@jroettges
Wohl nicht. Der Lieferant würde sich quasi in AGB ein jederzeitiges einseitiges Preisbestimmungsrecht (wie bei Grundversorgungstarif) einräumen.
Nach BGH KZR 10/03 und anderen soll aber der weite Maßstab der Billigkeit gerade nicht dem Grad an Konkretisierung entsprechen, welchen § 307 BGB für die Wirksamkeit eines Preisänderungsrechts regelmäßig verlangt.
Billigkeit ist also viel zu weit für die erforderliche Konkretisierung über Anlass und Richtlinien von nachträglichen Preisänderungen gem. § 307 BGB.
Wo § 307 BGB also ganz konkrete Regelungen verlangt, lässt sich mit dem Begriff der "Billigkeit" eher ein Pudding an die Wand nageln.
Das hat der BGH also wohl schon entschieden:
BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGBDer BGH wird das nochmals auf die Revision gegen das Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006 zu entscheiden haben.
Im Übrigen käme man zu der gleichen Situation wie in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall.
Mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist fraglich, ob sich ein Lieferant tatsächlich ein jederzeitiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wünschen sollte.