Energiepreis-Protest > Stadtwerke Detmold
Sondervertrag Gas
eislud:
@Cremer
Welcher Argumentation können Sie sich nicht anschließen?
Dass es hier zu einer Ersatzversorgung kommt?
Wenn Ihr Sondervertrag wirksam gekündigt wurde und Sie keinen anderen Vertrag unterschrieben haben, sind Sie meines Erachtens als Haushaltskunde automatisch in der Grundversorgung gelandet. Wieso sollte Ihr Versorger also die Versorgung einstellen oder einstellen dürfen.
Als Haushaltskunde können Sie meines Erachtens nur durch \"dubiose\" Umstände überhaupt in die Ersatzversorgung gelangen.
Dubioses Beispiel: Sie haben Ihrem Versorger zu verstehen gegeben, dass Sie überhaupt keinen Vertrag mehr mit ihm abschließen möchten. In diesem Fall wären Sie vermutlich auch in der Ersatzversorgung gelandet, wenn Sie trotzdem weiterhin Gas entnehmen.
Zur Diskussion steht aber kein Haushaltkunde, sondern ein gewerblicher Kunde. Eine Grundversorgungspflicht besteht hier nicht. Wenn er keinen Vertrag mit dem Versorger geschlossen hat, ist er in der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung ist auf drei Monate begrenzt. Wenn in dieser Zeit kein Vertrag mit dem Versorger geschlossen wird, was sollte dann hier gelten? Ersatzversorgung ist beendet. Grundversorgungspflicht besteht nicht, wieso also Grundversorgung? Sondervertrag wurde nicht abgeschlossen.
Also Vertragslos.
Und, für Sondervertragskunden gelten der Vertrag, gegebenenfalls die AGB. das EnWG ... und irgendwann auch vielleicht eine Verordnung ähnlich einer GasGVV die dann aber für Sondervertragskunden gilt weil Sie gemäß § 41 EnWG \"erlassen\" wurde.
Gruss eislud
dani:
Haben heute folgendes Schreiben zu unseren Antwortschreiben Widerspruch zu neuen Sondervertrag (Wärmespeicherstrom) erhalten:
Bei der o.g. Verbrauchsstelle haben Sie seit Anfang 2006 die Strompreise eingenmächtig in erheblichen Umfang eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage gekürzt.
Mittlerweile ist vom höchsten Gericht ein Urteil zur Billigkeitsprüfung von Strompreisen gemäß BGB 315 gesprochen wurden.
In dem Strompreisurteil vom 28.3.2007 (Az.VIII ZR 144/06) hatte das höchste Gericht in dem dortigen Fall eine Anwendung des § 315 BGB abgelehnt, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Lieferanten zu beziehen. Diese Möglichkeit haben Sie seit mehreren Jahren.
Die durchgeführte Preisanpassung sind Bezugskostensteigerungen, Erhöhung der Stromsteuer, Erhöhung der Mehraufwendungen resultierend aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) und aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) zurückzuführen. Bei dem für Sie relevanten Wärmespeicher Sondertarif wurden die selben Beschaffungskosten-Steigerungen und Mehraufwendungen aus EEG und KWK-G wie ins unseren allgemeinen Tarifen weitergegeben. Diese Erhöhung berufen aus Erlaubnis der Energieaufsichtsbehörde gem. §12 Bundestarifordnung ELektrizität. Das hierfür zuständige Ministerium hat die allgemeinen Tarife genehmigt. Die genehmigung der Preise gem. §12 BTOElt ist ein ausreichendes Indiz für die Angemessenheit der Entgelte (vgl. KG Urt. vom 10.02.2002, Anz. 24U65/01, BGH urteil vom 05.02.2003 Az. VIII ZR 111/02).
Sollten Sie sich für eine gerichtliche Klärung entscheiden, werden wir die Weitergabe von Steuern und die Umsetzung behördlich geprüfter Bezugskostensteigerungen eindeutig zur Anerkennung führen.
Den Ausgleich der fälligen offenen Beträge für Strom inklusive Ihrer Kürzungen setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 25.07.2007.
Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, werden wir rechtliche Schritte einhalten.
Wie nun weiter ????????
dani
DieAdmin:
@Dani,
ich hab Ihre beiden Threads zusammengeführt, da der letzte Beitrag auch in den anderen Thread stand :)
RR-E-ft:
@dani
Ihre rechtlichen Fragen sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, der auf dem Gebiet spezialisiert ist und dem Sie alle Vertragsunterlagen, Vertragshistorie zur Verfügung stellen.
Ein solcher sollte Ihnen sagen können, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisänderung/ Vertragsänderung besteht, wo dies der Fall sein sollte, ob und wie eine Kontrolle der Angemessenheit erfolgen kann.
Ohne Rechtsanwalt sollten man sich nicht in eine solche rechtliche Auseinandersetzung mit einem Energieversorger begeben.
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