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Autor Thema: Erdgas Südsachsen - neuestes Kundenanschreiben vom 20.6.07!  (Gelesen 4538 mal)

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Offline hajue

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Hallo @all,

hier das neueste Anschreiben an Kunden der Erdgas Südsachsen GmbH, in welchem die Kunden zur Zahlung der zurückbehaltenen Zahlungen auffordert:

\"Sehr geehrter Herr ........,

in der Vergangenheithaben Sie unseren Preiserhöhungen widersprochen und auf Grundlage dieses Widerspruchs Einbehalte von fälligen Zahlungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Einbehalte haben wir die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewartet. Dieser hat nunmehr entschieden.

In seinem Urteil vom 13.06.2007 Az.: VIII ZR 36/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Billigkeitskontrolle der Preisanpassung gemäß § 315 BGB in der Gasversorgung möglich ist, da ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens besteht. In dieser Entscheidung hat der BGH klar gestellt, dass der Nachweis der Billigkeitskontrolle erbracht ist, wenn das Unternehmen nachweist, dass lediglich gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben wurden. Die Pressemitteilung zu dem genannten Urteil können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Wir dürfen darauf hinweisen, dass sich unsere Bezugskosten zum 01.10.2004, 01.07.2005, 01.01.2006 sowie 01.05.2006 erhöht haben. Durch unabhängige Wirtschaftsprüfer wurde testiert, dass die Preiserhöhungen gegenüber den Gaskunden ausschließlich auf eigenen vertraglich gebundenen Steigerungen der Einkaufspreise beruhen. Diese Wirtschaftsprüfertestate können Sie auf unserer Internetseite unter www.erdgas-suedsachsen.de einsehen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil zudem ausdrücklich entschieden, dass eine gerichtliche Überprüfung der Ausgangspreise vor der Preiserhöhung von dem Kunden nicht geltend gemacht werden kann.

Ihr Abrechnungskonto weist nachfolgenden Forderungsstand aus:
1. Restbetrag aus Jahresrechnung vom 21.06.2005     119,45 EURO
2. Restbetrag aus Jahresrechnung vom 20.06.2006     822,56 EURO
3. Jahresrechnung vom 19.06.2007                                55,05 EURO

    Gesamtforderung                                                      997,06 EURO

Wir geben Ihnen hiermit nochmals Gelegenheit, den vorgenannten Betrag bis spätestens 11.07.2007 unter Angabe der oben angegebenen Abrechnungsnummer auf unser Konto zu überweisen.
Freundliche Grüße
Erdgas Südsachsen GmbH\"


Anmerkung: Die Jahresrechnung 2007 kam 1 Tag vor diesem Brief! Durch wesentlich weniger Gasverbrauch als im Vorjahr beläuft sich die Forderung auf nur 55,05 Euro, allerdings werde ich diesen Betrag noch entsprechend meines zugstandenen Preises erheblich kürzen.

Nun stellt sich mir allerdings die Frage, wie ich rechtlich einwandfrei auf diesen Brief reagiere. Im Thread zum Urteil habe ich mich bereits informiert. Allerdings ist es nicht ganz einfach, für sich selbst die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen! Ich denke mal, ein Widerspruch mit Hinweis, dass ich die vorgelegten Testate anzweifle sollte als erste Reaktion ausreichend sein, oder?

Danke.
hajue

Offline RR-E-ft

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Erdgas Südsachsen - neuestes Kundenanschreiben vom 20.6.07!
« Antwort #1 am: 25. Juni 2007, 16:03:31 »
@hajue

In dem Sammelklageverfahren vor dem LG Chemnitz ist streitig, ob die Kläger, die zum Sonderpreis S I beliefert wurden, überhaupt Tarifkunden sind, ob also überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht.

Sollte es sich nach zutreffender Einschätzung um Sondervertragskunden (Sonderabkommen) handeln, kommt es darauf an, ob bei Vertragsabschluss  Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden und ggf. ob  in diesen AGB  ein wirksamer Preisänderungsvorbehalt enthalten ist, was sich nach § 307 BGB beurteilt.

Sollte sich herausstellen, dass es sich um Sonderkunden handelt und kein wirksamer Preisänderungsvorbehalt in den AGB enthalten ist, besteht keine rechtliche Grundlage für Preiserhöhungen, ohne dass es auf die Billigkeit ankäme (vgl. auch Urteil LG Dresden v. 30.06.2006 und OLG Dresden v. 11.12.2006).

Bei Tarifkunden kann der gesamte, nach Vertragsabschluss neu festgelegte Tarifpreis zur Billigkeitskontrolle stehen, wenn der Versorger in den Veröffentlichungen gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV ausdrücklich die vorher geltenden Tarifpreise außer Kraft gesetzt hatte und der Kunde die neuen Tarifpreise insgesamt als unbillig gerügt hatte.

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