Guten Tag Herr Walter,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Gerne möchten wir zu unserer Preiserhöhung Stellung nehmen.
In Ihrer E-Mail teilen Sie uns mit, dass Ihnen unsere Erläuterungen zu der vorgenommenen
Gaspreiserhöhung nicht ausreichen und bitten uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen,
dass die Erdgaspreiserhöhung von Avacon zum 1. Oktober 2004 nach „billigem Ermessen“
gemäß § 315 BGB erfolgt ist.
Wir teilen Ihnen dazu gern Folgendes mit: Erdgaspreise sind kaufmännisch kalkulierte Preise.
Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber
unsere Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Dennoch haben wir bereits mehrfach unsere
Gründe für die Preiserhöhung dargestellt.
Der Heizölpreis, an den der Erdgaspreis gekoppelt ist, ist seit Anfang des Jahres gestiegen.
Mit einer zeitlichen Verzögerung müssen wir nun unsere eigenen, dadurch deutlich erhöhten
Bezugskosten für Erdgas an unsere Kunden weitergeben. Ebenfalls stellen wir fest, dass
auch andere Erdgaslieferanten gezwungen waren, ihre Preise deutlich zu erhöhen, Avacon
diesbezüglich also kein Einzelfall ist.
Mittlerweile stellte das Bundeskartellamt auch einige der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen
einzelne Versorger, deren Preisanpassungen erhöht erschienen, wieder ein, da deren Preise im
Rahmen des Üblichen lagen. Gegen Avacon wurde durch das Bundeskartellamt nicht einmal ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, was zeigt, dass die verlangte Preisanpassung völlig moderat war.
Eine detailliertere Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht
erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch
im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise wären wir
lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegenden
Kalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).
Einen Nachweis der Billigkeit von Erdgaspreisen können Sie deshalb nur auf dem Rechtsweg unter
Beachtung des vom Gericht abgesteckten Rahmens erreichen.
Zur Kürzung der Abschlags- und Rechnungsbeträge nehmen wir wie folgt Stellung: Nach den
Regelungen des § 25 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Erdgasversorgung
von Tarifkunden (AVBGasV), die Grundlage der mit Ihnen abgeschlossenen Verträge ist, können Sie
die Höhe der Abschlagszahlungen nicht selbst bestimmen.
Nur wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, müsste dies angemessen
berücksichtigt werden. Sie berufen sich aber nicht auf einen geänderten Verbrauch, sondern auf die
aus Ihrer Sicht unbillige Preiserhöhung. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu
verweigern, steht Ihnen jedoch nicht zu.
Der Kunde, der im Rahmen eines Allgemeinen Tarifs oder eines Sondervertrages auf der Grundlage der
AVBGasV versorgt wird, ist zunächst nach § 25 AVBGasV verpflichtet, den in Rechnung gestellten
Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten,
müssen Sie zur Geltendmachung Ihrer Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.
Zusätzlich sind Sie ausdrücklich nach § 30 AVBGasV als Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den
Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen
offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der
Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Dies ist bei einem Widerspruch auf Grundlage
von § 315 BGB regelmäßig nicht der Fall.
Bitte sehen Sie daher von einer Kürzung der Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen ab und
berücksichtigen Sie, dass wir die Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren nicht Ihrem Wunsch
entsprechend beschränken können. Falls Sie die Einzugsermächtigung daher insgesamt zurückziehen
möchten, bitten wir um entsprechende Mitteilung – gerne wieder auf diesem Weg.
Wir hoffen, dass diese Ausführungen helfen, Ihnen den Sachverhalt zu erklären.
Freundliche Grüße nach Bösdorf
Avacon AG
Avacon direkt
Folgende Fragen habe ich:
1. Ich habe ja mit dem Unbilligkeitseinwand auch meine Energieabrechnung zumindest ab 1.10.2004 infragegestellt. Geht das rückwirkend zum 1.10. ? Am 1.10. hatte Avacon um 8,75 % erhöht.
2. Bei den ab Januar 2005 zu entrichtenden Abschlagszahlungen hatte Avacon den Preis gleich um mehr als 19 % erhöht ( den Jahresverbrauch 2004 unterstellt ). Hier will und werde ich den Unbilligkeitseinwand in jedem Falle aufrechterhalten. Obwohl ich der deutschen justiz nichts gutes zutraue, dürfte diese Anhebung, obwohl ja defacto keine offizielle Preiserhöhung erfolgt ist, ja auch einen deutschen Amtsrichter zum Denken anregen!
Was meint Ihr dazu ?