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Autor Thema: BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06  (Gelesen 11139 mal)

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BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
« am: 30. April 2007, 15:28:25 »
[ VIII-ZR-240-90 02-10-1991 ; 1-BvR-2203-98 28-12-1999 ; VIII-ZR-111-02  05-02-2003 ; VIII-ZR-66-04 26-01-2005 ; VIII-ZR-144-06 28-03-2007 ]  

Das Urteil ist nunmehr unter http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e12123239edb756014bc19fa7dd704fb&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=39650&pos=0&anz=43


Stellungnahme:

Zutreffend führt der BGH in Rdn. 11 aus, dass die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB im vorliegenden Fall ausscheide, weil sich die Parteien bereits bei Abschluss des Vetrages auf einen konkreten Tarif- dessen Höhe betragsmäßig bestimmt war - geeinigt hatten.

Dies war zwischen den Parteien im konkreten Fall unstreitig und bedurfte deshalb keinerlei Erörterung.

Auch die Ausführungen, in Rdn. 17, dass eine Billigkeitskontrolle bei einem vereinbartem Anfangspreis in entsprechender Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt, weil es an einer Monopolstellung fehlt, entspricht der langjährigen Rechtsprechung.

Wichtig sind die Ausführungen in Rdn. 19 f. des Urteils, wonach eine Beendigung eines Energieliefervertrages durch das Unternehmen einer rechtlichen Grundlage bedarf und durch die Weiterlieferung nach einer solchen Kündigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass automtaisch "konkludent" ein neuer Vertrag zu den Allgemeinen Tarifen zustande kommt.


Im konkreten Fall erweist sich die Entscheidung als vollkommen zutreffend.

Darüber hinaus begegnet sie jedoch erheblichen Bedenken, als sie  ohne Not vermeintlich Antwort gibt auf Fragen, die sich im konkreten Fall überhaupt nicht stellten, die also erkennbar überhaupt nicht zur Entscheidung anstanden.


Nicht haltbar erscheinen die Ausführungen unter Rn. 12 f. , dass der Beklagte das entsprechende Angebot durch Entnahme von Strom aus dem Verteilnetz angenommen haben könnte, da mit den veröffentlichten Allgemeinen Tarifen der Tarif betragsmäßig eindeutig bestimmt gewesen sei und so die Preisvereinbarung zustande gekommen sein kann.

Diese Frage stellte sich gar nicht, vgl. oben.

Das die Ausführungen nicht haltbar sind, folgt daraus, dass es sich bei dem vereinbarten Tarif "local plus" um einen gegenüber dem veröffentlichten Allgemeinen Tarif "local classic" günstigeren Tarif gehandelt hat.

Sollten beide Tarife, also sowohl "local plus" als auch "local classic" nebeneinander als alternative Angebote öffentlich bekannt gemacht gewesen sein, so ist durch diese Veröffentlichung allein der Tarif selbstredend nicht im Sinne von Rdn. 13 von Anfang an eindeutig bestimmt, da es ja gerade zwei Alternativen gab.

Dies gilt um so mehr, als aus dem Tatbestand in Rdn. 1 am Ende  und den Entscheidungsgründen Rdnrn. 19 bis 21  vollkommen eindeutig hervorgeht, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss jedenfalls nicht auf den "local classic" genannten Allgemeinen Tarif der Klägerin geeinigt hatten !

Aus dem selben Grunde ist es rein logisch unmöglich, dass ein Sonderkundenvertrag, auf den die Vorschriften der AVBEltV von vornherein nicht zur Anwendung kommen, und den der BGH im entschiedenen Fall laut Rdn. 21 für möglich hielt,  durch die Entnahme von Strom aus dem Netz konkludent zustande kommen kann.

§ 2 Abs. 2 AVBEltV (nur nach dieser Vorschrift ist nach h. M. ein konkludenter Vertragsabschluss möglich) kommt gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBEltV überhaupt nur auf echte Tarifkunden in der Allgemeinen Versorgung gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 zur Anwendung (st. Rechtsprechung des Senats, NJW 1998, 1640, 1642).

Die Feststellung in Rdnr. 16 erscheint nicht richtig, als es sich bei dem Leistungsänderungsrecht des § 4 AVBEltV um ein vertragsgegenständliches, also vertragliches  Recht handelt, was schon aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBEltV folgt.

Insoweit ist die Argumentation in Rdn. 15 unplausibel und nicht nachvollziehbar:

Es ist undenkbar, sich bei Vertragsabschluss - für beide Seiten verbindlich - auf einen konkreten Preis zu einigen und zugleich dem einen Teil ein jederzeit ausübbares einseitiges Leistungsänderungsrecht (Leistungsbestimmungsrecht) vorzubehalten, welches die weitere Höhe des Leistungsentgeltes in das Ermessen dieses einen Vertragsteils stellt. Dann gibt es schon keine Einigung, die auch für den Vertragsteil, zu dessen Gunsten der Änderungsvorbehalt gilt, verbindlich ist.

Der in einem echten Tarifkundenvertrag gem. § 10 Abs. 1 EnWG vertragsgegenständliche § 4 I AVBEltV macht gerade deutlich, dass man sich bei Vertragsabschluss gerade nicht auf einen Preis einigt, der dann für alle Zeit unabänderlich Geltung beansprucht. Aus § 4 II AVBEltV ergibt sich, dass das EVU durch öffentliche Bekanntgabe die jeweiligen Preise einseitig festlegt.  

Mithin gäbe es gem. § 154 Abs. 1 BGB insgesamt keine verbindliche Einigung gem. § 145 ff. BGB.  

Aus Rdn. 14 der Entscheidung geht hervor, dass der Senat den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Entscheidung des Kartellsenat BGH NJW 2006, 684 offensichtlich falsch interpretiert hat:

Denn die in BGH NJW 2006, 684 Rn. 9 genannte Anlage 3 betraf keine Anlage der sog. Verbändevereinbarung Strom II plus, sondern eine Anlage zum Vertrag zwischen den Parteien, nämlich ein jeweils geltendes "Preisblatt", so wie auch Allgemeinversorger gem. § 4 AVBEltV ihre jeweils geltenden Preisblätter gem. § 4 II AVBEltV regelmäßig bekannt geben. Deshalb unterscheiden sich die Sachverhalte gerade nicht.

Einen solchen Fauxpas würde man jungen Kollegen wohl zurecht als "Sachverhaltsquetsche" anlasten.

Was mit einer Abgrenzung zur Entscheidung BGHZ 163, 282 gemeint sein könnte, ist nicht nachvollziehbar.

In diesem Beschluss des Kartellsenats vom 28.06.2005 - KVR 17/04 geht es um die Frage eines kartellrechtlichen Preishöhenmissbrauchs eines Stromnetzbetreibers (Stadtwerke Mainz) und die Frage, ob die Kartellbehörde eine Preisobergrenze verfügen und im Wege der Anordnung des Sofortvollzuges durchsetzen kann.

Das steht mit der Frage der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle einseitig festgelegter Entgelte von Stromversorgungsunternehmen gem. § 315 BGB in keinem direkten Zusammenhang, insbesondere als die direkte Anwendung des § 315 BGB keine Monopolstellung oder auch nur marktbeherrschende Stellung voraussetzt.


Wenn der VIII. Zivilsenat im Zusammenhang mit der direkten Anwendung des § 315 BGB von der Rechtsprechung des Kartellsenats abweichen wollte, hätte es wohl der Anrufung des Großen Senats bedurft.

Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats lässt sich  nicht mit der Rechtsprechung des Kartellsenats zu Preisen in Form Allgemeiner Tarife unter dynamischer Verweisung auf jeweils geltende Preisblätter in Übereinklang bringen.

Dieses vertragliche einseitige Leistungs(neu)bestimmungsrecht des § 4 AVBEltV wird bereits bei Abschluss des Vertrages vertraglich vereinbart.  

Die Entscheidung widerspricht zugleich der Rechtsprechung des III. Zivilsenats (III ZR 287/97 = NJW 1998, 3188, 3192) und des BVerwG (NVwZ 1994, 999), wonach es sich bei den Allgemeinen Stromtarifen um einseitige Preisfestlegungen handelt, die der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.

Weil es in der vorliegenden Entscheidung aber gar nicht darauf ankam, hat sich der Senat auch mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt nicht inhaltlich auseinandergesetzt.

Die Entscheidung widerspricht zugleich den Senatsentscheidungen vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (NJW-RR 1992, 183) und vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 (NJW 2003, 1449), die der Senat in seiner großen Aufzählung in Rdn.  17 des Urteil einfach "unter den Tisch fallen" lässt bzw. "unter den Teppich kehrt", so als gäbe es gar keine bestehende Rechtsprechung des Senats zur Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen.

Der Senat hätte sich auch damit auseinderzusetzen gehabt, wenn er von seiner langjährigen st. Rechtsprechung abrücken wollte.


Das Urteil wird sicherlich kontrovers diskutiert werden, da es in sich widersprüchlich ist.

Famos erscheint, dass die orbita dicta, auf die es für die Entscheidung überhaupt nicht ankam, in Leitsätze verpackt wurden und dass der VIII. Zivilsenat von der Rechtsprechung des Kartellsenats abweicht, ohne dass der Große Senat angerufen wurde.

Somit besteht wohl eine divergierende Rechtsprechung zweier Senate des BGH.

Zudem stellt sich nach dem  Urteil die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 38 EnWG, der für Haushaltskunden nie eröffnet wäre, wenn immer zugleich durch Stromentnahme ein Grundversorgungsvertrag gem. § 36 EnWG zustande käme.

