Energiebezug > Strom (Allgemein)
Stromrechnung nach 5 Jahren - verjährt ???
Wasserwaage:
@dense
Das Versorgungsunternehmen hat regelmäßig abgelesen, aber den Zähler mit \"Leerstand\" vermerkt. Somit ist (trotz der Dkw/h Differenz von Jahr zu Hahr) der Fehler nicht aufgetreten.
D. h. dann wohl, dass Sie Ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind sich beim Versorger anzumelden. Da solche \"Leerstände\" bei vielen Versorgern kein Einzelfall sind braucht es auch einige Zeit bis man herausgefunden hat wer zu dem betreffenden Zeitpunkt Mieter in dem genannten Objekt war. Erst zu diesem Zeitpunkt kann man dann auch eine Rechnung stellen.
Zum Thema der Verjährung: Ohne Rechnung keine Forderung, also auch keine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
RR-E-ft:
@Wasserwage
Selbstredend besteht unabhängig von der Rechnung eine Forderung, nur kann deren Fälligkeit gem. § 27 AVBV vom Zugang einer Rechnung abhängen. Vor Fälligkeit grundsätzlich kein Verjährungsbeginn (ggf. aber Verwirkung). Die Verjährunsgfrist, deren Beinn von der Fälligkeit abhängt, beträgt selbstredend drei Jahre.
§ 27 AVBV gilt nicht für alle Strompreisforderungen (vgl. § 1 AVBV).
Wasserwaage:
na, da hab ich mir dann wohl ein bisschen verhaspelt. Hätte nicht Forderung, sondern Fälligkeit heissen müssen. Ansonsten trägt ihr Beitrag eher zur Verwirrung des Ratsuchenden bei, würde ich mal behaupten.
Es bleibt aber wie es ist: er muss zahlen.
kleine Nachfrage: was soll die AVBV sein?
Wenn Sie die AVBEltV meinen, dann kann ich es wohl nachvollziehen, weiss aber trotzdem nicht, was mir der letzte Satz sagen soll. Wahrschinlich wollen Sie sagen, das §27 AVBEltV selbstredend nur greift, wenn auch die AVBEltV an sich greift, das scheint mir in diesem Fall aber unstrittig.
RR-E-ft:
@Wasserwaage
AVBV ist in diesem Fall AVBEltV, kann aber auch mal AVBGasV sein.
Ob dieser Kunde zahlen muss, steht noch nicht fest, weil zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen einer etwaigen Verwirkung (§ 242 BGB) oder anderer möglicher Einwendungen und Einreden (etwa § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) geprüft werden muss. Das sollte ein Rechtsanwalt tun, an den man sich am besten mit dem Problem wendet.
Wenn die Zähler tatsächlich regelmäßig abgelesen wurden, muss dabei auch der Verbrauch festgestellt worden sein, so dass nach § 24 Abs. 1 AVBV auch die Abrechnungen zu erstellen waren. Gegen die entsprechende Verpflichtung könnte der Versorger verstoßen haben, was er sich möglicherweise entgegenhalten lassen muss.
Wasserwaage:
nach dem Stromgesetz kommt ein Vertrag automatisch zustande, wenn der Kunde Strom abnimmt. Das habe ich ja getan, also wird wohl ein Vertrag zustande gekommen sein, oder?
da dense noch nicht auf die vermutun, dass er es versäumt hat sich beim Versorger anzumelden geantwortet hat, lässt es sich jetzt natürlich nur mutmassen wer was hat oder nicht.
scheint ja aber auch so, dass dense wohl eh zum ra geht. also alles wird gut.
(würd aber glatt ne wette drauf eingehen, dass er zahlen muss)
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