Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Grundpreis-Senkung
henk0011:
Das mit dem Grundpreis habe ich verstanden. Es gilt immer der günstigste.
Die zweite Frage betrifft eine Gaspreiserhöhung. Soviel ich weiß, kann man auch im nachhinein den Einwand der Unbilligkeit anwenden wenn die Forderung noch nicht verjährt ist. Mein Frage ist: gilt dafür das Datum der Abrechnung oder das Jahr der Peiserhöhung?
In meinem Fall wurde auf der Abrechnung von 2004 eine Preiserhöhung aus dem Jahr 2003 gefordert. Die Peiserhöhung wurde im Jahr 2003 nicht angekündigt.
Gruß
Henk0011
Fridericus Rex:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Man kann den günstigeren Grundpreis zu Grunde legen.
--- Ende Zitat ---
Nicht den angemessenen, wenn Henk0011 den aus 2004 für angemessen hält und das ja seinem Versorger auch so gesagt hat, muss er sich daran dann nicht festhalten lassen? Kam nicht ggf. sogar ein Vertrag hierüberzustande, wenn der Versorger den teureren Grundpreis 2005 nicht eingeklagt hat?
RR-E-ft:
@Fridericius Rex
Durchdenken Sie es bitte und teilen Sie uns dann ggf. das Ergebnis nachvollziehbar mit.
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