Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Abrechnung o. verrechnung bei mehreren Abnahmestellen?

(1/2) > >>

AlfredW:
Hallo.
Prima Forum.
Habe mal eine Frage hoffe ihr könnt mir einen Tipp geben.
Ich hatte früher die obere Wohnung in meinem Haus vermietet, aber nutze sie seit ein paar Jahren selbst.
Wie nun hier im Forum mehrfach beschrieben erhob ich vor etwa 1 Jahr Unbilligkeitseinwand, gegen den Gaspreis, alle Preise und deren Höhe insgesamt etc.

Aufgrund der früher vermieteten Wohnung, habe ich nun 2 Abnahmestellen (kein Vertragskunde) die sich wie folgt darstellen.
Vertragskonto 1 beinhaltet 1 Gas- und 1 Stromzähler.
Vertragskonto 2 nur Strom.
Beide Verträge gleiche Kundennummer und gleicher Abnehmer.

In der aktuellen Jahresverbrauchsabrechnung ergibt sich, nach Gaspreis Neuberechnung auf Basis (09/04 zzgl.2%) jetzt folgendes Problem.

Zahlen erfunden.

Vertrag 1 Kunde Herr xyz KundenNr.111
Strom zu zahlen 50,00 Euro
Gas Guthaben 150,00 Euro

Vertrag 2 Kunde Herr xyz KundenNr.111
Strom zu zahlen 100,00 Euro


Jetzt meine Überlegung:

Kann ich jetzt so verfahren das ich sage,
A. Unbilligkeitseinwand gegen alles (Strom und Gas)

B.
Strom1 50Euro + Strom2 100Euro =150Euro
Abzüglich Guthaben 150Euro ergibt zu Zahlen 0,00Euro ?

Ist es jetzt besser, den Versorger um Überweisung des Guthaben aus Vertrag 1 (100Euro) zu bitten, und nach Eingang die restlichen 100 zu zahlen?

Oder sollte man gleich gegeneinander aufrechnen?

Viele Grüße
Alfred

Cremer:
@AlfredW,

nach Ankündigung (schriftlich gegenüber dm Versorger) wäre, da nur eine Kundennummer, eine Aufrechnung künftig möglich

AlfredW:
@Cremer

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ist es nach Ihrer Ansicht sinnvoll, den Unbilligkeitseinwand nun zu erweitern?
So das ich ihm in Zukunft gegen die Gas- und Strompreise richte,
sowie neuerdings ja auch gegen Preissenkungen.

Mit freundlichem Gruß
Alfred

Cremer:
@AlfredW

Unbilligkeitseinwand erweitern.

Niochmals auf das Verbot der gegenseitigen Aufrechnung von Strom, Gas, Wasser, Abwasser hinweisen, wie es ja bereits im Musterbrief drinsteht.

Kommen Sie der Forderung  entgegen, in dem Sie getrennt die Abschläge je für Strom, Gas, Wasser und Abwaaser in Einzelüberweisungen monatlich tätigen.

RR-E-ft:
@Cremer

Ein gegenseitiges Aufrechnungsverbot besteht nicht.

Zugunsten des Versorgers könnte ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot bestehen (vgl. etwa § 31 AVBV)

Eine anderweitige Verrechnung der Zahlungen des Kunden darf dann nicht erfolgen, wenn der Kunde genau bestimmt, auf welche konkreten Forderungen er welche konkrete Zahlung leistet (§ 366 ff. BGB).

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln