Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand  (Gelesen 12188 mal)

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Offline Rebell

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« am: 14. Januar 2005, 12:43:15 »
Hallo zusammen,

wir haben in Gevelsberg (NRW) auch eine Bürgerinitiative gegründet.
Viele haben schon das Musterschreiben (§315 BGB usw.) verwendet
um Ihren Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen einzulegen.

Jetzt kommen die ersten Zahlungserinnerung an alle die Widersprochen haben. Dort ist auch eine Mahngebühr in Höhe von EUR 2,80 aufgeführt und noch der Zusatz wenn bis zum 27.01.2005 nicht bezahlt wird, dann wird die Versorgung mit Energie (Gas, Strom, Wasser) komplett eingestellt.

Da viele Widersprecher sich jetzt an uns wenden ist die Frage: Wie sollen wir uns nun verhalten?

Grüße aus Gevelsberg

Offline Cremer

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #1 am: 14. Januar 2005, 13:10:59 »
hallo ,

Wichtig:
sofern das Musterschreiben verwendet wurde, (Sie sage nicht alle hätten dies verwendet) also nach § 315 BGB verfahren wurde, schlage ich folgendes vor:

Per Einschreiben an den Versorger die Rücknahme der Zahlungsaufforderung/Mahnschreiben verlangen, da in der Mahnung unbilligerweise eine Versorgungssperre angedroht wird.
Ich würde auch ferner dafür einen Termin setzen \"Eingang Ihres Schreibens der Rücknahme der Androhung der Versorgungssperre bei mir bis zum xx.yy.zz\", anderenfals erfolgt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline BerndA

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #2 am: 17. Januar 2005, 18:23:24 »
Hallo Rebell,

bitte berichtet doch mal, was der Gasversorger nach Eurem erneuten Einwand nun tatsächlich gemacht hat.

Dies wäre sicherlich für Alle hier im Forum wichtig zu wissen !

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #3 am: 17. Januar 2005, 18:53:51 »
@Rebell

Soweit Sie das hiesige Musterschreiben verwandt haben und erst hiernach die Zahlungen gekürzt haben gilt folgendes:

Die Voraussetzung für eine Versorgungseinstellung liegen nicht vor.

Das haben nunmehr auch die für die Versorgungswirtschaft tätigen Experten festgestellt:

Unter www.zfk.de - > Hintergrund findet sich ein Gutachten \"Rechtliche Hinweise zur Frage der Behandlung des Unbilligkeitseinwands gegen Gaspreiserhöhungen nach § 315 BGB\" von RA Dieter Gersemann und RA Dr. Mark Hinrichs, Freiburg i. Br. als PDF- Dokument zum Abruf zum aktuellen Artikel in der Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft, Heft  1/2005, S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\".

Die Autoren bemühen sich, den Gasversorgern eine entsprechende Strategie gegen die Zahlungsverweigerung der Kunden aufzuzeigen. Der Untertitel des Beitrages in der aktuellen ZfK lautet denn auch \"Wie Gasversorger mit Boykottdrohungen umgehen sollten\".

In ihrer Stellungnahme verkennen die Autoren jedoch offensichtlich, dass es nicht um die Billigkeit des Preises als solchem, sondern vielmehr um die Billigkeit der konkreten Preiserhöhungen geht:

Es leuchtet ein, dass der bisher billigste Anbieter durch die Preisanpassungen etwa das Äquivalenzprinzip verletzt, wenn er die Preise dadurch auf den Bundesdurchschnitt hebt, obschon letzterer für die Billigkeit des neuen Preises sprechen würde.

Demnach kann dabei gerade nicht auf die Marktüblichkeit abgestellt werden. Vielmehr muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preiserhöhung anhand der konkret geänderten Kostensituation nachweisen. Dies ist nur durch Offenlegung der Preiskalkulation möglich.

Zunächst wird eingeräumt, dass das Urteil des BGH vom 30.04.2003 auch auf Gaslieferungsverträge Anwendung findet. Dies wurde bisher von den Versorgern in Schreiben an deren Kunden immer wieder in Abrede gestellt.

Der Hinweis auf angeblichen Wettbewerb auf dem Wärmemarkt verkennt die nicht ohne weiteres mögliche Substitution zwischen Erdgas und leichtem Heizöl.

Die erheblichen Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse gem. §§ 9, 10 AVBGasV wie auch die hohen Kosten einer Umrüstung der Heizungsanlage bleiben vollkommen unberücksichtigt.