Auch dies spricht dafür, dass das Urteil sich zu Fragen verhält, die schon nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens waren (die also niemand gestellt hatte) und dann zu unplausibelen Ergebnissen kommt, wohl kommen musste.

Fazit:

Im konkreten Fall kommt der BGH zum richtigen Ergebnis.

Die orbiter dicta sind indes in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, da sie auch im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des VIII. Zivilsenats stehen (BGH NJW 2003, 3131), wonach sich die Parteien beim konkludenten Abschluss eines Versorgungsvertrages gerade nicht auf einen konkreten Preis einigen, § 154 Abs. 1 BGB, aber auch zur weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2006, 684, [685] Rn. 10; BGH NJW 1998, 3188, [3192] und BVerwG NVwZ 1994, 999), wonach es sich bei veröffentlichten Allgemeinen Stromtarifen auch im Falle ihrer behördlichen Genehmigung um einseitige Preisfestlegungen des einzig kontrahierungspflichtigen Stromversorgungsunternehmens handelt.

Vollkommen unreflektiert bleibt dabei die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG der grundversorgungspflichtigen Stromversorgungsunternehmen zur möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen.

Auch damit hat sich der VIII. Zivilsenat in seiner Entscheidung überhaupt nicht befasst und auseinandergesetzt (so aber BGH NJW 2006, 684, [685] Rn. 13 am Ende und Rdn. 20).

Eine einheitliche Rechtsprechung besteht demnach nicht mehr.

Diese Kritik greift um so mehr, als entgegen den Ausführungen in Rdn. 16 der Entscheidung Tarifänderungen gem. § 4 AVBEltV nicht zwangsläufig mit Preiserhöhungen verbunden sind.

Womöglich dachten die Richter des VIII. Zivilsenats, es gäbe gar nichts anderes als Erhöhungen der Stromtarife.

Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz , wonach die bisherigen, einseitig festgesetzten Tarifpreise der Billigkeit entsprechen, gem. §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG, §§ 1, 12 BTOElt  angemessen sind, gibt es jedoch gerade nicht.

Die Praxis sieht anders aus:

So mussten u. a. E.ON Thüringer Energie AG rückwirkend zum 01.08.2006 und die Stadtwerke Jena- Pößneck GmbH zum 01.04.2007, aber auch die Stadtwerke Neustadt (Orla) ihre Allgmeinen Stromtarife gem. § 4 AVBEltV jüngst erheblich  absenken.

Nach Angaben der Strompreisaufsicht des TMWAI waren die Stromtarife bisher infolge überhöhter Netzentgelte zu hoch. Diesen Preisüberhöhungen konnten die Stromkunden auch nicht durch Wahl eines alternativen Anbieters ausweichen, weil diese alternativen Anbieter den Preisüberhöhungen ebenso ausgesetzt waren und allein deshalb überhaupt den Stromkunden gar keine günstigeren Angebote offerieren konnten.

Die Stromtarifpreise mussten dabei nicht etwa infolge Wettbewerbsdrucks abgesenkt werden, sondern allein auf Druck der (noch) zuständigen Aufsichtsbehörden.

Ohne deren Druck wären die Stromtarifpreise nicht nur nicht abgesenkt, sondern (im Fall Jena) sogar angehoben worden.

Dies zeigt eindeutig, dass die Strompreise durch keinen Wettbewerbsdruck kontrolliert werden.

Nach der Entscheidungspraxis der für die Netzentgeltgenehmigungen zuständigen Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Netzentgelte und mit diesen die Stromtarife in der Allgemeinen Versorgung bisher überall überhöht waren.

Es würde zu vollkommen widersinnigen, geradezu willkürlichen Ergebnissen führen, wollte man annehmen, die Tarifkunden dieser Unternehmen seien aufgrund einer Einigung bei Vertragsabschluss verpflichtet, die bisher überhöhten Tarifpreise immer weiter zu bezahlen.




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Susanne-Bohl-Str. 3
07747 Jena


T 03641.422940
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BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
« Antwort #1 am: 01. Mai 2007, 12:04:20 »
Lichtblick auch für Stromkunden in der Allgemeinen Versorgung gem. § 116 EnWG iVm. § 10 EnWG 1998 und in der Grundversorgung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats kommt es bei einem konkludentenen Vertragsabschluss zu keiner Einigung auf einen Preis, vielmehr handelt es sich um eine einseitige Preisfestlegung (vgl. nur BGH NJW 2003, 3131 m. w. N.).

Der VIII. Zivilsenat hatte es einmal ausdrücklich  offen gelassen, ob der mit einem Monopolisten vereinbarte Strompreis auch noch kontrolliert werden kann (Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW- RR 1992, 183 unter III 2 b).

