Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

<< < (2/2)

RR-E-ft:
Rechtsprechung umstritten

In einem Tarifkundenvertrag wird gem. § 4 Abs. 1 AVBEltV, nunmehr § 5 Abs. 2 StromGVV vereinbart, dass das EVU die Energie zu den jeweils Allgemeinen Tarifen (Preisen) und Bedingungen zur Verfügung stellt.

Die Befugnis zur einseitigen Gestaltung der Preistarife in ihrer zukünftigen
Entwicklung und die Gültigkeit der jeweiligen allgemeinen Tarife räumt den EVU die Rechtsmacht ein, über die Festlegungsbefugnis der Tarife die von dem einzelnen Kunden zukünftig zu zahlenden Preise einseitig festzulegen (vgl. BGH NJW 2007, 2540, Büdenbender NJW 2005, 2945, 2947).

Aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses sind alle Preise innerhalb der sich unmittelbar anschließenden Vertragsdurchführungsphase zukünftige Preise, die also dem einseitigen Preisfestsetzungsrecht des EVU unterliegen, so dass diese Preise jederzeit ab Vertragsbaschluss einseitig festgelegt sind.

Deshalb hat der Kartellsenat zutreffend die künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung  in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig festgesetzte Folgepreise abgelehnt, weil dies innerhalb der Billigkeitskontrolle zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt (vgl. BGH NJW 2006, 684 ff. Rn. 9/10; Schwintowski, N&R 2005, 92 ff.).

Nähere Nachweise siehe hier Seite 7 bis 15.

Der VIII. Zivilsenat ist deshalb von der Rechtsprechung des Kartellsenats abgewichen und es hätte deshalb der Entscheidung des Großen Senats des BGH bedurft (vgl. auch RinBGH Ambrosius, ZNER 2007, 95 [97]).


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln