Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort meines Energieverbrauchers AVACON  (Gelesen 5146 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline walter3

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 10
  • Karma: +0/-0
Antwort meines Energieverbrauchers AVACON
« am: 19. Januar 2005, 20:04:01 »
Guten Tag Herr Walter,
 
vielen Dank für Ihre E-Mail.  
 
Gerne möchten wir zu unserer Preiserhöhung Stellung nehmen.
 
In Ihrer E-Mail teilen Sie uns mit, dass Ihnen unsere Erläuterungen zu der vorgenommenen
Gaspreiserhöhung nicht ausreichen und bitten uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen,
dass die Erdgaspreiserhöhung von Avacon zum 1. Oktober 2004 nach „billigem Ermessen“
gemäß § 315 BGB erfolgt ist.
 
Wir teilen Ihnen dazu gern Folgendes mit: Erdgaspreise sind kaufmännisch kalkulierte Preise.
Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber
unsere Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Dennoch haben wir bereits mehrfach unsere
Gründe für die Preiserhöhung dargestellt.
 
Der Heizölpreis, an den der Erdgaspreis gekoppelt ist, ist seit Anfang des Jahres gestiegen.
Mit einer zeitlichen Verzögerung müssen wir nun unsere eigenen, dadurch deutlich erhöhten
Bezugskosten für Erdgas an unsere Kunden weitergeben. Ebenfalls stellen wir fest, dass
auch andere Erdgaslieferanten gezwungen waren, ihre Preise deutlich zu erhöhen, Avacon
diesbezüglich also kein Einzelfall ist.
 
Mittlerweile stellte das Bundeskartellamt auch einige der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen
einzelne Versorger, deren Preisanpassungen erhöht erschienen, wieder ein, da deren Preise im
Rahmen des Üblichen lagen. Gegen Avacon wurde durch das Bundeskartellamt nicht einmal ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, was zeigt, dass die verlangte Preisanpassung völlig moderat war.
 
Eine detailliertere Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht
erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch
im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise wären wir
lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegenden
Kalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).
 
Einen Nachweis der Billigkeit von Erdgaspreisen können Sie deshalb nur auf dem Rechtsweg unter
Beachtung des vom Gericht abgesteckten Rahmens erreichen.
 
Zur Kürzung der Abschlags- und Rechnungsbeträge nehmen wir wie folgt Stellung: Nach den
Regelungen des § 25 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Erdgasversorgung
von Tarifkunden (AVBGasV), die Grundlage der mit Ihnen abgeschlossenen Verträge ist, können Sie
die Höhe der Abschlagszahlungen nicht selbst bestimmen.
 
Nur wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, müsste dies angemessen
berücksichtigt werden. Sie berufen sich aber nicht auf einen geänderten Verbrauch, sondern auf die
aus Ihrer Sicht unbillige Preiserhöhung. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu
verweigern, steht Ihnen jedoch nicht zu.
 
Der Kunde, der im Rahmen eines Allgemeinen Tarifs oder eines Sondervertrages auf der Grundlage der
AVBGasV versorgt wird, ist zunächst nach § 25 AVBGasV verpflichtet, den in Rechnung gestellten
Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten,
müssen Sie zur Geltendmachung Ihrer Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.
 
Zusätzlich sind Sie ausdrücklich nach § 30 AVBGasV als Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den
Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen
offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der
Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Dies ist bei einem Widerspruch auf Grundlage
von § 315 BGB regelmäßig nicht der Fall.
 
Bitte sehen Sie daher von einer Kürzung der Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen ab und
berücksichtigen Sie, dass wir die Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren nicht Ihrem Wunsch
entsprechend beschränken können. Falls Sie die Einzugsermächtigung daher insgesamt zurückziehen
möchten, bitten wir um entsprechende Mitteilung – gerne wieder auf diesem Weg.
Wir hoffen, dass diese Ausführungen helfen, Ihnen den Sachverhalt zu erklären.
Freundliche Grüße nach Bösdorf
Avacon AG
Avacon direkt
 
Folgende Fragen habe ich:

1. Ich habe ja mit dem Unbilligkeitseinwand auch meine Energieabrechnung zumindest ab 1.10.2004 infragegestellt. Geht das rückwirkend zum 1.10. ? Am 1.10. hatte Avacon um  8,75 % erhöht.

2. Bei den ab Januar 2005 zu entrichtenden Abschlagszahlungen hatte Avacon den Preis gleich um mehr als 19 % erhöht ( den Jahresverbrauch 2004 unterstellt ).  Hier will und werde ich den Unbilligkeitseinwand in jedem Falle aufrechterhalten. Obwohl ich der deutschen justiz nichts gutes zutraue, dürfte diese Anhebung, obwohl ja defacto keine offizielle Preiserhöhung erfolgt ist, ja auch einen deutschen Amtsrichter zum Denken anregen!

Was meint Ihr dazu ?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Antwort meines Energieverbrauchers AVACON
« Antwort #1 am: 19. Januar 2005, 20:31:18 »
In dem Urteil des BGH vom 30.04.2003 VIII ZR 279/02 ist in den Gründen ausgeführt, dass § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerade nicht ausschließt.

Sie sind deshalb nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen.

Nur in einem solchen Rückforderungsprozess würde zudem die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nur in dem von AVACON zitierten Umfange erfolgen. Bei dem dabei nämlich zitierten BGH- Urteil handelt es sich um eine Entscheidung in einem Rückforderungsprozess.

In einem Zahlungsprozess des Versorgers gegen den Kunden gelten jedoch für den Versorger schärfere Regeln, da er allein und ausschließlich die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behaupteten Ansprüche und somit für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung zu tragen hat.

In dem von mir zuerst genannten Urteil führt der BGH weiter aus, dass der Einwand der Unbilligkeit auch noch in einem Zahlungsprozess erhoben werden kann, nachdem der Versorger bereits auf Zahlung geklagt hat.

Dann geht das also schon längstens weit davor.

Nur die Rechnungsbeträge kann man erst nach dem Einwand der Unbilligkeit kürzen.

Sie könnten also auch jetzt noch gegen die Preiserhöhung vom Oktober die Unbilligkeit einwenden und jetzt anfangen, deshalb die Rechnungsbeträge entsprechend zu kürzen, jedoch nicht rückwirkend wegen eines bestehenden Aufrechnungsverbots gem. § 31 AVBV.

Sie können also nach dem Einwand der Unbilligkeit und von da an die laufenden Zahlungen kürzen. Sie können deshalb die bis September 2004 geltenden Preise, ggf. plus Sicherheitszuschlag, weiterzahlen bzw. von da an nur noch die Abschläge, die sich nach diesen alten Preisen ergeben.

Ansonsten hat auch AVACON in seinem Kundenschreiben nichts neues im Programm. Es wäre wohl interessant, den Inhalt dieses Schreibens mit dem Inhalt  der Schreiben anderer E.on Unternehmen (E.on World) zu vergleichen.

AVACON führt zutreffend aus, dass das Unternehmen Ihre Einzugsermächtigung nicht beschränken kann.

Das können wirklich nur Sie als Kunde und das haben Sie ja auch schon getan....

Die Beschränkung ist sehr wichtig, wie der Aufsatz in der Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft (ZfK), Heft 1/05, S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\" deutlich macht.

Hintergründe zu diesem Aufsatz finden Sie unter  

http://www.zfk.de/navframe/index6hinter.html

unter \"Hintergrund\".

Die Argumente Ihres Versorgers sind alle längstens unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite behandelt. Informieren Sie sich regelmäßig auf der Seite, insbesondere über Neuigkeiten und hier im Forum.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline walter3

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 10
  • Karma: +0/-0
Antwort meines Energieverbrauchers AVACON
« Antwort #2 am: 20. Januar 2005, 20:12:51 »
Hallo,

da mittlerweile noch weitere Avacon Kunden rebellieren stelle ich noch ein paar Fragen zu den Beiträgen des Forums:

1.Mir ist noch unklar, ob ich jetzt die in der Jahresverbrauchsabrechnung vom 9.1.2005 enthaltene Preiserhöhung kürzen kann. Dazu folgende Details:

Preiserhöhung am 01.10.2004 um 8,3  % von 3,62 auf 3,92 ct. netto

Abrechnungsperiode: 26.11.2003 bis 30.11.2004

Abschlagsrechnung bis 31.10.2004

Jahresverbrauchsabrechnung vom 09.01.2005 zugegangen am 14.1.2005

Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom 15.1.2005 Zugang per email bestätigt !

Also kann die Jahresverbrauchsabrechnung entsprechend  (will heißen minus 8,3 % plus
2 %)  gekürzt werden ?


2.Bezüglich der Abschlagsrechnungen für die Abrechnungsperiode 1.12.2004 bis 30.11.2005 hatte ich entsprechend dem Musterschreiben die der AVACON „erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten, Abschlagszahlungen sowie Ausgleichszahlungen zum Abschluss der Jahresrechnung zu den bisherigen Preisen zzgl. eines Aufschlags von 2 Prozent beschränkt“, was ja nichts anderes heißt, als daß es der Avacon nur erlaubt ist, mein Konto mit Abschlagszahlungen zu den Preisen vor dem 01.10.2004 zuzügl. 2 % unter Zugrundelegung der Jahresverbrauchsmenge der letzten Abrechnungsperiode zu belasten.
 Insofern liegt es an der AVACON wieviel Sie von meinem Konto abbucht.
Für den Fall, daß die Avacon auf Ihrer Forderung beharrt, also die Abaschlagsrechnung in der Höhe abbucht, wie in der Jahresverbrauchsabrechnung angekündigt,  hatte ich der AvaCON in meinem Schreiben angekündigt, daß „darüber hinaus gehende Abbuchungen nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt sind. Sollte es auf Grund unzulässiger überhöhter Abbuchungen Ihrerseits zu Mehrkosten/Rückbuchungskosten kommen, geht dies zu Ihren Lasten. „
Die Abschlagsberechnung für die nächsten 11 Monate weist im Übrigen eine Erhöhung von
19,3 % auf den bereits seit 1. Oktober 2004 erhöhten Preis auf, was wiederum darauf schließen läßt, daß sie beabsichtigt, den Gaspreis von 3,92 ct. auf 4,68 ct. netto zu erhöhen!

Was habe ich vergessen, was muß ich noch beachten ???

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz