Nun gibt es eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens:
http://www.stadtwerke-dinslaken.de/Aktuell/pm_std_gaspreisentscheidung.htmlDabei wird wohl verkannt, dass der Streit in dem Verfahren vor dem BGH - VIII ZR 36/06 nur eine Gaspreiserhöhung betrifft, der Streitgegenstand dort nach
§ 308 ZPO beschränkt ist.
Die Zahlungsklage des Unternehmens betraf nicht eine Gaspreiserhöhung, sondern einen
Zahlungsanspruch aufgrund erhöhter Preise.
Ein kleiner, aber möglicherweise sehr entscheidender Unterschied:
Sowohl aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 16 als auch aus dem Beschluss des BGH vom 14.03.2007 - VIII ZR 36/06 geht hervor, dass die Billigkeitskontrolle einer Tarifpreiserhöhung in
direkter Anwendung des § 315 BGB erfolgt und es deshalb auf eine Monopolstellung gar nicht ankommen kann.
Wo das Unternehmen seit 01.April 2007 den Gas- zu- Gas- Wettbewerb sehen will, wo wohl der einzige Wettbewerber E- wie- einfach seine Preise an die Stadtwerke- Preise
gekoppelt hat, bleibt unerfindlich.
Die Stadtwerke wollen wohl in jedem Falle in Revision zum Bundesgerichtshof gehen, so dass es für sie noch weitere Erkenntnisse geben könnte.
Eine Zahlungsklage eines Gasversorgungsunternehmens war bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Lediglich nach dem Gaspreisurteil des LG Karlsruhe ist eine weitere Revision anhängig, der jedoch ein anders gearteter Sachverhalt zu Grunde liegt.
Deshalb ist es gut, wenn es zu dieser Revision kommt.