Die AVBElt findet auf einen Sondervertrag grundsätzlich keine Anwendung, § 1 Abs. 2 AVBV.
Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann jedoch in einem Sondervertrag vereinbart werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
Jedoch geben auch die Bestimmungen der AVBEltV kein Recht zur einseitigen Preisanpassung her. § 4 Abs. 2 AVBV u. a. setzen ein solches Recht lediglich voraus.
Dieses Recht kann sich jedoch nur aus dem Vertrag selbst ergeben.
Anderes gilt nur bei behördlich genehmigten Tarifen nach BTOElt.
Aus dieser folgt nämlich, dass eine Tariferhöhung grundsätzlich nur mit behördlicher Genehmigung bzw. Duldung erfolgen darf.
Sonst würde ja wohl auch im Sondervertrag gelten, dass Preiserhöhungen nur nach behördlicher Genehmigung zulässig sind.
Im übrigen gibt es bereits einen Beitrag \"Stromsondervertrag und § 315 BGB.\"
Vgl. dazu auch unter \"Fragen und Antworten\".
Dadurch dass der Sondervertrag nicht gekündigt wurde, ergibt sich keine Billigung/ Akzeptanz des neuen Preises durch den Kunden.
Schweigen hat - zumindest bei Privatpersonen - keinerlei Erklärungsgehalt.
Nach alldem sind die Ausführungen wohl unzutreffend.
Anzumerken ist hierbei, dass es zu der Problematik ersichtlich noch keine Rechtsprechung gibt, die Verträge der Versorger insoweit wohl alle zu wünschen übrig lassen.
Bisher hatten Gerichte wohl allein deshalb noch nicht darüber zu entscheiden, weil die Verbraucher sich mit entsprechenden Erklärungen zufrieden gaben.
Zu betonen bleibt nochmals, dass die eingeräumte Kündigungsfrist wohl auch nicht ausgereicht hätte, um einen Versorgerwechsel zu bewerkstelligen.
Hierzu ist anzumerken, dass ein anderer Versorger zum einen bereits einen sog. Netznutzungsvertrag mit Ihrem Gebietsversorger als Netzbetreiber abgeschlossen haben müsste und des weiteren die entsprechende Netznutzung für Ihre Belieferung durch den neuen Versorger regelmäßig vier Wochen vorher beim Netzbetreiber angemeldet werden muss und regelmäßig wohl nur zum Monatsersten beginnen kann.
Im Ergebnis würde der Kunde deshalb von seinem Versorger - der zugleich Netzbetreiber ist - vor die Wahl gestellt:
Preiserhöhung akzeptieren oder Versorgung zum Allgemeiner Tarif.
Diese Rechnung kann gar nicht aufgehen!
Nach alldem hat der Versorger auch keinen Grund, den Sondervertrag seinerseits zu kündigen. Nach einer solchen Kündigung des Versorgers und eines Widerspruchs des Kunden hiergegen würde zudem ein faktischer neuer Sondervertrag begründet, dessen Preis völlig offen und vom Versorger nach billigem Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen wäre.
Ohne Preisanpassungsklausel könnte der Versorger allenfalls wegen gestiegener Kosten eine berechtigte Preisanpassung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung zum bisherigen Preis unzumutbar wird.
Diese Unzumutbarkeit/ Notwendigkeit der Preisanpassung hätte wiederum Ihr Versorger nachzuweisen und ggf. zu beweisen.
Es gilt dabei nichts anderes wie bei § 315 BGB.
Wenn der Kunde einem berechtigten Preiserhöhungsverlangen des Versorgers im vorgenannten Sinne nicht zustimmt, kann der Versorger dann auch den Preis nicht etwa einseitig neu festsetzen.
Es gilt das Konsensualprinzip. Das bedeutet nichts anderes, als dass es für einen Vertrag mindestens zweier bedarf.
Der Versorger könnte dann nur seinserseits den für ihn unzumutbar gewordenen Vertrag kündigen.
Im Übrigen gilt, dass der Versorger die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB auch nicht etwa dadurch umgehen kann, dass er seinerseits den Sondervertrag kündigt, da der Kunde einen Anspruch darauf hat, ebenfalls zu den allgemein angebotenen Sonderkonditionen versorgt zu werden.
Der Kunde hat mithin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Versorgung zu den eingeräumten Sonderkonditionen.
Im Hinblick auf einen solchen Anspruch des Kunden auf Abschluss eines Sondervertrages wäre die Kündigung eines solchen schon rechtsmissbräuchlich.
Der Versorger würde mit der Kündigung nämlich etwas nehmen, was er sofort wieder einräumen müßte.
\"Fans von Radio Vatican\" wissen:
Dolo agit qui petit quod statim rediturus est.
Es handelt sich dabei um einen alten Römischen Rechtssatz.
Es würde ersichtlich, dass die Kündigung lediglich erfolgt, um § 315 BGB zu umgehen.
Kurz gefasst vermeinen die Versorger offenbar, sie könnten bei einem Sondervertrag die Preise vollkommen willkürlich festsetzen und den Kunden, der damit nicht einverstanden ist, auf ihren Allgemeinen Tarif oder einen Versorgerwechsel verweisen.
Wenn ein Versorgerwechsel aus o. g. Gründen wegen kurzer Fristen jedoch schon nicht möglich ist, könnten die Versorger mit dieser Methode jedweden Preis durchsetzen bis hin zum Allgemeinen Tarif, der ein gesetzlich zugelassener Höchstpreis ist, § 12 BTOElt.
Vollkommen losgelöst von der Kostensituation wäre hierdurch in jedem Falle das sog. Äquivalenzprinzip im Kundenvertrag gestört.
Diese Auffassung ist deshalb schlicht falsch.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt