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Autor Thema: \"§ 315 BGB stark geschwächt\" - Wirklich?  (Gelesen 3426 mal)

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Offline Gridpem

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\"§ 315 BGB stark geschwächt\" - Wirklich?
« am: 28. März 2007, 12:31:06 »
http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=18732

Damit dürften sich die Widerspruchsmöglichkeiten deutlich verschlechtern. Bei Strom schon heute und bei Gas dann warscheinlich ab Oktober 2007

Offline RR-E-ft

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\"§ 315 BGB stark geschwächt\" - Wirklich?
« Antwort #1 am: 28. März 2007, 12:39:58 »
Siehe hier:

Voraussichtlich kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreisen

Der BGH hat seine langjährige Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern im Kern bestätigt.

Auf den Sondervertrag "local plus" kam schon § 4 AVBEltV nicht direkt zur Anwendung, so dass es sich dabei nicht um einen einseitig bestimmten (festgelegten) Tarif handeln konnte.

Offline kamaraba

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\"§ 315 BGB stark geschwächt\" - Wirklich?
« Antwort #2 am: 28. März 2007, 14:36:56 »
Jetzt weiß ich, wozu man ein Jurastudium benötigt. :wink:
Jeder zieht seine eigenen Schlüsse, ob richtig oder falsch, mag
dahingestellt sein.
Jeder Fall, so auch dieser, mag einzigartig sein und vielleicht
verstehen wir "Laien" es aus diesem Grunde nicht.
Im Kaffeesatz lesen, will ich nicht, das tut schon die schreibende
Presse  :!:
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline RR-E-ft

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\"§ 315 BGB stark geschwächt\" - Wirklich?
« Antwort #3 am: 28. März 2007, 18:32:43 »
@kamaraba

Die Überschrift könnte zutreffend heißen:

Bundesgerichtshof:

Vertraglich vereinbarte Preise  unterliegen keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle, auch wenn sie Stromlieferungen betreffen.


So war es indes schon immer:

Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil (NJW-RR 1990, 1204) die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB selbst einer mit einem monopolistischen Stromversorger getroffenen vertraglichen Preisvereinbarung abgelehnt, so dass dies bei fehlender Monopolstellung offensichtlich erst recht gelten muss. (vgl. Energiedepesche Sonderheft, S. 4)

Insoweit ist an dem Urteil vom heutigen Tage überhaupt nichts Neues, nichts Überraschendes.

Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle setzt nun einmal voraus, dass eine dazu berechtigte Vertragpartei den vom anderen Vertragsteil zu zahlenden Preis einseitig festgelegt hat.

Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, ist der Versorger nicht berechtigt, die Preise einseitig (neu) festzulegen und bedarf der Kunde deshalb auch keines Schutzes einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.


Entscheidend ist der zweite Teil des heutigen BGH- Urteils:

Ein vertraglicher Zahlungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens besteht nicht allein deshalb, weil das EVU dem Kunden einen Betrag für Energielieferungen in Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus § 30 AVBEltV.

Den gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch für die Stromlieferungen ab dem dem 01.05.2002 hatten das Amts- und das Landgericht Potsdam bisher unzureichend geprüft und deshalb bisher zu unrecht der Zahlungsklage des Versorgers statt gegeben.

Nun hat das Landgericht Potsdam einen solchen erst zu prüfen.

 

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