Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§17 Abs.1 der GasGVV ?
Hundro:
Hallo,
was beinhaltet eigendlich der §17 Abs. 1 der Gasgrundversorgungsverordnung? Damit, und mit dem §30 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasgrundversorgung von Tarifkunden begründet mein Gasversorger meine Pflicht zur Zahlung der von mir zurückgehaltenen Abschlagsteilbeträge.
Bis jetzt hat das Versorgungsunternehmen die Kürzung zwar nicht akzeptiert, aber bis zu einem Grundsatzurteil hingenommen. Der Hinweis auf Paragraphen ist neu.
Gruß Steffen
Hundro:
Habe jetzt doch noch das hier gefunden:
Zitat
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder,
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Was soll dieser letzte Satz hier, ist das rechtens?
jroettges:
--- Zitat von: \"hundro\" ---Was soll dieser letzte Satz hier...
--- Ende Zitat ---
Der Satz sagt schlicht und eindeutig, dass §315 des BGB von dieser Bestimmung der GVV nicht berührt wird.
Der als Folge eines Widerspruches nach §315 einbehaltene Kürzungsbetrag ist nicht fällig bis ...!
Aber bitte bedenken>: Die GVV regelt die Beziehung eines EVU mit den Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung!
Bei Sonderverträgen kommt es dagegen auf die konkrete Vertragssituation an
Fridericus Rex:
--- Zitat von: \"jroettges\" ---Der als Folge eines Widerspruches nach §315 einbehaltene Kürzungsbetrag ist nicht fällig bis ...!
--- Ende Zitat ---
Das lese ich anders. Ich halte dies eher für eine halbherzige Formulierung des Gesetzgebers, der die Verantwortung nicht aufnehmen wollte.
Die Fälligkeit der Forderung berührt der Einwand des § 315 BGB nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Vielmehr kann die Verbindlichkeit (und damit die Fälligkeit) dann entfallen, wenn ein Gericht etwas anderes feststellt, dann auch von Anfang an. Solange dies aber nicht festgestellt wird, ist die Forderung des Versorgers auch fällig.
RR-E-ft:
@Fridericius Rex
Wo Sie doch immer so genau lesen, lesen Sie doch einfach einmal das Urteil des BGH v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b) laut und deutlich ggf. mit übetriebener Betonung, insbesondere am Ende und versuchen Sie dann noch einmal eine Antwort.
Aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt sich deutlich, wann nur etwas fällig sein kann und aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und der Rechtsprechung dazu ergibt sich, wann sonst frühestens etwas fällig werden kann.
Dazu die vorgenannte Stelle in dem Urteil.
Bitte genau lesen, weil es sonst nichts nützt.
Ich mach das auch immer so. :lol:
Frisch aufgesagt:
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
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