Wenn Sie sich mit dem Musterbrief zur Wehr setzen, geht es um die Frage, ob die Preiserhöhungen Ihres Versorgers erforderlich und angemessen sind.
Auch der preiswerteste Anbieter kann seine Preise unbillig erhöht haben.
Es geht nicht um die Billigkeit des Preises, sondern um die Billigkeit der Preiserhöhung.
Dies kann auuschließlich nach Offenlegung der Preiskalkulation beurteilt werden.
Komischerweise reklamieren alle Versorger für sich, immer noch zu den günstigsten zu gehören. Jedenfalls hat wohl keiner seinen Kunden mitgeteilt, er sei jetzt preislich in die Oberliga aufgestiegen.
Im Vergleich zum europäischen Ausland gehören wohl alle preislich zur Oberliga. Das kann aber auch daran liegen, dass Russland und die anderen nur den Deutschen das Erdgas besonders teuer verkaufen....
Der Vergleich mit anderen Anbietern spielt allenfalls im Kartellrecht eine Rolle (Vergleichsmarktkonzept). Die kartellrechtlichen Überprüfungen haben aber juristisch gesehen eine vollkommen andere Fragestellung zum Gegenstand.
Das darf im Zivilprozess deshalb keine Rolle spielen.
Näheres hierzu unter \"Fragen und Antworten...\" und \"Neuigkeiten\".
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass die Preise bereits vor den Preiserhöhungen bei allen Versorgern zu hoch waren.
Wenn Sie von Ihren Rechten gem. § 315 BGB Gebrauch machen, darf Sie Ihr Versorger nicht durch eine Eingruppierung in einen ungünstigeren Tarif maßregeln. Es gilt das Schikaneverbot.
Evtl. steht Ihnen in einem solchen Fall ein Schadensersatzanspruch den Versorger zu.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt