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Autor Thema: Versorger verpflichtet sich, Ölpreisbindung zu unterlassen  (Gelesen 7641 mal)

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Offline RR-E-ft

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Wohl zum ersten mal hat sich in Deutschland ein Gasversorgungsunternehmen in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, die sog. Ölpreisbindung gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu verwenden.


Presseinfo der VZ Sachsen- Anhalt, Halle vom 15.05.2007

"Klausel zur Gaspreiserhöhung unwirksam                                     Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt erfolgreich im Verfahren gegen EVH Halle

(verbraucherzentrale / 15.05.2007) Die EVH Halle verpflichtete sich gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eine Preisanpassungsklausel in ihren Sonderverträgen nicht mehr zu verwenden.

Gaskunden der EVH Halle mit einem Sondervertrag Halplus Erdgas, die sich gegen die Erhöhung der Gaspreise zur Wehr setzten, wurden auf die Preisanpassungsklausel in ihrem Vertrag verwiesen. Auf Grund dieser Klausel passte die EVH die Arbeitspreise zum 1. Oktober eines jeden Jahres an. Die Preisberechnung erfolgte nach einer Rechenformel mit mehreren Faktoren jeweils unter Bezugnahme auf den Preis für leichtes Heizöl (HEL).

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und einen Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Regelungen. Sie klagte im Interesse der betroffenen Verbraucher auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel durch die EVH vor dem Landgericht Halle.

Im Laufe des Verfahrens gab die EVH eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt ab und verpflichtete sich, in ihren Verträgen diese Klausel nicht mehr zu verwenden.

Damit sind Preiserhöhungen, die die EVH in der Vergangenheit unter Berufung auf diese Klausel vorgenommen hat ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Diese Unterlassungserklärung wirkt zugleich auch zugunsten all der Sondervertragskunden der EVH, die diese Klausel in ihren Verträgen haben, so Gabriele Emmrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Diese Kunden waren damit nicht zur Zahlung der erhöhten Preise verpflichtet.

In der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt erhalten alle Rat suchenden Hilfe bei der Bewertung ihrer Verträge und möglicher Rückforderungen."

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Versorger verpflichtet sich, Ölpreisbindung zu unterlassen
« Antwort #1 am: 18. Mai 2007, 10:37:10 »
Womöglich will sich der Versorger weiter zur Begründung der Preiserhöhungen in der Vergangenheit auf die Klausel berufen, zu welcher er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben hatte:

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1174661677647&openMenu=1012569559775&calledPageId=1012569559775&listid=1016799959889

Nach der Rechtsprechung ist ein Berufen auf eine solche Klausel in bestehenden Verträgen mit einem Verwenden gleichzusetzen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 Rn. 36), so dass in jedem Fall der Zuwiderhandlung die versprochene Vertragsstrafe fällig werden kann.

Die Vertragsstrafe dürfte dabei weit höher ausfallen, als der streitige Nachzahlungsanspruch gegenüber bzw. Rückforderungsanspruch der Kunden, was auch der Versorger bei Abgabe seiner Erklärung wissen musste.

Die freiwillige Auskehr der resultierenden Beträge könnte also weit billiger kommen, als sich weiter auf die entsprechende Klausel zu berufen.

Offline RR-E-ft

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Versorger verpflichtet sich, Ölpreisbindung zu unterlassen
« Antwort #2 am: 18. Mai 2007, 12:39:45 »
Der Versorger tut gerade so, als sei er sich der Reichweite seiner abgegebenen Unterlassungserklärung nicht bewusst:

http://www.stadtwerke-halle.de/index.asp?MenuID=1421&NewsID=1467&ArchiveYear=-1&NewsLocation=3&TotalNews=349&Source=1163

Berufen in Alfällen zählt  nach der Rechtsprechung des BGH vollkommen eindeutig als Verwenden.

Das Unternehmen ist mithin seit März 2007 daran gehindert, sich gegenüber Kunden noch auf die Klausel zu berufen.

 

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