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Autor Thema: SWK Energie - Stadtwerke Krefeld  (Gelesen 20695 mal)

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Offline RR-E-ft

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #15 am: 18. März 2007, 13:44:29 »
@Cremer

Glück gehabt.

Sonst kann es schon sehr aufwendig sein, seine Neugierde zu befriedigen. :wink:

Offline Bee1958

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #16 am: 25. März 2007, 10:13:21 »
Jetzt hab ich mir die Vertragsbedingungen mal vorgenommen - und siehe da - ich hab wohl so eine Preisanpassungsklausel im Vertrag. Regelmäßige Erhöhungen des Leistungspreises sind zum 01.04. und 01.10. jeden Jahres danach möglich, wenn sich bestimmte Bezugsgrößen ändern (Investitionsgüterindex und Lohnbasis). Außerdem ist für den Arbeitspreis eine Bindung an den Preis für leichtes Heizöl festgeschrieben. Die entsprechenden  Formeln lassen sich hier - wegen der enthaltenen Brüche nicht wirklich darstellen.
Wen es interessiert, dem kann ich den Passus auch per PN mal rüberschicken (ich hab das als jpg).

Ich werde den Versorger wohl nur auf die anstehende Entscheidung des BGH verweisen können, die sich dann auch über die Billigkeit des Ausgangspreis verhalten soll, oder wie seht ihr das?

Offline Cremer

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #17 am: 26. März 2007, 22:46:02 »
@Bee1958,

so oder so ähnliche Preisanpassungsmöglichkleiten gibt es in fast allen Verträgen der Versorger

Steht in Ihrem Vertrag auch die Grundlage wie der Preis angepasst wird ==> Referenzperiode z.B. 6/3/3 ?
MFG
Gerd Cremer
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Offline Muckelchen5

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #18 am: 20. Juni 2007, 17:12:27 »
Hallo Bee,

ich bin ebenfalls kunder der SWK-Krefeld und kämpfe mich gerade durch. Morgen geht das Einschreiben an das Amtsgericht raus!

Erzählst Du mir mal bitte Schritt für Schritt, was bisher bei Dir so ablief, und über welchen Zeitraum sich das Ganze so entwickelt hat?

Bei mir haben die 5 Wochen nach meinem Einzug (letztes Jahr April) ohne Vorankündigung (und obwohl vorab telefonisch der Zählerstand bei Einzug durch gegeben wurde) eine Ablesung durchgeführt und mich daraufhin auf 45,- Euro mtl. runter gestuft, vorher (also für April und Mai 2006) zahlte ich denen rund 95,- € mtl., und das bei einem 5-Personen-Haushalt. Da ich keine Vergleichsmöglichkeiten hatte (da der vorherige Vermieter den Strom selbst erzeugte und dieser somit günstiger war), zahlte ich fleißig 62,- € pro Monat in der Hoffnung, noch einen Teil zurück zu bekommen. Pustekuchen ... eine Nachzahlung wollen Sie nun von fast 1000,- € obwohl mtl. recht gleichbleibender Stromverbrauch.

Da ich bei den Stadtwerken, für die neue Wohnung in der ich nun seit einem guten Jahr wohne, auch keinerlei Vertrag oder sonstiges unterschrieben, und die mich ja auf 45,-€ runter stuften, was ja eindeutig deren Fehler war, frage ich mich nun, ob ich diese Endabrechnung nun überhaupt zahlen muss. Bisherige Gespräche mit der SWK verliefen für mich negativ. So dass ich nun auch den Weg der Unbilligkeit gehen will.

LG

Offline Cremer

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #19 am: 20. Juni 2007, 23:08:21 »
@Muckelchen5,

Sie haben Strom entnommen, also sind Sie zur Zahlung verpflichtet.

Welche Abschlagshöhe gerechtfertigt ist, bleibt dem Versorger und dem Kunden letztlich überlassen.

Natürlich müßte der Versorger aus Erfahrung wissen, wieviel ein 5 Personenhaushalt benötigt unter Angabe der Endgeräte (Herd, E-Boiler, Waschmasch, Spülmasch, Trockner, etc.)

Die Angaben hatten bei Vertragsbeginn genant werden müssen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #20 am: 21. Juni 2007, 00:19:49 »
@Cremer


Wenn man Strom aus dem Netz entnommen hat, ist man dem Grunde nach zu Zahlung verpflichtet.

Zur Höhe der Zahlungsverpflichtung kommt es darauf an, ob am einen konkreten Preis bei Vertragsabschluss vereinbart hat. Wenn der Vertrag allein durch Entnahme aus dem Netz zustande kam und zugleich verschiedene Tarife nebeneinander bestanden, ist nicht klar, auf welchen man sich geeinigt hat.

Dann ordnet der Versorger den Kunden in einen seiner verschiedenen bestehenden Tarife ein und bestimmt somit die Höhe des zu zahlenden Preises einseitig.

In einem solchen Fall greift § 315 BGB, anders wenn man sich auf einen konkreten Preis geeinigt hat (Auslegungsfrage).

Erhöht der Versorger nach Vertragsabschluss aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts  den Preis einseitig, so liegt insoweit eine einseitige Leistungsbestimmung vor, die der Billigkeitskontrolle unterfällt.

Ich wäre lange nicht so mutig, solche Einschätzungen wie Sie abzugeben. Dafür weiß man von den konkreten Umständen zu wenig.

Sie sollten sich deshalb auch mit solchen pauschalen Aussagen zurückhalten. Schließlich waren Sie nicht dabei.



@Muckelchen5

Sicherlich könnte ein Anwalt weiterhelfen, der die Sache konkret prüft, und feststellen kann, ob und inwieweit ggf. eine einseitige Leistungsbestimmung vorliegt und § 315 BGB überhaupt greift.

Wer das Geld noch selbst in der Hand hält, hat die besseren Karten, als derjenige, der möglicherweise schon zuviel bezahlt hat. Darüber sollte man sich deshalb nicht unbedingt beschweren. Man kann jeden Monat anhand des Zählerstsndes leicht ausrechnen, was verbraucht wurde und welche Rechnung auf einen zukommen wird.

Offline Muckelchen5

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #21 am: 21. Juni 2007, 20:28:05 »
Danke,
ich habe mir nun die Rechnung noch einmal angesehen.
Bei mir wurde ein Teil der Rechnung geschätzt, ein anderer Teil durch eine Ablesung festgestellt.
Wie gesagt, ich habe keinen Vertrag bei der SWK unterschrieben, es wurde auch nicht detailiert über vorhandene Geräte oder Tarife oder der gleichen mit mir gesprochen. Somit besteht auf jeden Fall die einseitige Preisbestimmung durch die SWK.
Dann hat man mich zum 01.01. ohne mich zu informieren vom Haushalt Eintarif in den SWK Klassik Strom-Tarif umgestellt, und auch mich hat man nicht über die Preiserhöhung von 2,02 % informiert, eben so wenig darüber, dass eine Leistungspreis- und Verrechnungspreis-Pauschale in Höhe von 78,- € pro Jahr zu zahlen sei.
Bei meinem Einzug wurde mir von den Nachbarn geraten, den Strom-Zählerstand des Vormieters bei der SWK an zu geben, damit ich nachher nicht seinen Verbrauch zahle. Lediglich das habe ich getan, und habe denen am Telefon damals auch gesagt, dass ich nun neuer Mieter bin und ebenfalls einen Stromanbieter brauchen würde. Die haben mir dann nur gesagt, dass ich nichts weiter machen müßte. \"Wir machen das schon!\" ... Das war so ziemlich alles, worüber man am Telefon sprach. Eine Einzugermächtigung haben die zum Glück nicht ...

Nun überlege ich auch, ob ich denen wegen der Jahresabrechnung einen Teilbetrag in Höhe von 13,814 % zahlen soll, oder ob ich das Geld erst mal fest halten und mir Rat von einem Anwalt holen soll (aber das dauert ja bekanntlich ewig, bis man da ein Ergebnis hat) ... was meint Ihr? LG

Offline Cremer

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SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
« Antwort #22 am: 22. Juni 2007, 06:59:05 »
@Muckelchen5,

H. Fricke an doch im Beitrag davor geschrieben, wie man es machen soll.

Letztlich Widerspruch gemäß § 315 einlegen.
MFG
Gerd Cremer
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