Ein anderes mal hatte es der VIII. Zivilsenat ausdrücklich abgelehnt, einen vertraglich vereinbarten Preis nach § 315 BGB zu überprüfen auch wenn dieser mit einem Versorgungsunternehmen vereinbart wurde, welches eine Monopolstellung einnahm (NJW-RR 1990, 1204).

Es gibt also keinerlei Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, wonach ein mit einem Monopolunternehmen vereinbarter Preis etwaig einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt, auf die der Senat nun als vermeintlich frühere Rechtsprechung verweisen könnte.

Deshalb sind die obiter dicta schon nicht nachvollziehbar.

Die obiter dicta der Entscheidung stehen nicht nur im Widerspruch zum Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 Rn, 9,10 - sondern auch zum Urteil vom 07.02.2006 - KZR 8/05 Rn. 12 und zum Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35.

Haben sich die Parteien nicht bereits bei Vertragsabschluss auf den Preis für die gesamte Vertragslaufzeit oder auf eine Berechnungsmethode über die zukünftige Ermittlung des Preises geeinigt - kommt vorbehaltlich eines vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts- ein Kaufvertrag nicht zustande. Dies gilt auch für Energielieferungsverträge.

Wie sich aus § 4 AVBV ergab, einigte man sich beim Abschluss eines solchen Vertrages gerade nicht auf einen für die gesamte Vertragslaufzeit gültigen, unabänderlichen Preis. Insbesondere eine Einigung auf eine Berechnungsmethode über die Ermittlung zukünftiger Preise wird nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats ausdrücklich nicht vereinbart.

Hatten die Parteien sich bei Abschluss des Vertrages also nicht auf einen für die gesamte Vertragsdauer gültigen Preis geeinigt, insbesondere sich auch auf keine Berechnungsmethode zur Ermittlung zukünftiger Preise geeinigt, so kann ein wirksamer Vertragsabschluss nur bei einem bereits bei Vertragsabschluss vereinbartem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht angenommen werden (§ 154 BGB).

Nach Auffassung des Kartellsenats im Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35 stellt es sogar einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar - vorbehaltlich eines bei Vertragsabschluss vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts - überhaupt von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen.

Eine Vereinbarung eines festen Preises für die gesamte  Dauer eines Energielieferungsvertrages stellt die große Ausnahme dar, nämlich der Abschluss eines (in der Regel befristeten) Energielieferungsvertrages zu einem Festpreis.

Ein konkludenter Vertragsabschluss durch die Entnahme von Strom aus dem Verteilnetz kommt also auch weiterhon regelmäßig nur mit dem Grundversorger in Betracht. Die derart schlüssige Annahme des Angebotes zu einem Vertragsabschluss stellt nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zwingend auch eine Einigung auf einen Vertragspreis dar, wenn man annimmt, dass in einem solchen Vertragsverhältnis der Grundversorger die Preise unter Beachtung des § 2 Abs. 1 EnWG einseitig festlegt.

Bei der Preisbildung des Grundversorgers handelt es sich nach wie vor um eine "Entgeltfindung unter Kontrahierungszwang", auf die nach der überwiegenden Meinung in der Literatur § 315 BGB Anwendung findet.

Nicht der Kunde unterliegt einem Kontrahierungszwang, sondern der Grundversorger gem. §§ 36, 38 EnWG.

Wegen des Kontrahierungszwanges des Grundversorgers, dem spiegelbildlich zugleich entsprechende Ansprüche der gesetzlich Anspruchsberechtigten auf eine möglichst preisgünstige Elektrizitätsversorgung gegenüber stehen, können die Preise des Grundversorgers nicht in dessen freies Belieben gestellt sein.

Sie müssen sich veielmehr an der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG messen lassen, weil nur so dem gesetzlichen Anspruch der nach §§ 36, 38 EnWG hinreichend Rechnung getragen wird.


Es gilt weiter:

Ein konludenter Vertragsabschluss durch Entnahme aus dem Stromnetz kommt nur in den Fällen des § 36 EnWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StromGVV in Betracht.

Schon zuvor konnte ein konkludenter Vertragsabschluss nur nach § 2 Abs. 2 AVBEltV zu den jeweils allgemeinen Tarifen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 i.V.m. § 4 AVBEltV zustande kommen. Das war in der Rechtsprechung und Literatur bisher vollkommen h.M..

Der konkludente Abschluss eines Sondervertrages insbesondere mit einer Einigung auf einen Vertragspreis, ist somit von Anfang an ausgeschlossen, findet weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum eine Stütze.

Es gab ersichtlich auch noch keinen einzigen Fall, in dem der Bundesgerichtshof eine konkludente Preisvereinbarung in einem Sondervertrag angenommen hatte. Der BGH sprach vielmehr von Interimsverhältnissen, bei denen wegen fehlender Einigung auf einen Preis auf §§ 316, 315 BGB zurückgegriffen werden musste.

