Beauftragte und erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen- gelegentlich auch aufwertend als \"
Testate\" bezeichnet, sind keine zulässigen
Beweismittel nach den geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung,
allenfalls handelt es sich um ein
Parteigutachten.Werden die mit solchen Bescheinigungen belegten Tatsachen vom Gegner
bestritten, muss
Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn genügend Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind und der Versorger ein taugliches Beweisangebot gebracht hat , vgl.
OLG Düsseldorf. Einem unzulässigen
Ausforschungsbeweis darf das Gericht nicht nachgehen.
Werden die mit den Bescheinigungen belegten, vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten, so gelten diese als zugestanden und wahr. Es bedarf dann schon keiner Beweisaufnahme mehr und die Bescheigung wird als Beweismittel (welches sie gar nicht ist !) auch nicht benötigt, so wie im Heilbronner Fall