Wo Gasversorger die Arbeitspreise insgesamt an HEL gekoppelt haben, verstößt dies gegen §§ 307, 315 BGB.
Solche einseitig gestellten HEL- Klauseln in Gaslieferungsverträgen unterliegen nach dem Urteil des OLG Rostock, RdE 2005, 171 der Inhaltskontrolle nach den genannten Vorschriften.
Der Teil des Arbeitspreises, welcher auf die Netznutzung entfällt, verteuert sich nämlich bei HEL- Preiserhöhungen auch.
Den entsprechenden Mehrerlösen stehen jedoch auf der Beschaffungsseite keine gestiegenen Kosten gegenüber:
Allenfalls der Gasbezug könnte sich entsprechend verteuert haben, nicht jedoch die Kosten des eigenen Verteilnetzes.
Wo deshalb Mehrerlösen keine gestiegenen Kosten gegenüberstehen, führt dies zwangsläufig zur Erhöhung des in die Preise einkalkulierten Gewinnannteils, ist also unbillig im Sinne von § 315 BGB.
Dieser Effekt wirkt nicht nur auf der Absatzseite, sondern wird durch einen ebensolchen Leverage- Effekt auf der Bezugsseite noch verstärkt, wenn die Bezugspreise nicht in Gasbezug einerseits und Netznutzung andererseits aufgespalten sind.
Auch beim Vorlieferanten verteuert sich nur das Gas selbst, nicht jeoch dessen Verteilnetz.
Über die kaskadierten Hebelwirkungen muss es also nicht verwundern, wenn plötzlich die Verbraucherpreise viel stärker steigen sollen als die Erdgasimportpreise in absoluten Beträgen.
In der Kette lässt sich wohl ein jeder automatisch auch die Nutzung seines Netzes teurer bezahlen, obschon die Kosten des Netzes, wie auch Personalkosten und sonstige Sachkosten gar nicht gestiegen sein können....
So verdient ein jeder in der Kette unterm Strich mehr und erhöht seinen Gewinn, wenn die HEL- Preise steigen.
Die Methode hat also System, ist jedoch mit den Preisbildungskriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar.
Diese verlangt nämlich eine möglichst preisgünstige Versorgung im Interesse der Allgemeinheit und lässt eine Gewinnmaximierung bewusst in den Hintergrund treten. Demgegenüber ist das System gerade auf Profitmaximierung angelegt.
Dieses System ist deshalb zu überwinden.
Der Versorger hat die Preisbasis und die Berechnungsformel einseitig vorgegeben und bestimmt, welche ihm zum Frommen und Nutzen gereichen sollen.
Dabei ist es vollkommen unbeachtlich, dass jedes einzelne Berechnungsergebnis sich dann \"objektiv\" nach dieser Formel ergibt.
Ebenso hätte der Versorger keine Formel nennen können, um nur die Ergebnisse seiner Berechnungen anhand einer verborgen gehaltenen Formel regelmäßig zu veröffentlichen.
Es liefe im Ergebnis auf das gleiche hinaus.
Es wird nur der Anschein einer Objektivität erweckt.
\"Öffentliche Bekanntgabe\"- wie früher die absolutistischen Majestäten durch Herolde im ganzen Lande gegenüber den Untertanen oder heute noch durch Energieversorger mit Anzeigen in der Tagespresse.
In jedem Falle anachronistisch.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt