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Autor Thema: LESENSWERT--Anwortschr. Stadtwerke Ludwigslust--LESENSWERT  (Gelesen 6449 mal)

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Offline hummel-hummel01

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Antwortschreiben der Stadtwerke Ludwigslust-Grabow auf Widerspruch gegen      8,45 % Gaspreiserhöhung.

Wir haben Ihren Widerspruch vom 17.12.2004 mit Verständnis zur Kenntnis genommen. Dennoch müssen wir die Rechtmäßigkeit Ihrer angekündigten Kürzung bestreiten und auf eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit drängen.

Damit Ihr Widerspruch über den Rechtsweg geklärt werden kann, ist eine Änderung der Abrechnungsweise nach § 24 Abs. 1 AVBGasV erforderlich. Wir werden Sie ab dem 01. 01. 2005 aus der Abschlagszahlungsweise herausnehmen, Ihren Gaszähler
monatlich ablesen (erstmalig am 31. 01. 2005) und den Gasverbrauch dann auch monatlich berechnen. Die monatliche Abrechnung ist erforderlich, weil Ihre Abschlagszahlungen nur das Jahr gemittelte und damit unbestimmte Regelleistungen
sind.

Nach Erhalt der Januarabrechnung 2005 können Sie dann unsere  Gasrechnung kürzen. In diesem Fall werden wir den Differenzbetrag bis zum gerichtlichen Mahnverfahren anmahnen. Auf diese Weise können wir bis Ende Februar 2005 beim Amtsgericht Ludwigslust anhängig sein und Ihr Anliegen gerichtlich klären.

Wir bedauern sehr, Ihnen keinen anderen Bescheid geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtwerke Ludwigslust-Grabow GmbH

Bosecke
Geschäftsführer


                   Na da macht ja noch einer die Sache zur Chefsache

_____________________________________________________________

Offline xy-ungelöst

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LESENSWERT--Anwortschr. Stadtwerke Ludwigslust--LESENSWERT
« Antwort #1 am: 03. Januar 2005, 17:26:15 »
und wie wird es nun weitergehen ?

Ich habe mal im Netz gegoogelt und bin darauf gestossen,
dass eine sofortige Anerkenntnis und somit die Kosten vom
Gericht nicht immer auf den Kläger abgewälzt werden !!!

Also ist schon ein grösseres Risiko vorhanden !!!

Einen schönen Gruß

Offline Cremer

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LESENSWERT--Anwortschr. Stadtwerke Ludwigslust--LESENSWERT
« Antwort #2 am: 03. Januar 2005, 23:02:23 »
@ hummel-hummel01

Richtig, nach AVBGasV § 24 Abs 1 kann der Versorger monatlich oder in anderen Zeitabschnitten abrechnen. Er kann aber auch nach § 25 Abs 1 verfahren. Das eine schließt das andere nicht aus. Bitte schön, wenn er unbedingt auf seine Kosten einen Ableser vorbeischicken will, soll er nur machen.

Nur die Begründung zur Klärung der Zahlung auf dem Rechtswege ist nicht einleuchtend. Das könnte der Versorger auch günstiger haben, wenn er auf eine gerichtliche Klärung am Ende mit der Jahresrechnung herbeiführen will. Ich würde ihn auf diese für ihn kostengünstigere Möglichkeit aufmerksam machen. Er will mit der Argumentation ja nur bezwecken, dass Sie jetzt aufgrund der Androhung einer sofortigen (Februar) gerichtlichen Entscheidung  einlenken sollen. Er umgeht wohlwissend auch die nicht rechtliche Androhung einer Versorgungssperre.

Trotzdem würde ich ihn aufmerksam machen, dass die im vorletzten Satz geäußerte Bemerkung \"In diesem Fall werden wir den Differenzbetrag bis zum gerichtlichen Mahnverfahren anmahnen\" schon sehr nahe einer argumentativen Äußerung der Androhung einer Versorgungssperre kommt und dies kann zu einem zu seinem Nachteil von Ihnen eigeleiteten Strafverfahren führen.

Fazit: Die Stadtwerke Ludwigslust-Grabow versuchen mit dem Androhgen eines Mahnverfahrens Sie umzulenken.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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LESENSWERT--Anwortschr. Stadtwerke Ludwigslust--LESENSWERT
« Antwort #3 am: 06. Januar 2005, 20:28:01 »
Der Versorger hat im Bereich der sog. Daseinsvorsorge seine Kunden grundsätzlich gleichzubehandeln (Art. 3 Grundgesetz).

Wenn die Stadtwerke also grundsätzlich einmal jährlich abrechnen und im Übrigen Abschläge nach § 25 AVBV verlangen, muss auch bei Ihnen so verfahren werden oder aber der Versorger muss alle Kunden auf monatliche Abrechnung umstellen.

Letzteres ist schon deshalb nicht möglich, da eine preisgünstige Versorgung gem. § 1 Energiewirtschaftsgesetz es schon verbietet, alle Zähler einmal im Monat abzulesen und jeden Monat einen Rechnungslauf durchzuführen.

Wegen der vorgenannten Ungleichbehandlung sollten Sie sich schriftlich an die Energieaufsichts- und Kartellbehörde beim für den Versorger zuständigen Landeswirtschaftsministerium wenden. Einzelne Länder sollen gerade damit begonnen haben, die Gaspreise der Versorger im Land unter die Lupe zu nehmen.

Wie der Präsident des BGW Herr Steckert in einem aktuellen Zeitungsinterview ausführte, sollen die Kunden nach Abschluss der entsprechenden Verfahren grundsätzlich nicht darauf hoffen können, etwa zuviel gezahltes Geld zurückzubekommen.

Sie müssen sich deshalb selbst zur Wehr setzen.

Fügen Sie Abschriften des gewechselten Schriftverkehrs bei.
Das Ministerium wird dann von Ihrem Versorger hierzu eine schriftliche Stellungnahme abverlangen. So geschehen schon hier in Thüringen.

Die Versorger hatten hiernach nicht mehr den Mumm, an der Ungleichbehandlung der Kunden weiter festzuhalten.

Es stellt sich die Frage, was der Versorger anmahnen will, hat er doch über die alten Preise hinaus schon gar keine fälligen Ansprüche, weil ja der BGH im Urteil vom 30.04.2003 festgestellt hat, dass die Forderungen zunächst vollkommen unverbindlich sind.

Ihr Versorger will Sie offensichtlich nur einschüchtern.

Ich würde mich dehalb auch an die örtliche Presse wenden und dort die Frage aufwerfen, ob der Versorger nun tatsächlich bei allen Kunden zur monatlichen Abrechnung übergehen will und wer die daraus resultierenden Mehrkosten tragen soll.

Meines Erachtens müssten diese zu Lasten des Geschäftsführers gehen, der sich solch einen groben Unfug ausdenkt bzw. zu verantworten hat.

Im übrigen hat Ihr Versorger auch eine falsche Vorstellung von der Zeitschiene:

Die Verbrauchsabrechnung wird frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig, § 27 Abs. 2 AVBV. Dann kommt noch eine Mahnung.

Erst hiernach kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Dieser muss Ihnen erst vom Amtsgericht zugestellt werden. Nach Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen.

Dann hat Ihr Versorger Zeit, seinen Anspruch in einer Anspruchsbegründung zu begründen. Schon dabei hat er seine Kalkulation Ihnen gegenüber offen zu legen.

Schon allein deshalb ist fraglich, ob ihr Versorger das Verfahren überhaupt weiter betreibt.

Hätte er tasächlich insoweit ernstliche Absichten, hätte er schon nicht den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren gewählt, sondern gleich geklagt.

Das muss Ihnen wiederum erst einmal vom Gericht zugestellt werden.

Dann haben Sie zwei Wochen Zeit, Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, danach weitere zwei Wochen, um auf die Klage zu erwidern. Letztere Frist kann auf Ihren Antrag vom Gericht noch verlängert werden.

Ggf. wird hiernach Termin bestimmt für eine Verhandlung.

Der Februar ist dann lange vorbei und das erste Grün sprießt....

Sie können außerdem auch noch Folgendes machen:

Wenden Sie doch die Unbilligkeit nicht nur gegen die Preiserhöhung ein, sondern gegen die Preise Ihres Versorgers überhaupt.

Auch das ist grundsätzlich möglich, es sei denn, Sie hätten den alten Preis individuell verhandelt.

Dann wird es erst richtig spannend:

Die Stadtwerke werden dann wissen, dass sie wohl die ersten sein wollen, die Ihre komplette Preiskalulation offen legen wollen und das auch schon im Februar 2005. Bisher hat sich kein Versorger darum gerissen, der erste zu sein.

Einer breiten Unterstützung bei der ersten solchen Klage in Deutschland können Sie sich wohl sicher sein.


 
Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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LESENSWERT--Anwortschr. Stadtwerke Ludwigslust--LESENSWERT
« Antwort #4 am: 07. Januar 2005, 13:53:30 »
Zitat von: \"xy-ungelöst\"
und wie wird es nun weitergehen ?

Ich habe mal im Netz gegoogelt und bin darauf gestossen,
dass eine sofortige Anerkenntnis und somit die Kosten vom
Gericht nicht immer auf den Kläger abgewälzt werden !!!

Also ist schon ein grösseres Risiko vorhanden !!!

Einen schönen Gruß


Solche Beiträge sind wenig hilfreich. Ross und Reiter- Fundstelle benennen!

Andernfalls drängt sich der Eindruck auf, jemand will hier nur Verunsicherung schüren.

In dieser Frage hilft auch kein googeln, sondern nur ein kurzer  Blick in das entsprechende Gesetz, in diesem Fall die Zivilprozessordnung.

Für Juristen ist es ein geflügeltes Wort:

\"Ein kurzer Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.\"

Der entsprechende § 93 ZPO lautet:

\"Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.\"

An diese Vorschrift sind die Gerichte gebunden.

Genau so liegt der Fall auch, wenn der Versorger erst mit der Klageschrift seine Kalkulation offen legt, der Kunde also dabei überhaupt erstmals die Berechtigung der Forderung prüfen kann.

Immerhin werden die Versorger mit dem Musterbrief aufgefordert, ihre Kalkulation offen zu legen.

Das kann auch schon vor einem Prozess erfolgen:

Der Versorger wird durch niemanden daran gehindert, es sei denn durch ein \"Schweigegelübde\", dass er seinem Vorlieferanten gegenüber abgegeben hat.

Ein solches ist jedoch für einen Prozess vollkommen unbeachtlich.

Und es handelt sich dabei wohl auch nicht um eine \"Omerta\", die dem Versorger aus einem Notstand heraus versagen könnte, die Kalkulation offen zu legen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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