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Autor Thema: Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung  (Gelesen 9508 mal)

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Offline okr2

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« am: 30. Januar 2005, 18:36:54 »
Hi,

ich werde immer wieder von Leuten gefragt ob sie nicht auch unter Vorbehalt ihren Widerspruch einreichen können.
Leider fehlen mir „aussagekräftige“ Argumente für das „für und wieder“!
Nach Aussage eines Bürgervereins in unserer Nähe ist es auch in Ordnung wenn man nur unter Vorbehalt zahlt, andere wiederum Sprechen dagegen.

Und dann habe ich noch auf der Bundeskartellamt – Seite gelesen das die Langfristigen Verträge der Energieversorger nicht mehr rechtens sein, das ist doch das „Hauptargument“ der Versorgungsunternehmen für die Gaspreis-Erhöhung. Was ist davon zu halten?

Grüße
Aus Gevelsberg

Offline Cremer

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #1 am: 30. Januar 2005, 20:01:15 »
Hallo okr2

Widerspruch unter Vorbehalt ist Schmarren !!
Es gibt nur entweder oder !
 hat man nun eine Widerspruch für sich erkannt und identifiziert man sich damit, da gibt es auch keine Möglichkeit \"unter Vorbehalt\"
Will man da ein Hintertürchen sich offen halten?

Also wenn kein 100% Ja dazu, dann soll man den Widerspruch gleich sein lassen. Ist meine Meinung
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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Offline BerndA

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #2 am: 30. Januar 2005, 20:45:36 »
Hallo okr2,

schau bitte nochmal auf der Eingangsseite \"energiepreise-runter.de\" in die Rubrik \"Fragen und Antworten zum § 315 BGB\".

Da steht auch was drin über das, was du \"unter Vorbehalt\" nennst.

Du musst immer erst \"Widerspruch nach § 315 BGB einlegen\", kannst dann aber deine bisherigen Zahlungen unter dem Vorbehalt der Überprüfung zahlen.

Über die Nachteile dieser Vorgehensweise steht dort einiges geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Offline Rebell

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #3 am: 31. Januar 2005, 09:59:01 »
Hallo Olli,

fast alle Verbraucherzentralen weisen auch in Ihren FAQ\'s darauf hin, dass die Zahlung unter Vorbehalt nachteilig ist. Man wird, wie ich schon mal versuchte zu erläutern, in die Situation versetzt, dem EVU die unbillige Preiserhöhung nachzuweisen und muss sein zuviel gezahltes Entgelt einklagen (Beweislastumkehr).
Andersherum muss das EVU bei Einspruch der Unbilligkeit (§315 BGB),
wenn es denn dazu kommt, in einem Gerichtsverfahren beiweisen das die Preiserhöhung gerechtfertigt, also billig ist.

Grüße aus Gevelsberg

Offline okr2

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #4 am: 04. Februar 2005, 14:41:23 »
Hi,

ist doch schön das du entlich mal meinen RAT angenommen hast und dich auch mal aktiv in einem entsprechenden Forum umschaust!
(Obwohl du ja ein bekennender Gegner anderer Meinungen bist- man kann sein Erbe halt nicht abstreifen  :wink: )

Grüße

Eigentlich war dieser Beitrag ironisch gemeint . . .   :shock:

Offline okr2

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #5 am: 04. Februar 2005, 14:44:29 »
Noch was,

was ist von dieser Aussage zu halten?

> Wer das Prozessrisiko scheut, kann die erhöhte Rechnung vollständig,
> aber unter Vorbehalt zahlen. Damit wird dem Versorger das Argument
> genommen, der Kunde habe durch bloße Zahlung die Preiserhöhung
> anerkannt. Zudem bleibt so die Chance erhalten, später aufgrund von
> Musterverfahren die zuviel gezahlten Beiträge zurückzufordern.

