalls Firma einen neuen Stromliefervertrag erhalten, im Jahr 2004 durch Einzug und Abnahme ist der Vertrag zustande gekommen, der alte Vertrag wurde auch nicht gekündigt.

aufgrund des neuen Energiewirtschaftgesetzes (EnWG) vom 13.07.2005 und der Stromgrundversorgungsordnung (StromGW) vom 08.11.2006 sind wir aufgefordert, mit Kunden einen Sondervertrag abzuschliessen, die Strom für berufliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke nutzen und mehr als 10.000 kwh pro
Jahr verbrauchen.  Auif Basis der uns vorliegenden Daten zählen Sie zu diesen Kunden.

Für Sie ergeben Sich diverses Vorteile:
1.
Durch den Vertragsabschluss entspricht das Verhältnis den neuen Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Strom GW.
2.
Die Haftung ist neu geregelt....................
3.
Ihr Recht zur Zahlunsverweigerung bei einem offensichtlichen Fehler ist um einen weiteren Punkt ergänzt worden.................
4.
Durch Schaffung einer vierwöchigen Androhungsfrist und einer dreitätigen Vorankündigungsfrist für eine Sperrung sind Sie für den Fall einer säumigen Zahlung mit Ihrer Stromrechung vor einem plötzlichen Abschalten der Stromzufuhr geschützt.

Bitte senden Sie uns eine Ausfertigung des Vertrags bis zum 15.06.2007 unterschrieben zurück.

Der Vertrag beginnt am 01.01.2007. Die Preise entsprechen den Konditionen für die Grundversorgung (ehemals Allgemeiner Tarif).

Vertragsbeginn 01.01.07 ?????
Weshalb neuer Sondervertrag - Preise Grundversorgung ?????
Anwortschreiben ??????

danke dani

Offline Cremer

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Sondervertrag Gas
« Antwort #2 am: 11. Juni 2007, 11:31:30 »
@dani,

mal bitte sich hier im Forum informieren.

Es gilt:
Die StromGVV und GasGVV gilt für Haushaltskunden von nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.


Bei Sondervertragskunden gelten also weiterhin die AVBGasV.

Also ist das Anliegen des Gasversorgers nicht richtig.

Fragen Sie doch mal schriftlich nach.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Sondervertrag Gas
« Antwort #3 am: 13. Juni 2007, 19:04:50 »
@dani

Ich gehe davon aus, dass der alte Vertrag nicht gekündigt ist. Ohne Kündigung besteht er weiter fort. Der Abschluss eines neuen Vertrages ist also unter dieser Annahme nicht notwendig.

Als Privatperson gilt ein Schweigen nicht als Annahme eines Vertrages, als Gewerbetreibender meines bescheidenen Wissens aber schon. Eine schriftliche Ablehnung des neuen Vertrages wäre danach zu empfehlen. Eine Begründung dafür muss man wohl eher nicht angeben. Es sollte völlig ausreichen den Sondervertrag abzulehnen. Eine Begründung derart, dass ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, würde ich zumindest nicht (noch nicht) anführen.  

Die GasGVV wird meines Erachtens durch öffentliche Bekanntgabe oder durch Ablauf der gesetzten Frist laut EnWG von sechs Monaten, also zum 08.05.2007, wirksam. Die GasGVV ist also meines Erachtens bereits Bestandteil der Vertragsbedingungen des Versorgers. Eine Vertragsänderung oder ein neuer Vertrag sollte demzufolge gar nicht notwendig werden.

Allerdings gilt die GasGVV sowieso nur für Haushaltkunden und außerdem für gewerbliche Kunden bis 10.000 kWh pro Jahr, darüber hinaus gilt Sie nicht. Vielleicht gilt sie für Gewerbliche mit mehr als 10.000 kWh pro Jahr auch gar nicht. Das ist mir nicht ganz klar.

Die GasGVV gilt aber meines Erachtens sowieso nicht für Sondervertragskunden, sondern nur für Kunden in der Grundversorgung, Ersatzversorgung. Das gilt entgegen @Cremer meines Erachtens auch für die AVBGasV. Zudem ist die AVBGasV meines Erachtens mit Ablauf des 07.05.2007 außer Kraft getreten, so wie der Versorger bereits geschrieben hat. Deshalb bedarf es meines Erachtens keiner weiteren Beleuchtung diesbezüglich.


Sie können also den Sondervertrag schriftlich ohne Begründung ablehnen.

Anschließend wird man aber vermutlich den bestehenden Vertrag kündigen.

Entnehmen Sie danach weiterhin Gas, sind Sie meines Erachtens in der Ersatzversorgung gelandet. Hier müssen Sie binnen 3 Monaten einen Vertrag mit dem Versorger schließen, sonst sind Sie meines Erachtens vertragslos und der Versorger kann Ihnen den Gashahn zudrehen. In der Ersatzversorgung werden Sie nach dem Allgemeinen Tarif abgerechnet - identisch mit Grundversorgung.

Als Gewerbetreibender müssen Sie sehr wahrscheinlich einen Sondervertrag abschliessen.

Dieses Prozedere ist also vermutlich nur ein Hinausschieben des Unvermeitlichen.

 
Inwiefern man sich hier als gewerblicher Kunde gegen überhöhte Preise zur Wehr setzen kann, wage ich nicht zu beurteilen. Überlegenswert wäre hier dann die Unterschrift unter den Sondervertrag mit gleichzeitigem Widerspruch gegen die verlangten Preise. Ob man damit gegebenfalls vor Gericht Erfolg haben kann, kann ich nicht beurteilen. Wenn der Versorger noch ein Monopol hat, stehen die Chancen auf jedenfall besser.