Entscheidend ist die Passage unter B III 3, wonach die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung nicht erfüllt sind, mithin eine Versorgungseinstellung nicht erfolgen darf !!!

Zur Divergenz zwischen den Entscheidungen des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 278/02 - und den neueren Entscheidungen Berliner Instanzgerichte vergleiche nur den Beitrag \"Rechtliche Unsicherheit\", veröffentlicht unter www.strom-magazin.de (Professionals) am 15.09.2004.

Es steht also außer Zweifel, dass die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2 AVBV nicht vorliegen.

Die Möglichkeiten, die Ihnen gegen eine Versorgungseinstellung zur Verfügung stehen, wurden bereits unter \"Fragen und Antworten\" herausgestellt.

Sie können Ihren Versorger in einem Einschreiben auffordern, die Sperrandrohung zur Meidung einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und ihm gleichzeitig Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung erteilen.

Gegen eine dann notwendige einstweilige Verfügung des Versorgers auf Zutritt hilft eine bei Gericht zu hinterlegende sog. Schutzschrift (vorsorglicher Widerspruch gegen Erlass einer einstweiligen Verfügung für den Versorger auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung).

Sie können den gesamten gewechselten Schriftverkehr der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen mit der Bitte um rechtliche Prüfung. Beachten Sie aber dringend die Hinweise unter \"Fragen und Antworten\".

Wenden Sie sich an die örtliche Presse und und die übrigen Medien und  weisen Sie darauf hin, dass Sie sich durch das Vorgehen Ihres Versorgers \"genötigt und erpresst fühlen\".

Sagen Sie jedoch nicht, dass Sie genötigt und erpresst werden! Das macht einen entscheidenden Unterschied!!!

Wenden Sie sich dringend schriftlich an die zuständige Energieaufsichtsbehörde beim Landeswirtschaftsministerium.

Stellen Sie laufend den Kontakt zum Bund der Energieverbraucher und zur Verbraucherzentrale her, um sich wegen des weiteren Vorgehens beraten zu lassen.

Die Verbraucherschützer können Ihren Versorger ggf. wegen seiner inakzeptablen Vorgehensweise kostenpflichtig abmahnen.

Auch kommen ggf. negative Festellungsklagen von Verbrauchern gegen den Versorger in Betracht, mit denen festgetellt wird, dass der Versorger zur Versorgungseinstellung nicht berechtigt ist. Es laufen bereits entsprechende Gerichtsverfahren, über die die Gerichte jedoch bisher noch nicht entschieden haben.

Zudem können Sie gem. § 33 Abs. 2 AVBV  am Ende darlegen, dass selbst wenn die Voraussetzung einer Versorgungseinstellung vorliegen sollten, die Versorgungseinstellung vollkommen unverhältnismäßig wäre.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Der Versorger muss zudem alle Preiserhöhungsverweigerer wegen des im Rahmen der Daseinsvorsorge geltenden Gleiichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 GG gleichbehandeln.

Deshalb darf er nicht etwa einzelne Kunden als \"Versuchskaninchen\" behandeln. Wenn schon, dann muss der Versorger alle wehrhaften Kunden mit Versorgungseinstellung bedrohen und diese durchführen oder bei gar keinem.

Eine Ungleichbehandlung ist unzulässig! Wenn nur einer nicht mit Versorgungseinstellung bedroht wird, können sich alle anderen Kunden darauf berufen, dass es sich um eine unzulässige Ungleichbehandlung handelt.

Deshalb nehmen Sie Kontakt zu allen Gaspreisverweigerern Ihres Versorgers auf und stimmen Sie Ihr Vorgehen untereinander ab.
 
Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Rebell

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #4 am: 18. Januar 2005, 16:39:05 »
Hallo an alle,

wir (Initiative) haben heute ein Treffen mit unserem EVU,
melde mich morgen zum Ergebnis.

Grüße Rebell

Offline Rebell

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #5 am: 19. Januar 2005, 17:09:55 »
Hallo Miteinander,

die Gespräche gestern mit Vertetern des EVU sind recht gut verlaufen.
Wir haben zwar keine Zusagen zu Preisänderungen bekommen, allerdings
werden wir uns wahrscheinlich in der nächsten Woche mit dem Vorstand treffen.
Zu den Sperrandrohungen:
Sie sind immer noch auf dem Standpunkt, daß sie rechtlich korrekt handeln.

