@L938
Das Schreiben ist tatsächlich sehr verwirrend und erscheint rechtlich wenig fundiert. Womöglich verfügen die Stadtwerke nicht über eine energierechtlich gut besetzte Rechtsabteilung.
Die Bestimmungen der GasGVV finden ausweislich § 1 GasGVV auf Sonderverträge keine Anwendung, so dass sich auch nicht aus § 20 GasGVV ergeben kann, dass bisherige Sonderverträge zu kündigen sind.
Es ist davon auszugehen, dass bisher ein Sondervertrag bestand, in dem Vereinbart war, dass die Bestimmungen der AVBGasV als AGB auf diesen Anwendung finden, so dass auch die Schriftform für Kündigungen gem. § 32 Abs. 7 AVBGasV vertraglich vereinbart war.
Fraglich, ob die Kündigung des Sondervertrages deshalb dieser vertraglich vereinbarten Schriftsform entspricht.
Zugleich wurde ein neuer Sondervertrag angeboten, den man durch entsprechende Erklärung annehmen kann, nicht muss.
Wenn der bisherige Sondervertrag wirksam gekündigt sein sollte, und man das Angebot zum Abschluss eines neuen Sondervertrages nicht annimmt, geht es ab dem 01.04.2007 als Haushaltskunde in der Grundversorgung weiter.
Die Grundversorgungstarife lassen sich vorsorglich als unbillig rügen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Für die Unbilligkeit spricht dabei schon, dass der Versorger für den selben Abnahmefall selbst günstigere Preise mit dem Sondervertrag anbietet.
Einen ähnlichen Fall im Strombereich verhandelt der BGH am 28.02.2007:
Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)In jedem Falle werden die Stadtwerke Rostock also Haushaltskunden über den 01.04.2007 hinaus mit Erdgas beliefern.
Die Kunden haben es mit dem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 Abs. 3 BGB dabei selbst in der Hand, dass sie jedenfalls nicht zur Zahlung unbillig überhöhter Erdgaspreise herangezogen werden können.