Vielmehr musste der BGH gerade deshalb  immer wegen fehlender Einigung auf §§ 315, 316 BGB zurückgreifen, um die Folge des § 154 Abs. 1 BGB zu vermeiden (vgl. nur BGH NJW 2003, 3131; m. w. N.)

Wenn der VIII. Zivilsenat deshalb etwa auf frühere Rechtsprechung verweisen wollte, so wäre er bei genauer Betrachtung einer fata morgana aufgessen.

Es gibt eine solche Rechtsprechung nicht.

Es gibt im Gegenteil nur Rechtsprechung, wonach es durch die Entnahme von Energie aus dem Netz nicht zu einer Preisvereinbarung kommt (zuletzt BGH NJW 2006, 1667, 1670 Rnrn. 16 und 28 ff.) und die Stromtarifpreise auch im Falle ihrer behördlichen Genehmigung einseitige Preisfestlegungen sind, die einer Billigkeitskontrolle unterliegen (BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2005, 2919, 2920 unter II 1 c; BGH NJW 1998, 3188, [3192]).

Vertragsabschluss ist deshalb nicht immer gleichzusetzen mit Einigung auf einen konkereten Vertragspreis.

Wer z. B. 1992 einen Stromtarifkundenvertrag in der Allgemeinen Versorgung  abgeschlossen hatte, der ungekündigt bis in die Gegenwart fortbesteht, bei dem kann sich im Vertragsverhältnis selbst nichts geändert haben, auch nicht daran, dass der Stromversorger die jeweils geltenden allgemeinen Tarife - wie schon immer - ihm gegenüber auf vertraglicher Grundlage mit bestimmender Wirkung einseitig festlegt.

Insbesondere Änderungen der Rechtslage haben in das Gefüge des einmal abgeschlossenen Vertrages nicht eingegriffen, diesen vielmehr unverändert gelassen. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den übereinstimmenden Willenserkärungen der Parteien bei Abschluss des Stromlieferungvertrages. Aus § 10 Abs. 1 EnWG ergibt sich nach der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nichts anderes.

Der Senat hatte noch in einem Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 66/04 - herausgestellt:

"§ 10 EnWG normiert jedoch keine Pflicht zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinbarung geschaffene vertragliche Grundlage, sondern lediglich einen Kontrahierungszwang (Danner in Danner/Theobald, Energierecht, § 10 Rn. 23, 35). Die Vorschrift macht den Abschluss individueller Versorgungsverträge durch übereinstimmende Willenserklärungen nicht entbehrlich, sondern verpflichtet den Netzbetreiber lediglich dazu, das Angebot des Letztverbrauchers auf Abschluss eines Anschluss- und Versorgungsvertrages zu den allgemeinen Bedingungen und Tarifen anzunehmen (Hempel, aaO., § 2 AVBEltV Rn. 11; Eckert/ Tegethoff in Tegethoff/Büdenbinder/Klinger, § 2 AVBEltV/AVBGasV Rn. 3; Büdenbender, § 10 EnWG Rn. 92)"
 
Demnach geht schon das Angebot nicht vom EVU aus, sondern vom Letztverbraucher. Das EVU entschied darüber, ob es dieses Angebot annahm oder ob ggf. Gründe entgegenstanden.

Das Energieversorgungsunternehmen ging dabei keinerlei Bindung auf einen vereinbarten Vertragspreis ein, auf welche sich der Kunde hiernach entsprechend pacta sunt servanda berufen konnte. Vielmehr behielt sich das Unternehmen in jedem Falle vor, die Preise jederzeit einseitig neu festzulegen. Dieser Vorbehalt hindert eine wirksame Einigung auf einen vereinbarten Strompreis bei Vertragsabschluss (§ 154 Abs. 1 BGB).

In jedem Fall verlangte der BGH den Abschluss individueller Versorgungsverträge durch übereinstimmende Willenserklärungen gem. § 145 ff. BGB, für die in jedem Fall das auf Zahlung klagende EVU darlegungs- und beweisbelastet ist.

In jedem Falle muss der auf Zahlung verklagte Kunde - bei dem es so ist -bestreiten, dass er sich mit dem Versorger bei Vertragsabschluss auf die zur Abrechnung gestellten, einseitig festgesetzten und geforderten Preise geeinigt hatte.

Denn vertraglich in konkreter Höhe vereinbarte Preise beanspruchen selbstverständlich allein nach dem Grundsatz pacta sunt servanda Geltung. Diesen fehlt er gerade nicht die "Richtigkeitsgewähr", welche aus einer Einigung der Parteien bei Vertragsabschluss über das zu zahlende Entgelt folgt.

Bei Entnahme von Elektrizität aus dem Netz ohne Abschluss eines Vertrages - ob eines konkludent/ ausdrücklich geschlossenen Vertrages in der Grundversorgung oder eines ausdrücklich vereinbarten Sondervertrages mit irgendeinem Stromlieferanten - handelt es sich um einen Fall der Ersatzbelieferung gem. § 38 EnWG.

