Nein, das ist kein Scherz. Der Einwand der Unbilligkeit kann bei Sonderverträgen in der Tat nicht angewendet werden. Bei Sonderverträgen ist es aber für gewöhnlich so, daß sich der Versorger verpflichtet, den Preis für eine bestimmte Dauer (meistes 1 Jahr) konstant zu halten, auch wenn sich der allgemeine Preis zwischenzeitlich erhöht. Ändert der Versorger innerhalb der Vertragslaufzeit den Tarif, hat man ein Sonderkündigungsrecht.
Sie sollten sich einmal durchrechnen, ob es sinnvoll ist, den Sondervertrag zu kündigen und sich in den allgemeinen Tarif einstufen zu lassen und dann Unbilligkeit einräumen. Ich weiß allerdings nicht, ob das rechtlich möglich ist.