Energiepreis-Protest > EWE
Einstellung der Versorgung
ffm:
Hallo und Guten Tag,
habe von der EWE Oldenburg heute Einstellung der Versorgung für Anfang April bekommen falls ich nicht die Jahresendabrechnung (Ende Jan.) und Februar, März zahle. Habe mit Musterbrief Ende 2005 bereits Widerspruch gegen Strom und Gas eingelegt. Wollte die Gegenrechnung diese Woche machen und die Differenz zu der geforderten Jahresendabrechnung und die in diesem Zusammenhang errechneten neuen Abschläge für Feb. und März zeitgleich überweisen.
Frage: Darf ich jetzt trotz der Mahnung und verspäteten Zahlung wie beschrieben fortfahren und nochmals Widerspruch einlegen oder habe ich durch die fast 2 Monate schluren jetzt alles vermasselt und muß voll (alte Preise) nachzahlen damit keine Einstellung erfolgt.
(Bin seit 10 Jahren Kunde - sonst immer alles Pünktlich bezahlt. Habe lediglich seit einen Jahr monatlich die üblichen Mahnungen wegen des Differenzpreises bekommen.)
Viele Grüße aus dem Nordwesten
jroettges:
@ffm
Unter Grundsatzfragen ist dies Thema eigentlich erschöpfend diskutiert und beantwortet worden.
Der Versorger darf die Einstellung weder androhen noch vornehmen, wenn ein Unbilligkeitseinwand erhoben ist und pünktlich gezahlt wird.
Dann ist nämlich keine Forderung tatsächlich fällig.
Auf die rechtzeitige Information des Versorgers darüber, wie man denn selbst abzurechnen und zu zahlen gedenkt sowie die püntliche Zahlung der unstrittigen Beträge muss man aber strikt achten!!!
RR-E-ft:
@ffm
Unbilligkeitseinwand gegen einseitig festgelegte Strom- und Gaspreise unter Berufung auf die insgesamte Unverbindlichkeit der Tarife, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist selbst noch im Zahlungsprozess des Versorgers möglich (BGH NJW 2003, 3131), also erst recht schon vor einer solchen Zahlungsklage.
Die Tarife sind für den Kunden überhaupt nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (BGH NJW 2005, 2919 unter II 1 b).
Bis zum Nachweis der Billigkeit besteht kein im Zahlungsprozess durchsetzbarer, fälliger Zahlungsanspruch. Eine Sperrandrohung ist deshalb unzulässig (LG Oldenburg, B. v. 15.02.2006 = WuM 2006, 162).
Das hatte das LG Oldenburg insbesondere in Bezug auf EWE entschieden.
Weiter hat das LG Oldenburg in mehreren Verfahren EWE betreffend ebenso wie die Kartellkammer des LG Hannover ausgeführt, dass der Nachweis der Billigkeit die Offenlegung der Preiskalkulation durch das Energieversorgungsunternehmen erfordert.
Man sollte die Unbilligkeit der Gesamtpreise, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, bzw. der gesamten Tariffestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nochmals schriftlich rügen und zur Meidung einer gerichtlichen Auseinendersetzung und kartellrechtlicher Weiterungen die unverzügliche schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung fordern.
Lutz:
Jetzt muss ich aber mal nachhaken:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
Bis zum Nachweis der Billigkeit besteht kein im Zahlungsprozess durchsetzbarer, fälliger Zahlungsanspruch.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich den Einwand der Unbilligkeit erhoben habe und bis zum Nachweis der Billigkeit, wie die meisten hier, die Preise auf Basis August 2004 zahle, kann ich dann wirklich aus welchen Gründen auch immer die Zahlung für mehrere Monate einstellen und dann wieder aufnehmen?
Lutz
ffm:
@jroettges und @RR-E-ft, vielen Dank für die schnelle Antworten.
Hatte 2005 noch mit § 315 Abs.3 Satz 2 BGB (Unbilligkeit und Unverbindlichkeit) argumentiert; auch für künftige Erhöhungen jedoch mit Hinweis das ich die alten Preise(2002) zahle diese aber als unbillig rüge.
Frage: Könnte ich Zitat "Bis zum Nachweis der Billigkeit besteht kein im Zahlungsprozess durchsetzbarer, fälliger Zahlungsanspruch" somit zum "Totalverweigerer" werden insbesonders nach erneutem aktuellen Unbilligkeitseinwand?
War aufgrund des Verbrauches bei Gas bisher im Tarif SI eingestuft.(Basistarif BT Jahresverbrauch 0-4.999 kWh. Sondervereinbarung SI Jahresverbrauch 5.000-374.000 kWh.) Aktiv habe ich außer der Anmeldung nie gehandelt. Vertragsbestätigung kam mit Hinweis auf die AVB auch für die Sondervereinbarung.
Frage:Ist die Sondervereinbarung (automatisch ab 5.000 kWh/Jahr) ohne mein Tun ein möglicher Hinderungsgrund für die "Totalverweigerung"?
Gruß
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