Bei den von den Grundversorgern veröffentlichten jeweils geltenden Preisblättern handelt es sich nach der Rechtsprechung des Kartellsenats um einseitige Preisbestimmungen, auf die § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet (BGH NJW 2006, 684, [685] Rn. 9, 10).

Die gesetzlichen Pflichten aus §§ 36 und 38 EnWG erfahren in § 2 Abs. 1 EnWG eine Konkretisierung, die auch die Rechtsprechung berücksichtigen muss (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Preise des Grundversorgers müssen von Anfang an den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, was sich gerichtlich überprüfen lassen muss (Art. 19 Abs. 4 GG).

Wenn der VIII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 28.03.2007 in Rn. 14 auf einen Tarifgestaltungsspielraum der Stromversorger abstellt, so ist zugleich klar, dass weiterhin Ermessensspielräume bei der Tariffestlegung bestehen, die keinen anderen besonderen Regeln unterliegen.

Die Ausübung dieser Ermessensentscheidungen bei Festsetzung der Strompreise  war nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats  nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar (vgl. nur BGH NJW 2003, 1449).

Wenn der Gesetzgeber nun jedem Haushaltskunden in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Grundversorgung mit Elektrizität eingeräumt hat, so müssen Gerichte diesem gesetzlichen Anspruch auch Geltung verschaffen.

Ein gesetzlicher Anspruch, der vor keinem Gericht effektiv durchgesetzt werden kann, ist dem Rechtsstaat fremd.

Gerichte können dem betroffenen Stromkunden also nicht entgegenhalten, er habe sich auf das bisher infolge überhöhter Netzentgentgelte, hohe Quersubventionen für defizitäre kommunale Bereiche usw.  ersichtlich überteuerte Strompreisniveau mit seinem Versorger geeinigt, im Endeffekt hätten sich die Stromkunden das überteuerte Strompreisnisveau also quasi selbst herbeigwünscht und könnten allenfalls noch einen weiteren Anstieg der Strompreise darauf überprüfen lassen, ob dieser nun auch noch gerechtfertigt sei. Wobei dies dann auch noch fraglich erscheinen könnte, nachdem man ja nunmehr seinen Versorger kinderleicht frei wählen kann. Man könne sich also aus einem oftmals kleinen, bunten Strauß überteuerter Strompreisangebote eines aussuchen und solle mit diesem dann nicht nur Vorlieb nehmen, sondern allein aufgrund der freien Wahl auch zufrieden sein.

Das hätte indes mit effektivem Rechtsschutz nicht das geringste zu tun, sondern eher mit Rechtsverweigerung. Den betroffenen Kunden würde ihr gesetzlich verbürgter Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Versorgung auf Dauer vorenthalten.

Das BVerfG hatte bereits im Beschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98 entschieden:

Für bürgerliche- rechtliche Streitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. Damit ist es unvereinbar, im zivilgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf eine erteilte behördliche Genehmigung eine sachliche Überprüfung der maßgeblichen privatrechtlichen Normen abzulehnen. Andernfalls wären einseitige Preisfestsetzungen der Unternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle entzogen.

Das gilt umso mehr, als auch die bisherigen behördlichen Verfahren der Stromtarifpreisaufsicht nach der BTOElt schon  keinerlei drittschützende Wirkung zur Wahrung der berechtigten Interessen des einzelnen Tarifkunden hatten (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 999).

Dass auf diese Preise § 315 BGB Anwendung findet, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV. Damit ist zugleich klargestellt, dass die notwendige gerichtliche Kontrolle im Zivilrechtsweg über § 315 BGB zu erfolgen hat.

Soweit der VIII. Zivilsenat sich in seinen obiter dicta etwa auch zu Fragen der Grundversorgung äußert haben wollte, wäre er dafür nicht zuständig:

Für bürgerlich- rechtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz, also auch aus §§ 1,  2, 36, 38 EnWG i.V.m.  StromGVV sind nach § 109 EnWG besondere Gerichte ausschließlich zuständig (vgl. § 102 ff. EnWG).

Gem. § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnWG ist für Rivisionen in solchen Verfahren der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes ausschließlich zuständig.


Entsprechende Streitigkeiten sind also nur vom Kartellsenat zu entscheiden.

Dabei ist dessen eindeutige Rechtsprechung auch schon im unteren Instanzenzug zu beachten. Maßgeblich können hingegen nicht obiter dicta des nicht zuständigen VIII. Zivilsenats sein.

