Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten
Fridericus Rex:
@Motz
Also ich bin zwar kein juristischer Experte, aber wenn Sie in einem (telefonischen) Gespräch mit einem von Ihnen angesprochenen Stromversorger über Ihre Versorgung mit Strom gesprochen haben, dann ist das ein Vertrag, der die wesentlichen Bestandteile enthält. Auf eine schriftliche Vertragsbestätigung kommt es insoweit nicht an, ein Stromlieferungsvertrag kann formfrei geschlossen werden, oder irre ich mich da?
@Fricke
Ein interessanter Fall den sie da schildern, hat denn der Versorger tatsächlich die Kalkulation offen gelegt? Was kam bei der Überprüfung heraus. Ich habe hier im Forum noch nie gelesen, dass tatsächlich die Kalkulation auf den Tisch gelegt wurde.
Viele Grüße
Fridericus Rex
RR-E-ft:
@Fridericus Rex
Auch bei Motzki kommt es darauf an, ob man sich tatsächlich auf einen konkreten Preis geeinigt hatte, eine Frage des Einzelfalles, die im konkreten Fall zu klären wäre. Ohne Einigung auf einen ganz konkreten Preis bei Vertragsabschluss kommt - vorbehaltlich eines vereinbarten einseitigen Leisungsbestimmungsrechts - ein Energielieferungsvertrag wegen § 154 I BGB nicht wirksam zustande. Dabei ist es ohne Belang, worüber sonst noch am Telefon gesprochen wurde, ob man sich dabei gut verstand.
Als Kunde muss man in einem Zahlungsprozess des Versorgers nicht darauf dringen, dass die Kalkulation offen gelegt wird. Auch die Gerichte haben wegen der vielen Arbeit kein gesteigertes Interesse daran.
Als Kunde darf man sich durchaus damit zufrieden geben, wenn die Preiskalkulation im Prozess nicht offen gelegt wird. Auch das Gericht hat es dann viel leichter.:wink:
Es genügt vollkommen, wenn die Zahlungsklage wegen der nicht offen gelegten Preiskalkualtion vollständig als unbegründet abgewiesen wird (BGH NJW-RR 1992, 183, 186; OLG München NJW-RR 1999, 421; OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356).
Mehr kann man nun einmal von einem Gericht oft nicht verlangen.
Ein Kunde, der im Zahlungsprozess des Versorgers noch mehr verlangt, übetreibt meines Erachtens.
Man muss die Kirche auch schon einmal im Dorf lassen.
Allenfalls widerklagend könnte man noch feststellen lassen, dass ein weitergehender Zahlungsanspruch des Versorgers nicht besteht, um den Sack endgültig zuzubinden.
Dann muss es dann aber auch gut sein. Wer als Kunde noch mehr will, ist womöglich nicht recht gescheit.
Versorgeranwälte haben deshalb oft weder guten Rat für die Versorger, noch für die Kunden.
Sie lassen sich das jedoch nicht anmerken.
Manchmal werden überhöhte Preise und überhöhte Gewinnmargen auch ohne Offenlegung der Preiskalkulation offenbar:
http://www.newsropa.de/index.php?id=115&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2375&tx_ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=9697e7d653
Wenn ein Strompreis schon nicht gem. § 12 BTOElt als gesetzlich höchstzulässiger Preis rechtfertigen lässt, dann schon gar nicht bei einer einseitigen Preisneufestsetzung weit über dieser gesetzlichen Verbotsgrenze in einem Sondervertrag.
RR-E-ft:
Auch das OLG Düsseldorf entschied in einem Urteil vom 18.06.2003, dass eine Zahlungsklage abzuweisen ist, wenn die Billigkeit des einseitig erhöhten Entgelts gem. § 315 Abs. 3 BGB anhand der Kalkulation nicht nachgewiesen wird:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/material/entscheid/u_kart_64_01_.pdf
Mehr konnte auch der dortige Beklagte vom Gericht nicht verlangen.
Schließlich ging es um mehr als 5 Mio Deutsche Märker.
Motz:
Also, dann kann ich den Experten ja als "Motzki" mal schildern wie es war Ich habe angerufen. Die Dame hat gesagt gern s.o.). Ich habe gefragt, haben Sie denn was besonders preiswertes für mich? Dame Ja, klar, natürlich. Hat mir eine Zahl / einen Tarif genannt. Und dann kam der freundliche Abspann. Die haben mir auch was zugeschickt.
So war es. Also Was nun tun?
Die Erleuchtung idea hatte ich aus Ihren beiden Texten nicht. Wieso Offenlegung? Ich frage, ob ich alles zahlen muss? Und der BGH hat das doch nun auch anders gesehen? Wie in dem Buch (habs fast durch, ist sogar gut lesbar, wenn man die Fußnoten weglässt) geschrieben? ?
GRuß
motz shock
RR-E-ft:
@Motz
Ob man sich bei Vertragsabschluss nun auf einen konkreten Preis geeinigt hatte oder nicht, muss man doch eigentlich selbst wissen.
Das lässt sich wohl in keinem Buch nachlesen und das kann auch sonst keiner beantworten, der bei dem Gespräch nicht mit dabei war und den konkreten Inhalt nicht kennt.
Auch muss man selbst wissen, ob immer nur der Preis zur Abrechnung gestellt wurde, auf den man sich ggf. bei Vertragsabschluss mit dem Lieferanten geeinigt hatte.
Hatte man sich geeinigt und wurden nur die Preise zur Abrechnung gestellt, auf die man sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatte, gilt zweifelsfrei pacata sunt servanda und man muss, um in Ihrem Bild zu bleiben "alles zahlen".
Das gilt gerade dann, wenn man kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit dem Lieferanten vereinbart hatte und dieser deshalb nicht berechtigt war, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig (neu) festzulegen, zumal dann, wenn man auch trotz einer solchen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gegenüber einer einseitigen Preisfestlegung die Einrede aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht erhoben hat.
Das entsprach schon immer der Rechtsprechung des BGH und ist eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit.
Pacta sunt servanda ist seinem Inhalt nach wohl allgemein bekannt.
Notwendige Spielregeln gibt es ja auch sonst: "Was liegt, das liegt." oder "Berührt, geführt.", "Plop das heißt Stop, drei Felder sind frei" .....
Wenn man einer Beratung in einem Einzelfall bedarf, so wende man sich bitte vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt, welcher die Dienstleistung anbietet, die Rechtslage im konkreten Fall anhand aller Unterlagen eingehend zu prüfen.
Ebenso wie Bücher nicht verschenkt werden, wird indes erfahrungsgemäß auch diese Dienstleistung nicht unentgeltlich erbracht werden.
--- Zitat von: \"Motz\" ---Ich habe angerufen. Die Dame hat gesagt gern s.o.). Ich habe gefragt, haben Sie denn was besonders preiswertes für mich? Dame: Ja, klar, natürlich. Hat mir eine Zahl / einen Tarif genannt.
--- Ende Zitat ---
Der Inhalt ihrer Telefonate mit einer Dame (nicht öffentlich gesproches Wort) sollte m. E. nicht Gegenstand eines öffentlichen Forums sein. :wink:
Wenn Sie Erleuchtung suchen, wenden Sie sich bitte woanders hin. :idea:
Spirituelle Daseinszustände sind ebensowenig unser Thema wie die Schulung kognitiver Fähigkeiten. Sollte das Licht aus anderen Gründen fehlen, wende man sich ggf. an einen Energieversorger seiner Wahl. :D
Ich denke, dass etwa die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im genannten Urteil auch unter dem Gesichtspunkt einleuchtet, dass die Entnahme von Energie gegen Entrichtung der in den jeweils gültigen Preisblättern festgelegten Entgelte jedermann und jederfrau gestattet wird, ohne dass es eines schriftlichen Vertrages bedarf, und deshalb auf diese Fälle übertragbar ist.
Die Urteilsbegründung ist in sehr verständlicher Form und klarer Sprache abgefasst, ganz ohne verwirrende Fußnoten. Damit meine ich insbesondere auf Seite 6 der Urteilsausfertigung den Punkt 1, auf Seite 10 ff. der Urteilsausfertigung den Punkt 3. sowie speziell auf Seite 17 der Urteilsausfertigung den Punkt 4.
Verständnisstiftend kann auch der Aufsatz von Prof. Säcker in RdE 2006, S. 65, insbesondere ab Seite 68 sein:
http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Saecker_RdE_2006_65ff.pdf&t=1177078916&hash=066fbc9859bd26f7b67a28b623c6e36c
Ob das auch Ihnen ebenso einleuchtet oder was dem ggf. entgegensteht, ist für mich persönlich indes nicht von Interesse, wofür ich recht herzlich um Ihr Verständnis bitte.
--- Zitat von: \"Motz\" --- Also: Was nun tun?
--- Ende Zitat ---
Die Frage beantworten Sie sich nach alldem ggf. selbst.
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