Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden Argumentationshilfen
Kampfzwerg:
Wichtige Ergänzung:
SV, BGH
Bevorstehende Verhandlungen am BGH
P.S. Sorry, aber die Zeit reicht einfach nicht mehr für Ergänzungen
bitte hier nachschauen:
http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40&daysprune=1000&sortfield=lastposttime&sortorder=DESC&page=1
Kampfzwerg:
yepp!
ganz wichtige Ergänzung:
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07
Preisanpassungsklauseln ins Gas- Sonderverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&anz=1&pos=0&client=%5B%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%2C+%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%2C+%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%5D&nr=43643&linked=pm&Blank=1
Kampfzwerg:
siehe hier:
E.ON bittelt um Rücknahme der Widersprüche gegen Gaspreiserhöhungen
RR-E-ft schrieb:
--- Zitat ---Tatsächlich wurde in die Sonderverträge bei Vertragsabschluss zumeist schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, so dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07) überhaupt kein Recht zur Preiserhöhung durch den Erdgaslieferanten besteht.
Besteht kein Recht zur einseitigen Preisänderung, kann sich überhaupt nicht erst die Frage stellen, ob die unzulässige und somit rechtswidrige Preiserhöhung angemessen war.
Darauf weist auch die Thüringer Presse hin.
Keinesfalls sollte man also seine Widersprüche zurücknehmen und somit ggf. rechtswidrig erhöhte Gaspreise nachträglich für die Zukunft akzeptieren.
Sondervertragskunden sind all jene, die außerhalb der Grundversorgung zu besonders günstigen Erdgaspreisen beliefert werden.
--- Ende Zitat ---
Fazit:
keine wirksame Preisänderungsklausel > kein Recht zur Preisänderung > alle Preisänderungen nach Vertragsschluss sind rechtswidrig > ungerechtfertigte Bereicherung >
1. auf Vertragspreise kürzen und nicht auf Basis 2004!
2. Rückforderung aufstellen!
3. Rückforderungsklage prüfen lassen.
Die einzige Frage, die sich mir hier wieder einmal stellt, ist die nach Eintritt der Verjährung ;) aber die lässt sich wohl wirklich ebenfalls erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
Ich wäre dabei :)
Kenntnis habe ich definitiv erst seit dem BGH Urteil KZR 2/07 vom 29.04. :D
berghaus:
--- Zitat ---Die einzige Frage, die sich mir hier wieder einmal stellt, ist die nach Eintritt der Verjährung (), aber die lässt sich wohl wirklich ebenfalls erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
--- Ende Zitat ---
Die Frage, die sich mir dazu stellt, ist:
Unterstützt der Bund der Energieverbraucher ev. auch mit dem Prozesskostenfond eine Rückforderungsklage auf Rückzahlung von Überzahlungen eines Sondertarifkunden seit 2005 oder gar seit 10 oder 20 Jahren.
Wenn ja, müssten ihm vielleicht ein paar geeignete Fälle gemeldet werden, die dann daraufhin geprüft werden, ob sie sich als Musterprozess eignen.
berghaus
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Fazit:
keine wirksame Preisänderungsklausel > kein Recht zur Preisänderung > alle Preisänderungen nach Vertragsschluss sind rechtswidrig > ungerechtfertigte Bereicherung >
1. auf Vertragspreise kürzen und nicht auf Basis 2004!
2. Rückforderung aufstellen!
3. Rückforderungsklage prüfen lassen.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
--- Ende Zitat ---
In der AVBGasV hieß es unter \"§ 31 Aufrechnung\":
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Für einen Sondervertragskunden stellen sich damit folgende Fragen:
(1) Wurde die AVBGasV - insbesondere der §31 - überhaupt wirksam in seinen eigenen Vertrag eingebunden? Falls nein, dann existiert zumindest kein vertragliches Aufrechnungsverbot!
(2) Was passiert, wenn der Kunde seine Rückforderungen mit den laufenden und künftigen Forderungen des Versorgers aufrechnet und die Zahlungen solange vollständig einstellt, bis der Saldo aus seiner Sicht wieder ausgeglichen ist. Selbstredend mit detaillierter Berechnung und Vorankündigung an den Versorger.
In jedem Fall müsste der Versorger auf Zahlung klagen, um an Geld zu kommen.
Ließe sich im Rahmen eines solchen Prozesses ein Rückforderungsanspruch durchsetzen?
Sollte (1) zu bejahen sein, könnte der Versorger dann schon aufgrund einer Vertragsverletzung - ohne Prüfung der Berechtigung der Rückforderungsansprüche - erfolgreich auf Zahlung klagen?
Gruss,
ESG-Rebell.
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