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Stromkonzerne planen grenzüberschreitende Netz-Plattform

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Fidel:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-06/artikel-8359218.asp

joebi:
Hallo Fidel.

Sollte es soweit kommen,dürfte § 315 BGB bzw.§ 307 BGB nicht mehr angewendet werden können, mit den entsprechenden Folgen?

Freundliche Grüsse

joebi

RR-E-ft:
@joebi

Das hat mit § 315 BGB rein gar nichts zu tun:

§ 315 BGB greift immer dann, wenn und soweit der eigene Vertragspartner bei oder nach Vertragsabschluss den Preis einseitig (neu) festlegen darf und von diesem vertraglich/ gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, also den Preis einseitig festsetzt.

Erst recht hat das Ganze nichts mit § 307 BGB zu tun.

Beide Paragraphen handeln schon nicht vom Energie- oder gar Strommarkt. Sie gelten in jedem Vertragsverhältnis, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, also auch beim Zeitungsabo, dem Kabelfernsehen usw. usf.


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