Wer eine Stromlieferverhältnis mit dem Grundversorger gem. §§ 36 oder 38 EnWG einegegangen ist und sich mit diesem über Rechte und Pflichten etwa aus § 2 Abs. 1 EnWG streitet, der muss sogleich die gem. § 102 EnWG ausschließlich zuständigen Gerichte damit befassen und darf von Anfang an nicht daran denken, einen Amtsrichter damit zu überfordern !

Kommt es zu einer Zahlungsklage des Grundversorgers muss ggf. die Unzuständigkeit des Amtsgerichts gem. § 102 EnWG gerügt werden. Vor den gem. § 109 EnWG ausschließlich zuständigen Gerichten herrscht Anwaltszwang.
 
Es kommt also darauf an, entsprechende Verfahren sogleich auf das richtige Gleis zu schieben, und allen Gerichten im Instanzenzug klar zu machen, dass es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Kartellsenats geht.

Fazit:

Mit dem Einwand, die einseitig festgelegten Strompreise des Grundversorgers entsprächen nicht §§ 1,  2 Abs. 1 EnWG und seien deshalb unbillig und unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist man bei den Amtsgerichten in mehrfacher Hinsicht  an der falschen Adresse !


Für bürgerlich- rechtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus einem Sondervertrag, die sich also nicht aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, bleiben die einfachen Gerichte weiter zuständig, insbesondere für den Streit über die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB und die Angemessenheit von einseitigen Preisänderungen in solchen Verträgen gem. § 315 Abs. 3  BGB (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 16).

Auch dabei sollte niemand mehr ohne anwaltliche Unterstützung den Streit führen.

Self- made ist nicht mehr zielführend und erfolgversprechend !

Wer sich überteuerten Strompreisen ausgesetzt sieht darf nicht  vergessen, die Preise des Grundversorgers insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs. 3 BGB zu rügen, möglichst schon bevor es mit der Lieferung los geht.

Dass man mit den Preisen nicht einverstanden ist, muss man für die Gegenseite erkennbar deutlich zum Ausdruck bringen, so dass es zu keinen Missverständnissen kommen kann.

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BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
« Antwort #2 am: 03. Mai 2007, 15:10:32 »
Der VIII. Zivilsenat ist weiterhin für Energielieferungsverträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung zuständig (Kaufrecht).

Wenn dieser Senat in seinen obiter dicta anklingen lässt, dass sich aus § 4 AVBV kein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zugunsten des Lieferanten ergibt, so stünde wohl fest, dass ein solches auch nicht in AGB mit Verweisung auf § 4 AVBGasV vereinbart ist.

Dies hätte zur Folge, dass es in den entsprechenden Norm- Sonderverägen, die nur auf § 4 AVBGasV verweisen (LG Bonn, Urt. v. 07.09.06) jedenfalls an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlt.

Als unzutreffend erweisen sich dann auch die Ausführungen bei Kunth/ Tüngler in RdE 2006, 257, wonach dabei ein einseitiges Preisänderungsrecht wirksam vereinbart wäre, weil nach dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss die Verträge "atmen" sollen, also Preisänderungen nach oben und unten erfahren sollen.

"Atmende" Verträge (ausgesprochen kreative Erfindung von Kunth/ Tüngler) erleben nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen, die sich allesamt auf vertraglicher Grundlage vollziehen müssen, also im Vertrag selbst ihre Rechtsgrundlage finden müssen.

Mit einer wirksamen Preisvereinbarung, also einer Eingung auf einen Preis für die Energielieferungen, die für beide Seiten verbindlich ist, lassen sich "atmende Verträge" wohl nicht vereinbaren, wenn es nur nach den Denkgesetzen geht.

Wenn der BGH bereits dabei  ein bei Vertragsabschluss (wann sonst ?!) vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsbestimmungsrecht des Lieferanten ablehnen sollte, so können die Entscheidungsgründe in dem Urteil des LG Bonn nicht mehr tragen.

Damit verbleibt es hinsichtlich solcher AGB allein bei einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, denen solche Klauseln nicht standhalten können (vgl. nur BGH NJW 2000, 652).

Dies gilt umsomehr, wenn der Senat herausgestellt haben wollte, dass sich die Parteien bei Einbeziehung des § 4 AVBV auch nicht auf eine Berechnungsvorschrift oder ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung zukünftiger Preise geeinigt haben.

§ 4 AVBGasV gilt nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats für Norm- Sondervertragskunden unmittelbar weder direkt noch analog (zur Geltung der AVBEltV ausßerhalb der Tarifkundenverträge vgl. BGH NJW 1998, 1640, 1642).

Wenn aber schon selbst bei einem Tarifkundenvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vetragsabschluss vereinbart wird, so kann auch eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einem solchen führen.

Dabei ist sowieso beachtlich, dass nach der Rechtsprechung des Kartellsenats (KZR 10/03 unter II 6.) der "weite Maßstab der Billigkeit" nicht dem Grad an Konkretisierung, der für die Wirksamkeit einer Klausel nach § 307 BGB notwendig ist, enstprechen kann.

