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Sammelklage gegen Badenova- Gaspreise eingereicht

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RR-E-ft:
Sammelklage vor dem LG Freiburg verhandelt

Pressemitteilung des LG Freiburg

fizzz:
Urteil ist verschoben:

Hier die Pressemitteilung des LG Freiburg:  Pressemitteilung


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Keine Entscheidung im Streit um Gaspreise

Datum:  23.12.2008

Kurzbeschreibung:  

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg hat heute in dem Verfahren von 272 Klägern gegen das Gasversorgungsunternehmen Badenova noch kein Urteil gefällt, sondern Fortsetzungstermin auf den 25. März 2009 anberaumt, weil der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist.

Allerdings geht die Kammer nach derzeitiger Bewertung davon aus , dass die in Frage stehenden Gaspreiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle im Sinn von § 315 BGB standhalten. Insbesondere sind - entgegen der Ansicht der Kläger - bei dieser Prüfung weder die anfänglich vereinbarten Gaspreise noch frühere Preiserhöhungen zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 nochmals ausdrücklich betont. Zur Bekämpfung missbräuchlich über-höhter Energiepreise steht das kartellrechtliche Instrumentarium des § 29 GWB zur Verfügung. Soweit Preiserhöhungen als solche auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen sind, erscheint es zulässig, gestiegene Bezugskosten an die Kunden weiterzugeben.

Eine Entscheidung war aber deshalb noch nicht  möglich, weil - jedenfalls nach der Behauptung der Kläger - ein Teil von ihnen mit dem beklagten Gasversorger Sonderverträge geschlossen hat. Anders als bei allgemeinen Tarifverträgen gilt dann nicht § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, eine Bestimmung, die eine einseitige Preisanpassungsmöglichkeit durch den Gasversorger vorsieht. Maßgebend für solche Sonderkundenverträge sind vielmehr die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihrerseits Preisanpassungsklauseln enthalten. In einer aktuellen Entscheidung vom 17.12.2008 hat der Bundesgerichtshof eine solche Klausel für unwirksam  erklärt.

Aus diesem Grund ist in dem weiteren Verfahren aufzuklären, welche der Kläger  Sonderverträge mit der Beklagten eingegangen sind und welche Klauseln bzgl. Preisanpassungen vereinbart wurden.

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ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von fizzz
Eine Entscheidung war aber deshalb noch nicht  möglich, weil - jedenfalls nach der Behauptung der Kläger - ein Teil von ihnen mit dem beklagten Gasversorger Sonderverträge geschlossen hat.

Aus diesem Grund ist in dem weiteren Verfahren aufzuklären, welche der Kläger  Sonderverträge mit der Beklagten eingegangen sind und welche Klauseln bzgl. Preisanpassungen vereinbart wurden.
--- Ende Zitat ---
Warum diese grundlegende Frage erst zum jetzigen Zeitpunkt geklärt wird, sofern der entsprechende Klägervortrag schon frühzeitig erfolgt sein sollte, kann ich mir überhaupt nicht erklären.

Man kann sich auch lange darüber streiten, ob der Lack nun seidenmatt oder glänzend werden soll. Die Frage, ob das Stahlblech überhaupt lackiert oder doch nur gebürstet werden soll, kann man ja zum Schluss klären. ;)

Die methodische Vorgehensweise von Anwälten und Gerichten verursacht bei mir nicht selten heftiges Stirnrunzeln. ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Black:

--- Zitat ---Original von fizzz
Allerdings geht die Kammer nach derzeitiger Bewertung davon aus , dass die in Frage stehenden Gaspreiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle im Sinn von § 315 BGB standhalten.
--- Ende Zitat ---

Das wird dann wohl eher nix werden...

reblaus:
Kläger im Gasstreit können Geld erwarten

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