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Autor Thema: Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz  (Gelesen 10421 mal)

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Offline itzamna

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« am: 05. April 2007, 13:54:44 »
Nuon Deutschland in Berlin hat mir am 3.04.2007 meinen Stromvertrag zum 31.05.2007 gekündigt, weil sie von meinem Rechtsanwalt die Information über meine Verbraucherinsolvenz erhielten, die 2006 eröffnet wurde.

Nuon bezieht sich auf seine AGB 1.2
 "1.2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit
     einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats
     gekündigt werden. § 20 der Strom GVV findet Anwendung."

Kann man gegen diese Kündigung etwas unternehmen, oder kann mir der Stromversorger wegen der Privatinsolvenz kündigen, obwohl er eine Einzugsermächtigung hat, und alle Beträge regelmässig abgebucht wurden und keine offenen Posten sind?

Nuon hat 50,- € Bonus bei Vertragsabschluss gewährt, den man nach einem Jahr erhalten sollte, nun darf ich sicher noch April und Mai zahlen und die versprochenen 50,- € sind weg, oder??

Wo bekomm ich dann Strom her?

Vielen Dank

Offline Cremer

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« Antwort #1 am: 05. April 2007, 14:41:36 »
@itzamna,

haben Sie denn die bisherigen Abschläge pünktlich geleistet?

Dann besteht zunächst m.E. keine Notwendigkeit seitens Nuon den Vertrag zu kündigen, sofern Sie § 19 Abs. 2 der StromGVV erfüllen

Sie werden sodann von Nuon zu dem örtlichen Netzbetreiber zurückgegeben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline itzamna

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« Antwort #2 am: 05. April 2007, 17:25:08 »
Die Abschläge wurden durch Einzug von Nuon jeden Monat von meinem Konto abgezogen und dabei sind keine Probleme aufgetreten.

Allein die Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dient Nuon als Grund den Vertrag aufzulösen.

Der örtliche Netzbetreiber, der sicher Vattenfall ist, ist ein Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren, dessen Ansprüche nicht befriedigt wurden. Zu diesem Anbieter kann ich also wahrscheinlich auch nicht wechseln.

Nuon darf also den Vertrag einfach nur aufgrund des Insolvenzverfahrens kündigen und ich steh dann ohne Stromanbieter da?

Offline ElCattivo

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« Antwort #3 am: 05. April 2007, 17:57:22 »
Zitat von: \"GVV § 20\"
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. ... Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Da der Versorger gemäß §36 in Ihrem Fall ja wohl nicht Nuon, sondern Vattenfall heißt, halte ich die Kündigung für rechtens. Vattenfall muss Sie aber "nehmen".
Jetzt hoffe ich nur, dass ich alles richtig interpretiert habe, sonst springt Herr Fricke mir zurecht an den virtuellen Kragen. :oops:

Offline e-Stromer

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« Antwort #4 am: 05. April 2007, 18:59:59 »
Hi, izamna,

nach dieser Kündigung würde ich sofort die Einzugsermächtigung widerrufen, den prozentualen Anteil von dem 50,- EUR-Bonus auf die Monate ausrechnen und den Anteil von den Abschlagszahlungen bis zum Ende des Vertrages abziehen – und selbst überweisen, pünktlich. (nuon wird sich schon melden, wenn es denen nicht passt…)

Was ich nicht verstehe, wieso Dein Rechtsanwalt (oder meinst Du Treuhänder?) nuon mitteilte, dass Du im InsVV bist…
Das geht doch nuon normalerweise gar nichts an, zumal die doch abbuchen.
Ist nuon vielleicht eine ‚Tochter von Vattenfall’ ?
Ich suchte nun diesbezüglich, und lese, dass nuon ein niederländisches Unternehmen sei. Vielleicht weißt Du ja mehr, denn Du bist bei nuon ja Kunde.

http://www.nuon.de/publish/index.php

Hat nuon Dich an den ‚örtlichen Grundversorger’ verwiesen? Dies müsste wohl in der Kündigung stehen --- und auch, ob dies Vattenfall ist,
zumindest findet dann m.E. § 315 BGB, weil Grundversorgung, Anwendung, außer du unterschreibst einen Sonderkundenvertrag.

… und ich würde gut aufpassen, wenn VF Dich nehmen muss, dass nicht etwaige Abschlagszahlungen auf alte Forderungen verwendet werden. Jedenfalls würde ich keine Einzugsermächtigung zulassen, sondern überweisen – zweckgebunden.

Und wegen anderer möglicher Versorger klick auch mal http://www.verivox.de

… und nun - aufgrund meiner Sätze - hoff auch ich, dass ich von unserem besten RA-Fricke nix aufs virtuelle Dach bekomm, weil ich vorlaut war :D

Ostergruß von
Stromer

Offline Cremer

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« Antwort #5 am: 05. April 2007, 21:36:51 »
@itzamna,

nun ich vermute, dass Vattenfall hier der Nuon eine Info gegeben hat.

Unverständlich ist das Verhalten Ihres Anwaltes. Da sollten Sie mal nachfassen.

Sonst wie e-stromer verfahren und dies in der Schlußrechnung verrechnen.

Bei Vattenfall demnach auch Widerspruch gemäß § 315 einlegen einlegen
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Nuon kündigt Vertrag wegen Verbraucherinsolvenz
« Antwort #6 am: 09. April 2007, 20:58:14 »
@itzamna

Unter welchen Voraussetzungen, unter Einhaltung welcher Form und Frist ein Vertrag von wem gekündigt werden kann, muss sich aus dem Vertrag selbst ergeben. Der BGH wirft diese Fragen wohl gerade in einem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 auf, in welchem es um die Kündigung eines Sondervertrages bezüglich der Stromlieferungen ging.

Ob Nuon zur Kündigung berechtigt ist oder nicht, muss sich demnach aus dem Vertrag selbst ergeben. Mit Eingeheung des Vertrages hatte sich Nuon verpflichtet, Strom zu liefern. Von dieser vertraglichen Verpflichtung kann sich der Lieferant nur dann wieder lösen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Wäre eine Kündigung gar nicht vertraglich geregelt, könnte sogar fraglich sein, ob der Vertrag überhaupt ohne weiteres gekündigt werden kann.

Das lässt sich nicht generell beantworten, weil es auf die konkreten vertraglichen Abreden ankommt.

Ohne Strom wird man nicht sein, weil es eine gesetzliche Versorgungspflicht des Grundversorgers nach § 36 EnWG iVm. StromGVV gibt. Dabei ist der Grundversorger regelmäßig berechtigt, die Preise für die Grundversorgung einseitig festzulegen.

Es gibt also gerade keine Einigung auf einen konkreten Preis bei Vertragsabschluss, auf den man hiernach den Grundversorger unter Berufung auf pacta sunt servanda "festnageln" könnte. Vielmehr vereinbart man von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers, was auch unter vielerlei Gesichtspunkten sinnvoll ist.

 

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