Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Vattenfall Mahnpolitik  (Gelesen 17206 mal)

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Offline padre999

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Vattenfall Mahnpolitik
« am: 24. April 2007, 14:11:51 »
Hallo an alle

Ich habe eine grundsätzliche Frage zu der Mahnpolitik die Vattenfall (zumindest in Berlin) betreibt.

Vattenfall ist mein Stromversorger (gewesen!). Man bekommt ja einmal im Jahr die Jahresabrechnung zugeschickt. Auf dieser steht dann hinten die Liste der Abschlagszahlungen für das folgende Jahr. Diese sind recht unregelmäßig, also nicht jeden Monat so dass ein Dauerauftrag nicht wirklich Sinn macht.

Pünklich 10 Tage nach einem Zeitpunkt für eine Abschlagszahlung bekommt man dann nicht etwa eine Rechnung oder eine freundliche Zahlungserinnerung zugeschickt sondern gleich eine Mahnung auf der 2,56 € berechnet werden. Überweist man den Betrag ohne die Mahngebühr wird diese gewissenhaft auf die nächste Abrechnung aufgeschlagen.

Ich kann mich noch an Zeiten erinnern als eine Zahlungserinnerung zum allgemeinen Geschäftsgebaren gehörte. Ist das überhaupt juristisch integer was die da machen? Einmal im Jahr die Liste der Abschlagszahlungen schicken und im folgenden nur noch Mahnungen falls man mal eine Zahlung vergessen sollte.

Mir riecht das ja verdammt nach halblegaler Geldmacherei.

Grüße.

Offline RR-E-ft

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #1 am: 25. April 2007, 16:13:49 »
@padre999

Mit den dringenden Sorgen wende man sich ggf. direkt an den zuständigen Berliner Wirtschaftssenator, dem noch die Preisaufsicht nach der BTOElt obliegt.

Offline bjo

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #2 am: 26. April 2007, 00:02:42 »
Zitat von: \"padre999\"
Hallo an alle

Ich habe eine grundsätzliche Frage zu der Mahnpolitik die Vattenfall (zumindest in Berlin) betreibt.

Vattenfall ist mein Stromversorger (gewesen!). Man bekommt ja einmal im Jahr die Jahresabrechnung zugeschickt. Auf dieser steht dann hinten die Liste der Abschlagszahlungen für das folgende Jahr. Diese sind recht unregelmäßig, also nicht jeden Monat so dass ein Dauerauftrag nicht wirklich Sinn macht.

Pünklich 10 Tage nach einem Zeitpunkt für eine Abschlagszahlung bekommt man dann nicht etwa eine Rechnung oder eine freundliche Zahlungserinnerung zugeschickt sondern gleich eine Mahnung auf der 2,56 € berechnet werden. Überweist man den Betrag ohne die Mahngebühr wird diese gewissenhaft auf die nächste Abrechnung aufgeschlagen.

Ich kann mich noch an Zeiten erinnern als eine Zahlungserinnerung zum allgemeinen Geschäftsgebaren gehörte. Ist das überhaupt juristisch integer was die da machen? Einmal im Jahr die Liste der Abschlagszahlungen schicken und im folgenden nur noch Mahnungen falls man mal eine Zahlung vergessen sollte.

Mir riecht das ja verdammt nach halblegaler Geldmacherei.

Grüße.


hallo,
den unregelmäßigen Zahlungen kann man mit Terminüberweisungen entgehen! Mehrere Terminüberweisungen sind möglich!
Was die Mahngebühren angeht mal die Verbraucherzentrale fragen.

oder hier
http://www.mahnung-online.de/mahnverfahren.html#top3

Offline netti

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #3 am: 09. Mai 2007, 09:36:22 »
Hallo an alle Mitstreiter,

habe das gesamte Forum durchsucht und leider keine befriedigende Antwort auf meine Frage gefunden. Also doch das Forum bemühen:

Befinde mich derzeit im Streit mit Vattenfall und habe bereits 3 Mahnungen bekommen. In der letzten Mahnung wurde mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht. Also stellte ich mich schonmal auf die 2-Wochenfrist zum Widerspruch ein - Stift im Anschlag, falls der Brief reinflattert.
Aber nix da, gestern bekomme ich ein Schreiben, in dem mit dem Einschalten eines Inakassounternehmens gedroht wird.
Zeigt mir im Grunde nur, dass bisher nur leere Drohungen gemacht wurden und Vattenfall das gerichtliche Mahnverfahren umgehen will, da sie ja dann quasi wirklich ihre Preiskalkulation offen legen müssten (soweit ich das verstanden habe).

Nun zu meiner Frage:

Wie verhalte ich mich, wenn/falls das Inkassounternehmen sich tatsächlich an mich wendet? Muss ich antworten oder hefte ich das einfach ab und warte, bis die Mahnsummen sich ins unermessliche erhöhen?


bin gespannt auf eure Antworten,
Netti  :roll:

Offline kamaraba

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #4 am: 09. Mai 2007, 11:48:10 »
@netti

Vielleicht bringt das etwas Licht ins Dunkel:
Inkasso oder Schufa ???
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline netti

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #5 am: 10. Mai 2007, 09:41:00 »
Super, das hat geholfen. Danke!

(Also doch nicht richtig gesucht.  :? )

Offline netti

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #6 am: 27. August 2007, 09:59:14 »
Hallo, da bin ich wieder.

Habe dem Inkassounternehmen geschrieben, dass der Betrag strittig ist etc. Die wiesen mich auf das BGH-Urteil vom 28.03.2007 hin und baten mich nun um die Zahlung der ausbleibenden 30,- plus 60,- Mahngebühren etc.
Auf den ersten Blick klingt das Urteil einleuchtend. Nur dass die Preiserhöhung Von vattenfall nie schriftlich angekündigt wurde, sondern erst in der jahresabrechnung zum Vorschein kam. daher kann ich auch nicht den Stromanbieter wechseln, wenn ich nichts von der Preiserhöhung weiß, oder?

Und selbst wenn ich doch im Unrecht bin, warum hat Vattenfall nicht in den unzählige Mahnungen vorher auf dieses Urteil hingewiesen? dann hätte ich die Inkassogebühren nicht an der Backe.
Kann ich sagen, dass ich nur die 30,- € zahle, da ich nichts von dem Urteil wusste, es aber noch vor Einschalten den Inkassobüros gefallen ist?

Wie ist eure Meinung dazu?

Grüße
Netti

Offline RR-E-ft

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #7 am: 27. August 2007, 13:37:32 »
@netti

Das Urteil vom 28.03.2007 besagt nur, dass der anfängliche Strompreis Allgemeiner Tarif/ vereinbarter Sonderpreis  keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.

Aus dem Urteil des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 ergibt sich aber, dass die Energiepreiserhöhung aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts, etwa § 4 AVBEltV der Billigkeitskontrolle unterliegt, so auch § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.

Bei Sonderverträgen und Preisänderung nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt § 307 BGB zum Tragen.

Die Billigkeit einer streitigen Erhöhung muss also erst nachgewiesen werden, bevor Zahlung verlangt werden kann. Man sollte trotzdem den erhöhten Gesamtpreis gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen, so dass es auf die Billigkeit des erhöhten Preises ankommt.

§ 315 BGB findet auf Strompreiserhöhungen Anwendung

Offline Cremer

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #8 am: 27. August 2007, 14:55:24 »
@netti,

ich konnte bisher nicht finden, ob Sie Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt hatten. Ich gehe aber davon mal aus.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline netti

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #9 am: 01. November 2007, 13:31:00 »
Hallo an alle,

wollte nur mal berichten wie es ausgegangen ist.

Nachdem das Inkassounternehmen mir nach meiner antwort den schon erwähnten paragraphenkauderwelsch unter die Nase gerieben habe, habe ich eine Anwältin bemüht. Kann ich nur jedem raten SOFORT zu tun.

Jedenfalls sagte sie, ich hätte nach der Strompreiserhöhung damals das Recht gehabt zu kündigen und einen preisgünstigeren Anbieter zu wählen.

Mein einwand: vattenfall kündigte seine erhöhung ja nicht schriftlich an, also kann dieses Argument nicht ziehen.

Sie: doch, weil damals (2005) die Stromanbieter noch nicht dazu verpflichtet waren. Ankündigung in Öffentlichkeit und Handelsblatt oder so reicht.
Ihre Empfehlung war zu bezahlen, bevor sich die Inkassokosten weiter erhöhen.

Gesagt getan. Wollte das auch endlich hinter mir lassen. Blöderweise stellte sich ebenfalls heraus, dass meine Rechtsschutz das nicht abdeckt. Also sind aus 30,- € Vattenfallschulden schonmal 160,- € geworden (incl. Inkassogebühr und Anwaltsberatung)

Naja, Fehler macht man um aus Ihnen zu lernen.
Ich wünsche allen anderen Mitstreitern mehr Glück!

Offline RR-E-ft

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #10 am: 01. November 2007, 13:43:37 »
@netti

Das sollte man sich schon die Frage stellen, ob man vom Anwalt richtig beraten wurde.

Einseitige Strompreiserhöhungen unterliegen der Billigkeitskontrolle, nach Unbilligkeitseinwand ggf. Fälligkeit erst mit Rechtskraft eines Urteils (BGH NJW 2005, 2919), so dass man sich gar nicht im Verzug befindet und deshalb auch kein Verzugsschaden (Mahn- und Inkassokosten) geschuldet sein kann. Dass dies auch für ein gesetzliches Preisänderungsrecht (§ 4 AVBV) gilt, hat der BGH ebenfalls festgestellt (BGH NJW 2007, 2540). Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV. Das hat mit der Frage, ob man den Vertrag im Falle einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen kann, gar nichts zu tun (vgl. BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2007, 1054).

Wurde man vom Anwalt falsch beraten, hat man gegen diesen einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden besteht möglicherweise in den gezahlten aber nicht geschuldeten Inkassogebühren und Anwaltskosten.

Auch Anwälte haben die Möglichkeit, aus Fehlern zu lernen. Man muss ihnen hierzu ggf. Gelegenheit geben.

Man sollte immer sofort zu einem Anwalt gehen, der auch etwas von Energierecht versteht.

Offline RR-E-ft

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #11 am: 02. November 2007, 18:27:38 »
@netti

Schade um das Geld.

Siehste hier.

Zitat
Strom-Rebellin siegt vor Gericht gegen Vattenfall
Die Rentnerin hatte ihre Stromrechnung eigenmächtig für drei Jahre rückwirkend gekürzt. Ihre Begründung: Per Gesetz muss ein Monopol-Anbieter nachweisen, dass seine Preise nicht missbräuchlich überhöht sind. Der Stromriese lehnte jedoch ab, diesen Beweis anzutreten – und zog seine Klage zurück.

Für die gute Beratung sollte man sich bei der Kollegin bedanken.

Offline netti

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Vattenfall Mahnpolitik
« Antwort #12 am: 06. November 2007, 09:12:25 »
hmm... ja. Shit happens.

Aber wie gesagt. Die Rechtsschutz übernimmt das nicht. und als Studentin habe ich nicht die Möglichkeit das Geld in einen weiteren Anwalt zu investieren um jetzt gegen den ersten Anwalt vorzugehen.

Aber ich werde der Anwältin, die mich beraten hat mal diesen Link senden. Vielleicht helfen ihr die Infos.

 

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