Es wäre deshalb wohl mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unvereinbar, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers anzunehmen.

Offline superhaase

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BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
« Antwort #3 am: 09. Mai 2007, 11:01:36 »
Dieses Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.3.07 gibt wohl schon Anlass zur Sorge.
Selbst für einen juristischen Laien wie mich waren die Widersprüche und die Realitätsferne der Ausführungen offensichtlich.

Sehr interessant hierzu auch die Kommentierung von Ihnen, Herr Fricke, vieln Dank für Ihre Mühe, das hier alles darzulegen!

Bleibt die Frage, ob sich da durch dieses Urteil und seine ergänzenden Ausführungen dieses Senats eine Änderung der Rechtssprechung des gesamten BGH bzgl. $315 anbahnt, oder ob man das einfach als unbedeutenden "Fehltritt" eines Richters abhaken darf.....

Die Konsequenz wäre ja eine Außerkraftsetzung des Rechtsstaates in diesem Bereich, wenn die gerichtliche Kontrolle somit quasi generell verweigert wird.
Hoffentlich kommt nicht mal einer auf die Idee, das BGB zu ändern und den $315 einfach zu streichen, ist doch nur lästig der Paragraph ;) .... wäre sowas denkbar?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
« Antwort #4 am: 09. Mai 2007, 12:50:59 »
@superhaase

Ich sehe keinen Anlass zur Sorge.

Im Strombereich sind mir bisher nur Fälle begegnet, wo sich die Kunden nicht bei Vertragsabschluss auf einen Preis in konkreter Höhe geeinigt hatten, der dann den Abrechnungen zu Grunde gelegt und vom Versorger gefordert wurde.

Das ergibt sich  immer schon daraus, dass die zur Abrechnung gestellten Preise in konkreter Höhe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keiner der Vertragsparteien bekannt waren, so dass sie sich denknotwendig  auch nicht darauf einigen konnten.

Solche Preise können nur aus einer einseitigen Preisfestsetzung des Versorgers nach Vertragsabschluss resultieren, die nach der Rechtsprechung des Senates einer direkten Anwendung des § 315 BGB unterliegen können (vgl. Rnr. 16).

Der BGH hat keinen Abschied von seiner Rechtsprechung genommen, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Festsetzung solcher Strompreise trägt (BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW- RR 2003, 1449).

Der BGH hat auch keinen Abschied von seiner Rechtsprechung genommen, welche Darlegungs- und Beweislast einen Stromversorger zur Billigkeit von einseitig festgelegten Strompreisen trifft (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183, 184).

§ 315 BGB ist nicht ohne Grund seit Bestehen des BGB unverändert geblieben. Die Regelung lässt sich nicht ersetzen. Also bitte keine Spookenkiekerei.

Dass § 315 BGB auf Sonderverträge nicht zur Anwendung kommt, gibt auch keinen Anlass zur Sorge, wie die Urteile der LG Bremen, Berlin und Dresden zeigen.

Offline RR-E-ft

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BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
« Antwort #5 am: 18. November 2007, 19:39:49 »
Rechtsprechung umstritten

In einem Tarifkundenvertrag wird gem. § 4 Abs. 1 AVBEltV, nunmehr § 5 Abs. 2 StromGVV vereinbart, dass das EVU die Energie zu den jeweils Allgemeinen Tarifen (Preisen) und Bedingungen zur Verfügung stellt.

Die Befugnis zur einseitigen Gestaltung der Preistarife in ihrer zukünftigen
Entwicklung und die Gültigkeit der jeweiligen allgemeinen Tarife räumt den EVU die Rechtsmacht ein, über die Festlegungsbefugnis der Tarife die von dem einzelnen Kunden zukünftig zu zahlenden Preise einseitig festzulegen (vgl. BGH NJW 2007, 2540, Büdenbender NJW 2005, 2945, 2947).

Aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses sind alle Preise innerhalb der sich unmittelbar anschließenden Vertragsdurchführungsphase zukünftige Preise, die also dem einseitigen Preisfestsetzungsrecht des EVU unterliegen, so dass diese Preise jederzeit ab Vertragsbaschluss einseitig festgelegt sind.

Deshalb hat der Kartellsenat zutreffend die künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung  in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig festgesetzte Folgepreise abgelehnt, weil dies innerhalb der Billigkeitskontrolle zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt (vgl. BGH NJW 2006, 684 ff. Rn. 9/10; Schwintowski, N&R 2005, 92 ff.).

Nähere Nachweise siehe hier Seite 7 bis 15.

Der VIII. Zivilsenat ist deshalb von der Rechtsprechung des Kartellsenats abgewichen und es hätte deshalb der Entscheidung des Großen Senats des BGH bedurft (vgl. auch RinBGH Ambrosius, ZNER 2007, 95 [97]).


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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