Gruss eislud

Offline Cremer

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Sondervertrag Gas
« Antwort #4 am: 14. Juni 2007, 00:15:04 »
@eislud,

ich kann mich leider Ihrr Argumentation nicht anschließen.

Mir wurde auch eine Vertragsänderung als Sondervertragskundee vorgelegt, mit welcher ich nicht einverstanden war. Dann wurde alter Vertrag gekündigt und ein neuer vorgelgt, welchen ich nicht unterschrieben habe.

Trotzdem werde ich weiter beliefert

Welche Vertragsbestimmungen unterliegen denn Sondervertragskunden nach Ihrr Auffassung?
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Sondervertrag Gas
« Antwort #5 am: 14. Juni 2007, 15:57:35 »
@Cremer
Welcher Argumentation können Sie sich nicht anschließen?
Dass es hier zu einer Ersatzversorgung kommt?

Wenn Ihr Sondervertrag wirksam gekündigt wurde und Sie keinen anderen Vertrag unterschrieben haben, sind Sie meines Erachtens als Haushaltskunde automatisch in der Grundversorgung gelandet. Wieso sollte Ihr Versorger also die Versorgung einstellen oder einstellen dürfen.

Als Haushaltskunde können Sie meines Erachtens nur durch \"dubiose\" Umstände überhaupt in die Ersatzversorgung gelangen.
Dubioses Beispiel: Sie haben Ihrem Versorger zu verstehen gegeben, dass Sie überhaupt keinen Vertrag mehr mit ihm abschließen möchten. In diesem Fall wären Sie vermutlich auch in der Ersatzversorgung gelandet, wenn Sie trotzdem weiterhin Gas entnehmen.

Zur Diskussion steht aber kein Haushaltkunde, sondern ein gewerblicher Kunde. Eine Grundversorgungspflicht besteht hier nicht. Wenn er keinen Vertrag mit dem Versorger geschlossen hat, ist er in der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung ist auf drei Monate begrenzt. Wenn in dieser Zeit kein Vertrag mit dem Versorger geschlossen wird, was sollte dann hier gelten? Ersatzversorgung ist beendet. Grundversorgungspflicht besteht nicht, wieso also Grundversorgung? Sondervertrag wurde nicht abgeschlossen.

Also Vertragslos.

Und, für Sondervertragskunden gelten der Vertrag, gegebenenfalls die AGB. das EnWG ... und irgendwann auch vielleicht eine Verordnung ähnlich einer GasGVV die dann aber für Sondervertragskunden gilt weil Sie gemäß § 41 EnWG \"erlassen\" wurde.
 
Gruss eislud

Offline dani

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Sondervertrag Gas
« Antwort #6 am: 27. Juni 2007, 11:50:20 »
Haben heute folgendes Schreiben zu unseren Antwortschreiben Widerspruch zu neuen Sondervertrag (Wärmespeicherstrom) erhalten:

Bei der o.g. Verbrauchsstelle haben Sie seit Anfang 2006 die Strompreise eingenmächtig in erheblichen Umfang eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage gekürzt.
Mittlerweile ist vom höchsten Gericht ein Urteil zur Billigkeitsprüfung von Strompreisen gemäß BGB 315 gesprochen wurden.

In dem Strompreisurteil vom 28.3.2007 (Az.VIII ZR 144/06) hatte das höchste Gericht in dem dortigen Fall eine Anwendung des § 315 BGB abgelehnt, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Lieferanten zu beziehen. Diese Möglichkeit haben Sie seit mehreren Jahren.

Die durchgeführte Preisanpassung sind Bezugskostensteigerungen, Erhöhung der Stromsteuer, Erhöhung der Mehraufwendungen resultierend aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) und aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) zurückzuführen. Bei dem für Sie relevanten Wärmespeicher Sondertarif wurden die selben Beschaffungskosten-Steigerungen und Mehraufwendungen aus EEG und KWK-G wie ins unseren allgemeinen Tarifen weitergegeben. Diese Erhöhung berufen aus Erlaubnis der Energieaufsichtsbehörde gem. §12 Bundestarifordnung ELektrizität. Das hierfür zuständige Ministerium hat die allgemeinen Tarife genehmigt. Die genehmigung der Preise gem. §12 BTOElt ist ein ausreichendes Indiz für die Angemessenheit der Entgelte (vgl. KG Urt. vom 10.02.2002, Anz. 24U65/01, BGH urteil vom 05.02.2003 Az. VIII ZR 111/02).

Sollten Sie sich für eine gerichtliche Klärung entscheiden, werden wir die Weitergabe von Steuern und die Umsetzung behördlich geprüfter Bezugskostensteigerungen eindeutig zur Anerkennung führen.

Den Ausgleich der fälligen offenen Beträge für Strom inklusive Ihrer Kürzungen setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 25.07.2007.
Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, werden wir rechtliche Schritte einhalten.

Wie nun weiter ????????
dani

Offline DieAdmin

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Sondervertrag Gas
« Antwort #7 am: 27. Juni 2007, 12:56:13 »
@Dani,

ich hab Ihre beiden Threads zusammengeführt, da der letzte Beitrag auch in den anderen Thread stand :)

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag Gas
« Antwort #8 am: 27. Juni 2007, 14:09:49 »
@dani

Ihre rechtlichen Fragen sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, der auf dem Gebiet spezialisiert ist und  dem Sie alle Vertragsunterlagen, Vertragshistorie zur Verfügung stellen.

Ein solcher sollte Ihnen sagen können, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisänderung/ Vertragsänderung  besteht, wo dies der Fall sein sollte, ob und wie eine Kontrolle der Angemessenheit erfolgen kann.

Ohne Rechtsanwalt sollten man sich nicht in eine solche rechtliche Auseinandersetzung mit einem Energieversorger begeben.

 

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