Ich melde mich wieder

Grüße Rebell

Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #6 am: 19. Januar 2005, 17:42:52 »
@Rebell

Fordern Sie Ihren Versorger schriftlich auf, die Sperrandrohungen  zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unverzüglich schriftlich zurückzunehmen.

Andernfalls steht zu besorgen, dass Sie sich zwar mit dem Vorstand unterhalten, in der selben Zeit jedoch die Sperrmonteure unterwegs sind.

Wie kann man mit jemanden verhandeln, der einen gleichzeitig unberechtigt mit einem empfindlichen Übel (Versorgungseinstellung) bedroht? Ist der Gashahn erst einmal abgesperrt, sitzt der Versorger faktisch wieder am längeren Hebel.

Dann müssen Sie um Rechtsschutz bei Gericht nachsuchen und warten ggf. lange auf eine entsprechende Gerichtsentscheidung, die ihren Versorger verpflichtet, die Versorgung wieder aufzunehmen.

Deshalb darf es erst gar nicht soweit kommen!

Signalisieren Sie also weitere Gesprächsbereitschaft. Machen Sie diese jedoch davon abhängig, dass die Sperrandrohungen zurückgenommen werden.

Nach dem bereits genannten Gutachten der Kollegen in der ZfK 1/05 S. 2 sollte Ihrem Versorger eine entsprechende Entscheidung auch nicht schwer fallen.

Sie müssen dabei auf eine schnelle Entscheidung Ihres Versorgers auf Rücknahme der Sperrandrohung gegenüber allen Verweigerern drängen, um ggf. noch genügend Zeit zu haben, um selbst rechtlich in die Offensive zu gehen.

Spätestens am 25.01.2005 sollten Sie ggf. eigene Schriftsätze zu Gericht bringen, um ggf. zu besorgende einstweilige Verfügungen Ihres Versorgers im Voraus abzuwehren.  

Nach einer Rücknahme der Sperrandrohungen können Sie sich in Ruhe und in aller Sachlichkeit mit Ihrem Versorger über alle Argumente austauschen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Rebell

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #7 am: 20. Januar 2005, 08:18:05 »
Hallo RR-E-ft,

danke für den Beitrag, und Danke für die E-Mail.
Wir werden uns noch in dieser Woche darum kümmern.

Melde mich wieder.

Gruß

Maik Kranz (Rebell) von der Gevelsberger Bürgerinitiative

Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #8 am: 24. Januar 2005, 18:11:35 »
@Rebell

Was gibt es Neues in Gevelsberg?

Stimmt es, dass eine Preiserhöhung zurückgenommen bzw. verschoben wurde?

Wenn ja: Respekt!

Das ist doch das beste Zeichen dafür, dass mit den Preisen etwas nicht in Ordnung sein kann.

Wer will sich dann noch zu einer Versorgungseinstellung berechtigt halten?

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Rebell

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #9 am: 25. Januar 2005, 08:02:02 »
@RR-E-ft,

ich muss das mit der Preiserhöhung erst noch recherchieren,

Zum Teil wurden auf Nachfrage die Zahlungserinnerungen zurückgenommen. Sie wurden angeblich durch einen \"EDV-Fehler\" verschickt :D

Melde mich wieder

Grüße Maik Kranz von der Bürgerinitiative

Offline okr2

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #10 am: 30. Januar 2005, 16:18:37 »
Hi,

also nach Aussage einiger Sprecher der AVU hat diese ihre Preiserhöhung nicht verschoben.  :?:

Und nicht alle haben eine Mahnung bekommen!  :(

Grüße
aus Gevelsberg

Offline Rebell

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Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand
« Antwort #11 am: 31. Januar 2005, 08:43:53 »
Hallo an alle, Hallo Olli,

leider kam eine Falschmeldung aus Ennepetal an Herrn Dr. Peters.

Ich habe mit dem Mitglied des Energieverbraucherbundes telefoniert und es kam heraus, daß er sich damit vertan hatte. Er sagte mir das er sich eigentlich nur mit Strompreisen befasst hätte und wohl die ganzen
Medienartikel falsch interpretiert hatte.

Schade, daß diese Nachricht so verbreitet wurde

aber wir kämpfen weiter; heute 16.30 Uhr beim Vorstand der AVU

Grüße Maik Kranz (Rebell) aus Gevelsberg

 

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