Offline Rebell

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #6 am: 04. Februar 2005, 15:34:38 »
Hi,

wenn Du schon die Frage (Aussage) von Seite 3  http://www.vz-nrw.de/mediabig/4727A.pdf rausziehst dann lies bitte auf Seite 4 bei
http://www.vz-nrw.de/mediabig/4727A.pdf noch mal nach.

Grüße Maik

Offline okr2

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #7 am: 04. Februar 2005, 17:03:04 »
Hi,

zunächstmal - RICHTIG LESEN -

Also ich zitiere mal diesen Link, auch wenn ich ihn nicht kannte (p.s. ich mag keine Unterstellungen, man kann auch ganz sachlich argumentieren!!!)

Zitat Seite 4:

Zahlen Sie unter Vorbehalt, . . .schlechtere Rechtsposition kann jedoch praktisch nicht dazu führen,
dass der Verbraucher den vollen Beweis für die Unangemessenheit der Preise antreten muss.
....
Im Endeffekt dürften die Unterschiede
hinsichtlich der Beweislast also nicht so groß sein, gleichgültig, ob man die Zahlung verweigert oder
ob man unter Vorbehalt zahlt.
(Auszug)

Fraglich ist, ob es überhaupt . . . zu Musterverfahren kommen wird.
....
..einzelner Klagen von Verbrauchern, .. .die Ansprüche einzelner Kläger anerkennen.

Und meine Frage nun nochmal,
wie hoch stehen die Chancen das die Versorgungsunternehmen das Geld zurückbezahlen, was sie einem ja versprechen!!!
Und was passiert, wenn die Unternehmen tatsächlich dan einige Kunden anders behandeln, ist das im Sinne von
\"Energiepreise Runter\" ??

Nachdenkliche und immer noch offene Fragen habende Grüße

Offline RR-E-ft

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #8 am: 04. Februar 2005, 17:05:21 »
Die Frage ist ein echter \"Wiedergänger\":

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=656

Wegen der Empfehlung einzelner Verbraucherzentralen zur Zahlung unter Vorbehalt, haben einzelne Versorger ihren Kunden schon mitgeteilt, man betrachte den Einspruch mit hiesigem Musterbrief als Erklärung zur Zahlung unter Vorbehalt, der eine Rückforderung zulässt, wenn eine Kartellbehörde die Preise bis Ende 2005 als zu hoch feststellt.

Entsprechende Presseberichte zur Aussage der Verbraucherzentrale werden in Kopie gleich beigefügt.

So geschehen zum Beispiel in Schreiben der Stadtwerke Crimmitschau in Sachsen an deren Kunden.

Dann ist aber die Rückforderung nur zugelassen. Im Zweifel muss der Verbraucher also auf Rückzahlung klagen; freiwillig wird bestimmt nichts ausgekehrt.


Wieder einmal Dummenfang der Versorger:

Die Zahlung unter Vorbehalt wünschen sich die Versorger ersichtlich, da ihr Risiko dabei verschwindend gering erscheint.

So auch ein bekannter Kollege einer namhaften Kanzlei, die den E.on Konzern vertritt, auf der Veranstaltung im Paderborner HNF am 21.01.2005. Dieser erklärte, eine Zahlungsverweigerung sei sehr riskant, man solle allenfalls unter Vorbehalt zahlen.

Da muss sich der Verbraucher gut beraten fühlen, wenn man weiß, dass der Kontrahent das Honorar für die \"Beratung\" zahlt.

In der Tatsache, dass die zuständige Kartellbehörde nicht tätig wurde, sagt noch gar nichts über die Billigkeit. Wo die Kartellbehörde natürlich tätig wurde, dürfte das Maß längst überschritten sein....

Ein vermeintliches Entgegenkommen des Versorgers erweist sich deshalb oft als für den Verbraucher vollkommen nachteilig.

Deshalb:

Stets über aktuelle Entwicklungen auf der Seite informieren!


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline okr2

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Noch offene Fragen zum Widerspruch zur Gaspreiserhöhung
« Antwort #9 am: 04. Februar 2005, 17:20:11 »
q.e.d.

 

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