@netti
Das sollte man sich schon die Frage stellen, ob man vom Anwalt richtig beraten wurde.
Einseitige Strompreiserhöhungen unterliegen der Billigkeitskontrolle, nach Unbilligkeitseinwand ggf. Fälligkeit erst mit Rechtskraft eines Urteils (BGH NJW 2005, 2919), so dass man sich gar nicht im Verzug befindet und deshalb auch kein Verzugsschaden (Mahn- und Inkassokosten) geschuldet sein kann. Dass dies auch für ein gesetzliches Preisänderungsrecht (§ 4 AVBV) gilt, hat der BGH ebenfalls festgestellt (BGH NJW 2007, 2540). Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV. Das hat mit der Frage, ob man den Vertrag im Falle einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen kann, gar nichts zu tun (vgl. BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2007, 1054).
Wurde man vom Anwalt falsch beraten, hat man gegen diesen einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden besteht möglicherweise in den gezahlten aber nicht geschuldeten Inkassogebühren und Anwaltskosten.
Auch Anwälte haben die Möglichkeit, aus Fehlern zu lernen. Man muss ihnen hierzu ggf. Gelegenheit geben.
Man sollte immer sofort zu einem Anwalt gehen, der auch etwas von Energierecht versteht.