Hallo,
Ich bin Gas-Kunde der Stadtwerke Hannover. Am 1.11.06 gab es eine erhebliche Gaspreiserhöhung von den Stadwerken Hannover. Ich zahle derzeit 7 Euro Abschlag pro Monat per Überweisung. Bis zur letzten von mir bezahlten Rechnung, der Jahresabrechnung 2006/2005 mit dem Verbrauch bis zum 19.04.2006, waren es 5 Euro Abschlag, der dann, ganz offenbar verbrauchsbedingt, auf die 7 Euro erhöht wurde.
Nun will ich am liebsten seit der letzten bezahlten Jahresabrechnung vom April 2006 (seitdem nur Abschläge bezahlt wie oben beschrieben) der Höhe des Gaspreises insgesamt mit Hinweis auf $ 315 BGB etc. widersprechen (erstmals, bisher widersprach ich noch nie) und meine im April 2007 kommende Jahresabrechnung folglich um 30% kürzen. Das unten stehende Schreiben gedenke ich die nächsten Tage abzuschicken.
Ich habe die Forumsbeiträge hier schon ausführlich durchgelesen, Leute wie ein Herr Cremer und der RA sind ja stark engagiert, vielen Dank, aber ob ich in irgendeiner Form bei diesem Vorgehen Gefahr laufe oder nicht, lässt sich aus den bisherigen Forumsbeiträgen nicht erkennen.
Wenn ich ab jetzt, noch vor Erhalt der Jahresrechnung, widerspreche und um 30% die kommende Jahresrechnung bon Mai 06 bis April 07 kürze, dann würde ich ja aufgrund meiner bisher ungekürzten Abschläge schon jetzt zuviel vorab bezahlt haben, im Vergleich zu der kommenden um 30% zu kürzenden Jahresrechnung. Muss mir diese Überzahlung ausgezahlt werden, wenn ich das fordere?
Die allerwichtigste Frage ist also, ob ich „rückwirkend“ die Jahresrechnung von Mai 06 bis April 07 kürzen kann (was wohl generell bis zu einem Zeitraum von vor drei Jahren, wie ich den Forumsbeiträgen entnahm möglich ist), wenn ich erst kurz vor Erhalt der Jahresrechnung erstmals widersprach!
Ich habe ja bereits immerhin Abschläge in nicht gekürzter Form bezahlt, und weiß nun nicht, ob ich mit diesen ungekürzten Abschläge nicht die hohen Preise „anerkannt“ habe? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen meint ja wohl auf ihrer Internetseite, das dies ginge. Eure Meinung?
Generell für künftige Abschläge: Um der Überzahlung vorzubeugen, sollte ich enstprechend meiner Kürzung jeden Monat nur den tatsächlichen Verbrauch vom Vormonat als „Abschlag“ bezahlen, oder einen entsprechenden der gekürzten, kommenden Jahresabrechnung angepassten, aktualisierten Abschlag?
Wie ich auf die 30 % Kürzung komme? Es gab ein (vorläufiges) Urteil des Landgerichtes Hannover vom 19.02.2007, das, da nichts Gegenteiliges von den Stadtwerken bewiesen wurde, davon ausging, dass der Gaspreis um ca. 30 % zu hoch sei.
Alternativ, statt einer 30% Kürzung, könnte ich zumindest der Erhöhung seit November 2006 um 11% widersprechen. Aber die Verbraucherzentrale meint eben auch hier, das zunächst, bis es ein endgültiges Urteil gibt, die 30 % ansetzen kann.
Frage also: Hat jemand Erfahrungen mit Widersprüchen bei den Stadtwerken Hannover, insbesondere, wer so wie ich vorging (30% - Kürzung) und wie die Stadtwerke darauf reagieren (ansonsten auch: Was antworteten die Stadtwerke bei einer Kürzung um die November-2006-Erhöhung von 11%, bzw. was passierte bei Kürzungen „rückwirkend“, also nach schon ungekürzt geleisteten Abschlägen?)?
Bin für jede Anwort dankbar!
Gruß und flottes Eiersuchen noch!
Mein in mühsamer Kleinarbeit gesbasteltes Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich Ihrer zuletzt vorgenommenen einseitigen Gaspreiserhöhung vom November 2006. Zugleich erhebe ich gegen Ihre Gaspreisstellung insgesamt, damit also auch gegen Ihre letzte Gaspreiserhöhung vom November 2006, sowie auch gegen den Gaspreis, der nach der angekündigten Senkung zum Mai 2007 gilt, die Einrede des §§ 315 BGB. Zudem bestreite ich die Angemessenheit Ihrer Gaspreisstellung.
Aus diesem Grund und unter Berufung auf die Entscheidungen des Landgerichtes Hannover vom 19. Februar 2007 (Az. 21 O 83/05 und 21 O 88/06) werde ich bis auf Weiteres lediglich 70% des Ihrerseits berechneten Gaspreises an Ihr Unternehmen zahlen. Der monatliche Abschlag für Gas wird somit ab Mai 2007 bis auf weiteres nur 70% des bisherigen Betrages betragen. Sollte sich herausstellen, dass sich mein Verbrauchsverhalten bzgl. der abgenommenen Gasmenge wesentlich ändert, passe ich die Abschlagszahlungen an.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitten, von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist daher unzulässig und möglicherweise sogar strafbar. Alle Zahlungen erfolgen nur auf die Hauptforderung in der von mir genannten Höhe. Eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB ist damit ausgeschlossen. Ich verbitte es mir daher, ein eventuelles Guthaben aus anderen Versorgungsverträgen mit Ihrer Höhe der Gaspreisforderung zu verrechnen. Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind daher in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken.
Sämtliche Zahlungen für die Gasversorgung durch Ihr Unternehmen erfolgen bis auf Widerruf insgesamt unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Übernahme der Beweislast. Schon jetzt mache ich einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Überhöhungsbeträge für den Fall geltend, dass Landeskartellbehörden und/oder die Bundeskartellbehörde die Missbräuchlichkeit Ihrer Preisgestaltung und/oder ein Gericht deren Unbilligkeit feststellt.
Ich bitte Sie, mir unverzüglich nachvollziehbar und so, dass es von mir überprüft werden kann, durch Offenlegung Ihrer Kalkulation nachzuweisen, dass Ihre Gaspreisstellung insgesamt - und damit auch der nach Ihrer Gaspreiserhöhung vom November 2006 und der nach Ihrer angekündigten Gaspreissenkung zum Mai 2007 hin geltende Preis - billig und angemessen ist.
Mit freundlichen Grüßen