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Autor Thema: Anerkenntnis des Gaspreises durch Abschlagzahlung?  (Gelesen 6159 mal)

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Offline J.S.

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Anerkenntnis des Gaspreises durch Abschlagzahlung?
« am: 05. Juni 2007, 12:14:17 »
Liebe Mitstreiter,

ich habe in den letzten drei Jahren Widerspruch gegen die Gaspreisforderungen der Stadtwerke Bielefeld eingelegt und bislang haben sie dies auch ohne große Probleme akzeptiert. Nun habe ich jedoch ein Schreiben erhalten, in dem die Stadtwerke mir darlegen, dass ich erst mit meinem Schreiben zum 12.4.2005 den Preiserhöhungen widersprochen habe, dieser Wiederspruch nur für die zuletzt geschehene Erhöhung (1.1.2005) möglich sei und ich durch meine bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten, vorbehaltlosen Abschlagszahlungen die frühere Erhöhung zum 1.8.2004 akzeptiert hätte. Ich habe für die Berechnung des Gaspreises jeweils den Preis der zum 31.7.2004 galt zu Grunde gelegt.

Bislang habe ich hier gelesen, dass der Widerspruch bis zur Verjährungsgrenze von 3 Jahren möglich ist, allerdings habe ich in meinen ersten Schreiben wohl nur den Erhöhungen, nicht dem Gaspreis an sich widersprochen.

Habe ich durch vorbehaltlose Zahlung der Abschläge tatsächlich die Preiserhöhung akzeptiert? Kann ja eigentlich nicht sein, da die Abschläge ja auf Grundlage der Preise zu Mitte März 2004 berechnet wurden und somit ohnehin keine der Preiserhöhungen beinhalten.

Ist es jetzt noch möglich und sinnvoll dem Gaspreis insgesamt zu widersprechen und unter Vorbehalt den Preis vom 31.7.2004 zu akzeptieren?

Vielen Dank,
Jan Schaefer

Offline RR-E-ft

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Anerkenntnis des Gaspreises durch Abschlagzahlung?
« Antwort #1 am: 05. Juni 2007, 12:30:42 »
J.S.

Abschlagszahlungen sind nur Vorauszahlungen auf eine künftige Jahresverbrauchsabrechnung. Diesen kommt keine Bedeutung zu.

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 08.08.2006 sollen vorbehaltlose, vollständige Zahlungen auf Jahresverbrauchsaberchnungen u.U. die Wirkung einer Einigung auf die zur Abrechnung gestellten Preise haben.

Dies kann dann schon nicht der Fall sein, wenn der Widerspruch vor Zahlung der Jahresverbrauchsabrechnung beim Versorger zuging.

Diese Auffassung ist zudem mit dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 unvereinbar, wonach selbst im Falle vorbehaltloser Zahlungen im Falle unbillg überhöhter, vom Versorgungsunternehmen einseitig festgelegter Energiepreise Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen und deshalb Geld zurückverlangt werden kann.

Vorsorglich nochmals die Gesamtpreise als unbillig rügen und erklären, dass auch auf die alten Preise nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wird.

Auch das Urteil des LG Duisburg vom 10.05.2007 genau lesen.

Keinesfalls darf man den alten Preis akzeptieren. Schließlich weiß man nicht, ob nicht auch dieser bereits überhöht war.

Deshalb zahlt man Forderungen unter Zugrundelegung der alten Preise auch nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

 

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