Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Voraussichtlich kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreisen [VIII ZR 144/06 vom 28. März 2007]

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RR-E-ft:
Die Pressemittelung des BGH zum Urteil:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=39353&anz=40&pos=0&Blank=1


--- Zitat ---Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Klägerin die Leistung einseitig zu bestimmen hat. Sie haben vielmehr konkret festgelegt, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat.
--- Ende Zitat ---


Der ursprüngliche Preis des Sondervertrages "local plus" war tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart und unterliegt allein deshalb keiner Billigkeitskontrolle.

Vereinbarte Preise können allenfalls bei Monopolstellungen des Versorgers in analoger Anwendung des § 315 BGB gerichtlich überprüft werden.

Aber auch dies hatte der BGH schon früher abgelehnt:

Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil (NJW-RR 1990, 1204) die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB selbst einer mit einem monopolistischen Stromversorger getroffenen vertraglichen Preisvereinbarung abgelehnt, so dass dies bei fehlender Monopolstellung offensichtlich erst recht gelten muss. (vgl. Energiedepesche Sonderheft, S. 4)

Insoweit ist an dem Urteil vom heutigen Tage überhaupt nichts Neues, nichts Überraschendes.

Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle setzt nun einmal voraus, dass eine dazu berechtigte Vertragpartei den vom anderen Vertragsteil zu zahlenden Preis einseitig festgelegt hat.

Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, ist der Versorger nicht dazu  berechtigt, die Preise einseitig (neu) festzulegen und bedarf der Kunde deshalb auch keines Schutzes einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.

Wo hingegen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam vereinbart wurde, findet auch eine Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB statt, ohne dass es dafür auf eine Monopolstellung ankommt.


Entscheidend ist der zweite Teil des heutigen BGH- Urteils:

Ein vertraglicher Zahlungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens besteht nicht allein deshalb, weil das EVU dem Kunden einen Betrag für Energielieferungen in Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus § 30 AVBEltV.

Den gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch für die Stromlieferungen ab dem dem 01.05.2002 hatten das Amts- und das Landgericht Potsdam bisher unzureichend geprüft und deshalb bisher zu unrecht der Zahlungsklage des Versorgers statt gegeben.

Nun hat das Landgericht Potsdam einen solchen erst zu prüfen.






Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.

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