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Autor Thema: OLG Brandenburg, Fernwärmeurteil v. 10.10.2007 - 3 U 50/07  (Gelesen 4238 mal)

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OLG Brandenburg, Fernwärmeurteil v. 10.10.2007 - 3 U 50/07
« am: 21. November 2007, 20:16:42 »
I.


Das Urteil des Brandeburgischen OLG vom 10.10.2007, Az. 3 U 50/07 betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Vertragskündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer  ordnungsgemäßen Vertragskündigung bei einem Vertrag, in dessen AGB eine 20jährige Vertragslaufzeit geregelt war. Das OLG hält die Laufzeitvereinbarung für unwirksam, so dass der Vertrag jederzeit ordnungsgemäß gekündigt werden kann.

-> Heraus aus Knebelverträgen.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, über welche voraussichtlich im Frühjahr 2008 entschieden werden wird.

II.

Das Brandenburgische OLG  hatte bereits mit Urteil v. 19.09.2006 , Az. 6 U 132/05 entschieden, dass bei einem nach  wirksamer Kündigung beendetem Fernwärmelieferungsvertrag neu abgeschlossenem faktischen Vertrag (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV) das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Leistung (Anschlusswerte und Preise) unter Umständen einseitig festlegen kann und dass diese einseitigen Festsetzungen gem. § 315 Abs. 3 BGB dann der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.

Ohne den vom Abnehmer geforderten Billigkeitsnachweis ergibt sich dann kein fälliger Zahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens.

Zugleich ergibt sich aus dieser Entscheidung, was ein Abnehmer während der vereinbarten Vertragslaufzeit  - jedenfalls nach den Bestimmungen der AVBFernwärmeV - nicht verlangen kann, nämlich eine Anpassung der Anschlusswerte wegen verminderten Wärmebedarfs.

Fazit:

Nach alldem erscheint ein neues Vertragsverhältnis  gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV ohne Laufzeitvereinbarung und HEL- Klausel als vorzugswürdig. Ein solches wird auch den Interessen des Fernwärmeunternehmens gerecht, das die angemessenen Preise für seine Leistungen einseitig festlegen darf.

Mieter sollten ihre Vermieter darauf hinweisen, um sicherzustellen, dass die geforderten Fernwärmepreise dem zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, wo möglich nur angemessene Fernwärmepreise bezahlt und über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Derzeit kommt es infolge \"Fusionitis\" und Umstrukturierung durch Abspaltungen und Umwandlungen bundesweit zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus Fernwärmelieferungsverträgen auf neue Lieferanten, etwa in Ostdeutschland von der (Harpen) EKT Energie und Kommunal Technolgie GmbH Berlin auf die RWE Key Account Contracting GmbH Essen. RWE hatte die EKT im Sommer 2007 an die Stadtwerke Hannover verkauft. Zuvor kam es zur Abspaltung von Teilen der EKT und Umwandlung zur RWE Key Acount Contracting.

Ähnliche Vorgänge sind auch bei anderen Fernwärmeversorgern bundesweit zu beobachten.

Abnehmer sollten in jedem Falle eine solche  Gelegenheit zur Vertragskündigung gem. § 32 Abs. 6 AVBFernwärmeV nutzen, um hiernach ein neues Vertragsverhältnis mit günstigeren Vertragsbedingungen zu begründen. Keinesfalls sollte man ein solches zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht ungenutzt lassen, weil man meint, das Vertragsverhältnis sowieso zu ungeänderten Konditionen fortführen zu müssen. Es empfiehlt sich ggf. unverzüglich eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Susanne-Bohl-Str. 3
07747 Jena

T 03641.422940
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