Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sonderverträge
Hundro:
Also in meinem, damals von meinen Eltern abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrag ist ein Sonderpreis auf Grund der hohen Leistung meines Kessels vereinbart. Dazu nur die Zahlungsmodalitäten(2-monatiger Abschlag, Abbuchung u.s.w.), sowie daß die Versorgung nach den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden in der jeweils neuesten Fassung erfolgt.
Bedeutet das, daß die Ihre AVBs nach gutdünken ändern können und ich als Kunde das akzeptieren muß?
Das Recht zur einseitigen Preisanpassung leitet der Versorger aus dem §4 Abs. 1 und 2 der AVBGasV ab und beruft sich außerdem auf § 17 Abs. 1 der Gasgrundversorgungsordnung.
Ja hab ich nun nen Sondervertrag oder nen Grundversorgungsvertrag?
Die beiden erstgenannten Absätze haben nach meiner Meinung rein garnichts dem Einwand der Unbilligkeit entgegenzusetzen.
Ich glaube der Versorger versucht hier mit der bloßen Nennung von Paragraphen und Absätzen Unsicherheit zu schüren.
Vielleicht kann mal jemand etwas dazu schreiben, würde mich jedenfalls darüber freuen,
Mfg
Steffen H.
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Cremer:
@Hundro,
Sie haben einen Sondervertrag
Der versorger kann die Preise ändern, also ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ausüben.
Hundro:
Woraus leitet sich das ab, bzw. wo kann ich das erlesen?
In dem Vertrag steht jedenfalls nichts davon.
Hundro:
Jedenfalls wiederspreche ich schon seit dem 31.01.2005 den Preiserhöhungen, habe die Einzugsermächtigung wiederrufen und überweise den alten Betrag.
Das hat der Versorger zwar nicht akzeptiert, aber bis zu einer gerichtlichen Grundsatzentscheidung hingenommen. Jetzt auf einmal droht er mit dem Gericht.
Cremer:
@Hundro,
Sonderpreis oder Sondervertrag haben Sie ja gemeint.
Es solten schriftliche Unterlagen des Vertrages vorlIegen.
Aus diesen müßte eigentlich das Vertragsverhältnis ob Sonderpreis/Sondervertrag oder Grundpreis hervorgehen.
da müßte der Ausgangspreis festgehalten sein.
Anderenfalls müssen Sie diese schriftlich beim Versorger erneut anfordern.
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