Bei einem Sondervertrag wurde anders als beim Allgemeinen Tarif der Preis individuell verhandelt, so dass auf den vertraglich vereinbarten Preis § 315 BGB keine Anwendung findet.
Zu unterscheiden vom vertraglich vereinbarten Preis ist jedoch eine einseitige Preiserhöhung durch den Versorger aufgrund einer Preisanpassungsklausel- wo eine solche fehlt, gibt es schon kein Recht des Versorgers zu einseitigen Preisanpassungen.
Allein für die Preiserhöhung gilt der § 315 BGB, d.h. der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich individuell vereinbarten Preis und dem neuen Preis nach einer einseitigen Preisanpassung durch den Versorger ist nach dem Einwand der Unbilligkeit unverbindlich und nicht fällig.
Die Billigkeitskontrolle wird durch ein Sonderkündigungsrecht auch nicht ausgeschlossen.
Argument:
Das Sonderkündigungsrecht beim Allgemeinen Tarif gem. § 32 Abs. 2 AVBV schließt ersichtlich die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB auch nicht aus.
Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechtes ist vielmehr AGB-rechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Preisanpassungsklausel im Vertrag.
Ohne das Sonderkündigungsrecht wäre die Klausel unzulässig, zu beachten ist § 310 Abs. 2 BGB. Dabei wird auf die Vorschriften der AVBV Bezug genommen.
Mithin spricht alles dafür, dass bei Sonderverträgen insoweit das gleiche gilt wie bei sonstigen Tariferhöhungen.
Die eingeräumte Kündigungsfrist eines Sonderkündigungsrechts ist dabei oftmals auch zu kurz bemessen, als dass der Kunde innerhalb der Frist einen Versorgerwechsel bewerkstelligen könnte. Er wäre dann tatsächlich im Allgemeinen Tarif des Versorgers gefangen. Einige Versorger vermeinen sogar, ein neuer Vertrag zum Allgemeinen Tarif könne frühestens zum Ablauf eines Jahres wieder gekündigt werden.
Dieses Ergebnis wäre mit der Liberalisierung des Energiemarktes 1998 schlicht unvereinbar.
Es gibt bereits Urteile, nach denen nach der Kündigung eines Sondervertrages (durch den Versorger) danach durch den Weiterbezug elektrischer Energie durch den Kunden kein sog. faktischer Vertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBV zum Allgemeinen Tarif zustande kommt.
Vielmehr komme ein faktischer neuer Sondervertrag zustande, bei dem der Versorger dann den Preis gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen habe.
In einem solchen Fall muss der Versorger in jedem Falle vor Gericht die Biilligkeit durch Offenlegung der Kalkulation nachweisen.
Ein Versorger war mit seiner entsprechenden Zahlungsklage erfolglos, weil er wegen des Preises lediglich auf seinen Allgemeinen Tarif verwiesen und seine kalkulation nicht offen gelegt hatte, so dass auch das Gericht den der Billigkeit entsprechenden Preis nicht bestimmen konnte.
Gegen eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif sollte man zudem schriftlich vorher Widerspruch einlegen und sich darauf berufen, dass die Versorgung zum Allgemeinen Tarif unter sonst gleichen Bedingungen sowieso unbillig sein muss:
Schon der bisherige Sondertarif deckte ja für den konkreten Versorgungsfall alle Kosten ab und ließ nach dessen Kalkulation einen angemessenen Gewinn für den Versorger zu.
Andernfalls würde es sich bei dem Sondertarif ja schon von Anfang an um einen unzulässigen Dumpingpreis handeln.
Im Übrigen ist mir im Zusammenhang mit Sonderverträgen noch keine Preissenkung bekannt geworden. Insoweit handelt sich sich bei solchen Preisen wohl um eine \"Einbahnstraße\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt