Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: LG Düsseldorf: Hinweisbeschluss zur Offenlegung Gaspreis  (Gelesen 4856 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
LG Düsseldorf: Hinweisbeschluss zur Offenlegung Gaspreis
« am: 21. Februar 2007, 11:03:58 »
[ 12-O-542-05  14-02-2007 ]

LG Düsseldorf, B. v. 14.02.2007, Az.  12 O 542/05


Das LG Düsseldorf hat einen umfangreichen Hinweisbeschluss erlassen:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__2001/

Hierzu ist anzumerken, dass die beklagten Kunden ersichtlich in dem Prozess nicht die Billigkeit der erhöhten Preise insgesamt bestritten haben sollen, was sie wohl hätten tun können (BGH NJW 2003, 3131).

Jedenfalls gründet der Beschluss wohl darauf, dass nur die Preiserhöhung als unbillig gerügt sei.

Deshalb will das LG Düsseldorf nur die Billigkeit der Preiserhöhung prüfen und stellt dar, welchen Vortrages es hierfür bedürfen soll.


Das Gericht verkennt m. E., dass sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Erdgasversorgung zugleich ergibt, dass der in die Vertragspreise einkalkulierte Gewinnanteil in jedem Falle nur angemessen sein darf, was dargetan und ggf. beweisen werden muss (BGH NJW-RR 1992, 183, 184; OLG Karlsruhe RdE 2006, 356).

Aus der gesetzlichen Verpflichtung zu effizienter Versorgung ergibt sich zugleich, dass der Versorger gehalten ist, nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten und kalkulatorischen Ansätze einer effizienten Betriebsführung entsprechen müssen, das Gas nicht etwa überteuert beschafft wurde, also keine günstigeren Beschaffungsmöglichkeiten bestanden (vgl. auch LG Gera. B v. 08.11.2006)

Säcker hat in RdE 2006, 65, [73 ] nachgewiesen, dass bei einem hochprofitablen Vertragspreis die Weitergabe von Kostensteigerungen unbillig sein kann.  


Wichtig erscheint weiter, dass in einem Passivprozess, in dem der Kunde verklagt wird, die Billigkeit der erhöhten Preise insgesamt bestritten wird, so wie es der Regel entspricht (BGH NJW 2003, 1449 und BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 1667).

Das LG Düsseldorf weist zwar zutreffend darauf hin, dass nur engemessene Tarife überhaupt für den Kunden verbindlich sind, will sich demgegenüber aber ggf. auf die Prüfung lediglich eines Erhöhungsanteils innerhalb des Tarifs beschränken, was jedoch keine Aussage darüber zulässt, ob der Tarif insgesamt überhaupt angemessen ist (vgl. auch LG Hamburg, B. v. 05.04.2006).

Insoweit erscheint der Hinweis in sich widersprüchlich.

Zutreffender erscheinden deshalb die Beschlüsse des LG Koblenz vom 02.10.2006

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1905/

und des LG Hamburg vom 05.04.2006

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1815/

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz