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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio

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TML:
Hallo,

ich habe im letzten Jahr einen Strom-Sondervertrag regio mit EWE abgeschlossen.
Die Laufzeit beträgt zunächst 6 Monate und verlängert sich dann jeweils um weitere 3 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.
Der laufende 3-Monatszeitraum endet bei meinem Vertrag zum 01.02.05.

Im Dezember 2004 veröffentlichte EWE die erhöhten Preise für den allgemeinen Tarif ab 01.02.05.

Ich erwartete daraufhin eine Kündigung von EWE bis spätestens 31.12.04 zum 01.02.05 und das Angebot, den Sondervertrag zu veränderten Konditionen ab 01.02.05 fortzusetzen.

Eine solche Kündigung kam jedoch nicht. Stattdessen erhielt ich Anfang Januar ein Schreiben von EWE, in dem mir die neuen, ab 01.02.05 geltenden Preise für den Sondervertrag regio mitgeteilt wurden.

Auf Nachfrage teilte mir die EWE mit, dass diese erhöhten Preise auch für meinen laufenden Sondervertrag ab 01.02.05 gelten und es keiner Kündigung bedarf. Stattdessen wurde ich auf das mir von EWE eingeräumte Sonderkündigungsrecht verwiesen.

Meine Frage: Ist die Preiserhöhung ohne Kündigung durch EWE zulässig?

Ich sehe gewisse Parallelen zu den Strom-Sonderverträgen in Jena, bei denen die Preise auch ohne Kündigung angehoben wurden.

Grüße TML

RR-E-ft:
Der Fall in Jena liegt ganz besonders, weil zwar die Kundeverträge mit den Stadtwerken bestehen, die Stromversorgung jedoch durch den Regionalversorger TEAG erfolgt, dessen Preise gelten und die Stadtwerke keine Tariferhöhungen mehr beantragen.....

Bei Ihrem Vertrag müssen Sie prüfen, ob eine Preisanpassungsklausel vereinbart wurde. Diese können Sie auch gern hier zur Diskussion stellen.

Besteht eine solche schon nicht oder ist diese unwirksam, ist Ihr Versorger nicht berechtigt, die Preise einseitig zu erhöhen.

Dabei gilt:

Derjenige, der sich auf das Recht zur Leistungsbestimmung beruft (hier der Versorger) hat dieses Recht nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rnr. 19 mit weitern Nachweisen, so schon das Reichsgericht).
 
Auf die Billigkeit der Preiserhöhung kommt es dann gar nicht an, wenn der Versorger ein entsprechendes Recht nicht nachweisen kann.

Ohne Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen gelten die vertraglich vereinbarten Entgelte, grundsätzlich bis der Vertrag beendet wird.

Auf ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht bei der Preiserhöhung  kommt es dabei nicht an, vgl. unter \"Fragen und Antworten\".

Ist eine Preisanpassungsklausel im Vertrag wirksam vereinbart, muss die Preiserhöhung grundsätzlich billigem Ermessen gem. § 315 BGB entsprechen und ist deshalb gerichtlich überprüfbar.

Zudem gilt Folgendes:

Tatsächliche Kostensteigerungen müssen auf die Gesamtheit der Kunden gleichmäßig umgelegt werden, da ansonsten wohl das Äquivalenzprinzip in den Kundenverträgen verletzt wird.

Die Preise müssen mithin für alle Kundengruppen gleichmäßig steigen.
Damit dürfte es wohl unvereinbar sein, wenn nur bei bestimmten Kunden die Preise erhöht werden oder die Preiserhöhungen bei verschiedenen Kundengruppen ungleichmäßig hoch ausfallen.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Atommafia:
Tach


--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Der Fall in Jena liegt ganz besonders, weil zwar die
 

Zudem gilt Folgendes:

Tatsächliche Kostensteigerungen müssen auf die Gesamtheit der Kunden gleichmäßig umgelegt werden, da ansonsten wohl das Äquivalenzprinzip in den Kundenverträgen verletzt wird.

Die Preise müssen mithin für alle Kundengruppen gleichmäßig steigen.
Damit dürfte es wohl unvereinbar sein, wenn nur bei bestimmten Kunden die Preise erhöht werden oder die Preiserhöhungen bei verschiedenen Kundengruppen ungleichmäßig hoch ausfallen.

--- Ende Zitat ---



also EWE wird sicherlich bei den Preiserhöhungen keine Kundengruppe vergessen  :-)

MfG

RR-E-ft:
Es geht dabei nicht darum, den Versorger daran zu erinnern, nur keinen bei der Preiserhöhung zu vergessen....

Wenn tatsächlich die Voraussetzung für Preiserhöhungen vorliegen sollten - und natürlich nur dann - müssen diese Belastungen auf alle Kunden gleichmäßig verteilt werden.

In der Vergangenheit war folgendes zu beobachten:

Bei Grosskunden herrscht weit größerer Wettbewerbsdruck als bei Haushaltskunden. Deshalb wurden die Haushaltskunden mehr belastet als die wechselfreudigeren Industriekunden. Bei den Haushaltskunden haben also die Versorger mehr zugelangt.

Da herrscht eine große Diskrepanz und diese darf sich nicht zu Lasten der privaten Haushaltskunden noch verschärfen, was aber zu besorgen steht.

Ich hoffe, dass es nunmehr evtl. noch klarer ist, worauf der private Stromverbraucher in diesem Zusammenhang achten sollte.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

TML:
Noch einmal zu meiner Frage bezüglich der Zulässigkeit einer Preiserhöhung in dem Strom-Sondervertrag regio ohne vorherige Kündigung durch EWE.

Im Vertrag ist zu möglichen Preisänderungen folgendes geregelt:

\"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen und/oder umweltrechtliche Bestimmungen die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung und/oder die Abgabe elektrischer Energie unmittelbar oder mittelbar erheblich verteuert bzw. verbilligt werden, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Strompreis entsprechend von dem Zeitpunkt an, ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt.\"

Die aktuelle Strompreiserhöhung hat meiner Auffassung nach mit diesen Voraussetzungen jedoch nichts zu tun, da sie lt. Schreiben der EWE mit gestiegenden Preisen an den internationalen Strombörsen zusammenhängt.

Im übrigen gilt für diesen Sondervertrag, soweit dieser keine abweichenden Vereinbarungen enthält, die AVBEltV.

Ich verstehe diesen Sondervertrag daher so, dass ich mit EWE für einen bestimmten Zeitraum die Lieferung von Strom zu einem bestimmten Preis vereinbart habe und es für eine Preiserhöhung einer fristgemäßen Kündigung bedarf.

Gruß

TML

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